Leitsatz (amtlich)
1. Ein vertraglich vereinbartes Rücktrittsrecht ist bewertungsrechtlich wie eine auflösende Bedingung zu behandeln.
2. Die Erklärung des Rücktritts wirkt nicht auf einen früheren Stichtag zurück.
Normenkette
BewG a.F. § 5; BGB § 346
Tatbestand
Der Kläger hat durch notariellen Kaufvertrag vom 9. November 1962 seinen Hof mit allen seinen Grundstücken, aber ohne lebendes und totes Inventar, und frei von Lasten in Abteilung II und III des Grundbuchs sowie frei von Hauszinssteuer-Abgeltungslast und HGA zum Kaufpreis von ... DM verkauft. Nach § 2 dieses Vertrages erfolgt die Lieferung des Grundstücks sofort. "Vom Lieferungstage an gehen alle Nutzungen, Rechte und Lasten sowie Abgaben in Ansehung des Kaufobjekts auf den Käufer über, soweit nicht lastenfreie Lieferung zu erfolgen hat." Ebenfalls "vom Tage der Lieferung an geht die Gefahr von Feuerschäden auf den Käufer über"; er übernimmt auch alle Verpflichtungen aus dem "laufenden Versicherungsvertrag" bei der Landesbrandkasse. Nach § 3 Abs. 2 des Vertrages ist der Kaufpreis von dem Käufer zu entrichten, "sobald ihm von dem beurkundenden Notar durch einen notariellen Revers das Vorliegen aller behördlichen Genehmigungen und die Einreichung des Antrages auf Umschreibung des Eigentums vom Grundbuchamt bestätigt worden ist, Zug um Zug bei Einreichung des Umschreibungsantrages beim Grundbuchamt". Bei Zahlungsverzug des Käufers hatte der Verkäufer ein Rücktrittsrecht; andererseits war nach § 3 Abs. 4 des Vertrages der Käufer bis zum 15. Januar 1963 zum Rücktritt berechtigt, wenn der oder die von einer GmbH zu benennenden Käufer das Angebot bezüglich seines Grundbesitzes nicht angenommen haben sollten. Gleichzeitig wurde die Auflassung des Grundbesitzes bewilligt und die Eigentumsänderung im Grundbuch beantragt.
Am 10. Januar 1963 teilte der Käufer dem Verkäufer mit, daß die GmbH seinen Grundbesitz nicht abgekauft habe und er deshalb vom Kaufvertrag vom 9. November 1962 zurücktrete. Durch notariellen Vertrag vom 24. Januar 1963 änderten der Kläger und der Käufer den Kaufvertrag vom 9. November 1962 dahin ab, daß die vereinbarte Rücktrittsfrist für den Käufer über den 15. Januar 1963 hinaus bis zum 15. April 1963 verlängert wurde. Innerhalb dieser Frist sollte auch der Verkäufer zum Rücktritt berechtigt sein. Das Rücktrittsrecht des Käufers war, wie im ersten Vertrag, für den Fall vorbehalten, daß ihm innerhalb der jetzt verlängerten Rücktrittsfrist ein Verkauf seines Grundbesitzes nicht gelingen sollte. Außer unwesentlichen Änderungen des Vertrages vom 9. November 1962, die hier nicht interessieren, wurden die Bestimmungen dieses letztgenannten Kaufvertrages ausdrücklich bestätigt; sie sollten voll in Kraft bleiben.
In seiner Vermögenserklärung auf den 1. Januar 1963 gab der Kläger noch seinen landwirtschaftlichen Besitz mit dem Einheitswert als sein Vermögen an und zog die auf dem Hof lastenden Hypotheken als Schuld ab. Das Belegenheits-Finanzamt (-FA) hatte inzwischen durch Zurechnungs-Fortschreibungsbescheid den Einheitswert des landwirtschaftlichen Betriebs zum 1. Januar 1963 dem Erwerber zugerechnet. Das Veranlagungs-FA hat daher im Vermögensteuerbescheid 1963 des mit seiner Ehefrau zusammenveranlagten Klägers anstelle des Einheitswerts die Kaufpreisforderung des Klägers angesetzt und ließ die Hypothekenschuld außer Ansatz.
