Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für landwirtschaftliche Fahrzeuge

Hintergrund: Lieferung landwirtschaftlich erzeugter Produkte an eigene Biogasanlage
Dem Urteilsfall lag folgender Sachverhalt zugrunde:
- Die Klägerin ist eine Personengesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG. Sie baut vornehmlich Silomais aber auch Roggen an.
- Daneben betreibt sie eine Biogasanlage. Den in der Biogasanlage erzeugten Strom verkauft sie.
- Den Silomais verwendete die Klägerin im Streitzeitraum vollständig für die Biogasanlage, den Roggen verkaufte sie ganz überwiegend.
- Das für die Stromgewinnung vorgesehene Getreide beförderte die Klägerin mit zwei Anhängern zu ihrer Biogasanlage.
Für die beiden Anhänger beantragte die Klägerin eine Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer (§ 3 Nr. 7 Buchst. a und c KraftStG). § 3 Nr. 7 KraftStG gewährt eine solche unter anderem für Anhänger, solange diese ausschließlich in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben eingesetzt oder zu Beförderungen für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe verwendet werden, sofern diese Beförderungen in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb beginnen oder enden.
Das für die KFZ-Steuer zuständige Hauptzollamt (HZA) lehnte die Befreiung ab.
Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.
Entscheidung: Keine Steuerbefreiung bei Lieferung an die eigene Biogasanlage
Der BFH wies nun auch die Revision der Klägerin zurück. Nach Ansicht des BFH hat das Finanzgericht im Ergebnis zutreffend erkannt, dass eine Steuerbefreiung ausgeschlossen ist.
Dies folgt zwar nicht bereits daraus, dass die Klägerin – die mit der Produktion von Mais und Roggen teilweise landwirtschaftlich und mit dem Betrieb der Biogasanlage teilweise gewerblich tätig ist – einkommensteuerrechtlich insgesamt als Gewerbebetrieb anzusehen ist.
Abfärbung und gewerbliche Prägung für KFZ-Steuerbefreiung zwar ohne Bedeutung
Denn die Fiktionen des Einkommensteuerrechts (§ 15 Abs. 3 EStG) für das Vorliegen eines Gewerbebetriebs einer Personengesellschaft aufgrund teilweise gewerblicher Tätigkeit (sogenannte Seitwärts-Abfärbung) und ihrer einer Kapitalgesellschaft ähnlichen Struktur (gewerblich geprägte Personengesellschaft) sind für die verwendungsbezogene kraftfahrzeugsteuerrechtliche Befreiung nicht von Bedeutung.
Aber Beförderung diente nicht ausschließlich dem landwirtschaftlichen Betrieb
Die Befreiung scheitert aber nach Ansicht des BFH daran, dass die Anhänger auch für die Beförderung des Getreides zu der gewerblich betriebenen Biogasanlage eingesetzt worden sind. Die Beförderung hat damit auch dem Betrieb der Biogasanlage gedient und ist nicht – wie es die KFZ-steuerrechtliche Befreiungsvorschrift erfordert – ausschließlich für den landwirtschaftlichen Betrieb erfolgt.
BFH, Urteil v. 18.12.2024, IV R 11/23; veröffentlicht am 25.2.2025
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