Mit dem Einspruch begehrte der Kläger Herabsetzung der Vermögensteuer auf 0 DM. Als sein Vermögen könnten zum 1. Januar 1963 nur die unstreitigen Zahlungsmittel und die Vermögensabgabeschuld sowie die Hypothekenschulden angesetzt werden; nach Berücksichtigung des vermögensteuerlichen Freibetrages von 20 000 DM ergebe sich dann kein steuerpflichtiges Vermögen mehr. Er vertrat hierbei die Auffassung, daß die Kaufpreisforderung unter einer aufschiebenden Bedingung entstanden sei und deshalb nach Erklärung des Rücktritts am 10. Januar 1963 nicht mehr bei ihm hätte angesetzt werden dürfen. Der Kaufpreis sei in zwei Teilbeträgen erst am 2. Mai 1963 und 20. Juni 1963 bezahlt worden.
Der Einspruch blieb ohne Erfolg. Die Klage hatte nur hinsichtlich des Abzugs der HGA-Schuld Erfolg. Nach Auffassung der Vorinstanz war die Kaufpreisforderung nicht aufschiebend bedingt, sondern unbedingt entstanden und daher bei dem Kläger bei seiner Vermögensteuer 1963 als Forderung anzusetzen. Bis zur Geltendmachung des Rücktritts sei das Vertragsverhältnis voll wirksam geblieben; damit habe die Kaufpreisforderung am Stichtag bestanden. Der Rücktrittsvorbehalt habe nach der Vertragsgestaltung den Charakter einer auflösenden Bedingung, nicht einer aufschiebenden Bedingung gehabt. Außerdem sei das Schuldverhältnis durch die Rücktrittserklärung vom 10. Januar 1963 nicht hinfällig geworden, sondern durch Abschluß des neuen Vertrages vom 24. Januar 1963 bestätigt worden. Bei der Vermögensteuerveranlagung 1963 habe daher die Kaufpreisforderung voll angesetzt werden müssen. Andererseits habe die Hypothekenschuld zum Abzug zugelassen werden müssen, da insoweit lastenfreier Übergang des Grundbesitzes vereinbart war und der Kläger die Schuld auch tatsächlich im Laufe des Jahres 1963 bezahlt habe. Durch Berücksichtigung des Schuldenabzuges ergebe sich eine Verminderung der veranlagten Vermögensteuer.
Mit der hiergegen eingelegten Revision trägt der Revisionskläger wiederum vor, die streitige Forderung habe am 1. Januar 1963 nicht bestanden. Erst am 24. Januar 1963 sei der neue Kaufvertrag geschlossen worden; bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise könne es keinen Unterschied machen, ob im Hinblick auf die Kosten diese Form gewählt worden sei oder ob in anderer Form ein neuer Vertrag hätte geschrieben werden müssen. Beide Vertragsparteien hätten sich ein Rücktrittsrecht vorbehalten, so daß er als Verkäufer wirtschaftlicher Eigentümer des Grundstücks geblieben sei. Das gehe auch daraus hervor, daß er bis 1. November 1963 unentgeltlich habe wohnen bleiben dürfen und Teile des Hofes noch bewirtschaftet habe, soweit sie nicht verpachtet waren. Die Umschreibung im Grundbuch sei auch erst nach Bezahlung Zug um Zug erfolgt. Nach Erklärung des Rücktritts sei er wieder "Besitzer des Hofes" gewesen. Es müsse so angesehen werden, als sei der Kaufvertrag vom 9. November 1962 nie geschlossen worden. Erst mit Abschluß des neuen Vertrages am 24. Januar 1963 habe die Forderung zur Entstehung gelangen können.
Das FA widerspricht der Rechtsauffassung und schließt sich den Ausführungen des Urteils der Vorinstanz an.
Entscheidungsgründe
Aus den Gründen:
Die Revision ist nicht begründet.
Im vorliegenden Fall ist nur noch streitig, ob die Kaufpreisforderung des Revisionsklägers bei der Vermögensteuerveranlagung auf den 1. Januar 1963 anzusetzen ist oder nicht. Die Entscheidung ist, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, davon abhängig, ob diese Forderung als am 1. Januar 1963 bestehend angesehen werden kann oder nicht. Die Kaufpreisforderung beruht auf den Vereinbarungen des notariellen Kaufvertrages vom 9. November 1962. Nach diesem Vertrag war die Forderung fällig, sobald der Notar das Vorliegen bestimmter Voraussetzungen, insbesondere der behördlichen Genehmigungen, bestätigt hatte. Diese Vereinbarung bedeutete nur, daß die Fälligkeit der Forderung hinausgeschoben war. Sie bedeutete für sich allein noch keine Bedingung und stand daher dem Ansatz der Forderung auch nicht entgegen.
In dem Vertrag vom 9. November 1962 hatte sich der Käufer ferner den Rücktritt vorbehalten für den Fall, daß er seinen eigenen Grundbesitz nicht bis zum 15. Januar 1963 verkaufen könne. Dieser Vorbehalt des Rücktritts bedeutet entgegen der Meinung des Revisionsklägers keine aufschiebende Bedingung. Die Vereinbarung eines Rücktrittsvorbehalts unter bestimmten Voraussetzungen läßt zunächst die beiderseitigen Verpflichtungen unbedingt entstehen. Erst die Erklärung des Rücktritts bewirkt die Aufhebung der gegenseitigen Leistungspflichten. Durch die Ausübung des Rücktrittsrechts werden die Parteien verpflichtet, einander die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Der Rücktritt bewirkt also nur schuldrechtlich die Auflösung des Vertragsverhältnisses, hat aber keine unmittelbare dingliche Rechtswirkung. Es tritt also nicht ohne weiteres der frühere Rechtszustand wieder ein; übertragenes Eigentum fällt nicht von selbst zurück (vgl. Staudinger, Kommentar zum BGB, § 346 Anm. II 1; Soergel, Kommentar zum BGB, 8. Aufl., Bd. I, Vorbemerkung 2 zu § 346; so auch Urteil des Reichsgerichts - RG - II 529/22 vom 2. November 1923, RGZ 108, 25 [27]). Das muß auch für den Fall der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums nach § 11 Nr. 4 StAnpG gelten. Im Streitfall hatte daher die Erklärung des Rücktritts vom 10. Januar 1963 nicht die Folge, daß das wirtschaftliche Eigentum an dem bereits übergebenen Hof ohne weiteres an den Veräußerer zurückfiel. Der Käufer wurde vielmehr nur verpflichtet, das wirtschaftliche Eigentum wieder zurückzuübertragen. Die Erklärung des Rücktritts kam somit in ihrer Wirkung einer auflösenden Bedingung gleich; sie war bewertungsrechtlich wie eine auflösende Bedingung gemäß § 5 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes zu behandeln.
Im Streitfall kommt noch hinzu, daß durch Abschluß des neuen Vertrages vom 24. Januar 1963 der am 9. November 1962 geschlossene erste Vertrag ausdrücklich voll bestätigt und damit die Rücktrittswirkung durch Erklärung vom 10. Januar 1963 hinfällig wurde. Ein durch die Erklärung des Rücktritts aufgelöster Vertrag kann durch einen neuen, formgerecht abgeschlossenen Vertrag wieder hergestellt werden (so auch Urteil des RG V 6/07 vom 2. November 1907, RGZ 66, 430 [432], und Kommentar der Reichsgerichtsräte zum BGB, § 346 IV Anm. 4 Nr. 1). Diese Auslegung des notariellen Vertrages vom 24. Januar 1963 entspricht auch dem wirklichen Willen der Vertragsparteien; das ergibt sich daraus, daß sie ausdrücklich die Fortgeltung der bisherigen vertraglichen Vereinbarungen bestätigten und den Verkauf auch in der vereinbarten Form im Jahre 1963 durchgeführt haben.
Dem steht auch nicht die vom Revisionskläger behauptete Tatsache entgegen, daß er noch fast ein Jahr lang unentgeltlich auf dem Hof wohnen geblieben und die nicht verpachteten Grundstücke weiterbewirtschaften durfte. Insoweit handelte es sich offensichtlich um ein Entgegenkommen des Käufers, da nach dem Inhalt des Vertrags vom 9. November 1962 Besitz, Nutzen und Lasten vom Tage des Vertragsabschlusses auf den Erwerber übergehen sollten und entgegenstehende Vereinbarungen aus den Akten nicht ersichtlich sind.
Nach alledem ist davon auszugehen, daß durch den Vertrag vom 9. November 1962 die Kaufpreisforderung unbedingt entstanden war und am 1. Januar 1963 bestanden hat. Damit steht fest, daß sie am Stichtag 1. Januar 1963 bei der Vermögensteuerveranlagung anzusetzen war. Die Revision gegen das die gleiche Rechtsauffassung vertretende vorinstanzliche Urteil ist daher unbegründet.
Fundstellen
Haufe-Index 412818 |
BStBl II 1968, 116 |
BFHE 1968, 515 |