Leitsatz (amtlich)
1. Auf hoher See von deutschen Fischdampfern aus gefangene Fische, die wieder in das Ausland ausgeführt worden sind, ohne daß sie im Inlande bearbeitet oder verarbeitet wurden, sind durch das Inland nur durchgeführt worden (§ 77 Abs.
2. Ziff. 3 UStDB 1951 in der Fassung der Verordnung vom 6. Mai 1952). Eine Vergütung nach § 16 Abs. 2 UStG kann deshalb für die Ausfuhrlieferungen der Fische nicht gewährt werden. 2. Für den buchmäßigen Nachweis nach § 77 Abs. 2 Ziff. 4 UStDB 1951 sind ungeachtet des Hinweises auf die singemäße Anwendung des § 26 UStDB 1951 Angaben darüber erforderlich, daß die Gegenstände nicht bearbeitet oder verarbeitet worden sind.
Normenkette
UStG § 16 Abs. 2; UStDB 1951 § 77 Abs. 2 Ziff. 3, § 77 Abs. 2 Ziff. 4, §§ 79, 12
Tatbestand
Die Beschwerdeführerin (Bfin.) betreibt eine Fischgroßhandlung. Streitig ist, ob sie für die Ausfuhr von frischen Heringen im vierten Kalendervierteljahr 1951 eine Ausfuhrvergütung gemäß § 16 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG), § 77 der Umsatzsteuer-Durchführungsbestimmungen (UStDB) beanspruchen kann. Sie hat die ausgeführten Fische in öffentlicher Fischauktion erworben und vor dem Versand zur Frischerhaltung vereist und umgepackt. Die Vorinstanzen haben den Antrag auf Ausfuhrvergütung unter Hinweis auf § 77 Abs. 2 Ziff. 3 UStDB in der Fassung der Dritten Verordnung zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz vom 6. Mai 1952 (Bundesgesetzblatt -- BGBl. -- I S. 285) abgelehnt, da die Heringe durch das Inland nur durchgeführt worden seien.
Entscheidungsgründe
Die gegen die Ablehnung ihres Vergütungsantrags gerichtete Rechtsbeschwerde (Rb.) ist unbegründet.
Ohne Rechtsirrtum hat das Finanzgericht seiner Entscheidung den § 77 Abs. 2 Ziff. 3 UStDB in der Fassung der Dritten Verordnung zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz vom 6. Mai 1952 zugrunde gelegt, da nach § 2 dieser Verordnung die Neufassung vom 1. Juli 1951 ab anzuwenden ist. Gegen die rückwirkende Geltung dieser Bestimmung bestehen keine Bedenken. Denn die genannte Verordnung bestimmt ausdrücklich den Zeitpunkt ihrer Anwendung, und die Änderung bringt inhaltlich lediglich eine nähere Bestimmung des Begriffs "Durchfuhr", der auch ohne diese Klarstellung für die hier streitige Frage im gleichen Sinne auszulegen wäre. Nach § 77 Abs. 2 Ziff. 3 UStDB wird die Vergütung nicht gewährt, wenn der Gegenstand der Lieferung durch das Inland nur durchgeführt worden ist. Unter Durchfuhr ist der reine Transitverkehr zu verstehen. Es wird hierbei eine Einfuhr aus dem Auslande vorausgesetzt, wobei während des Aufenthalts im Inland eine die Wesensart des Gegenstands ändernde Bearbeitung oder Verarbeitung nicht vorgenommen wird, während die Verfügungsmacht über den Gegenstand gewechselt haben darf. Daß die auf hoher See gefangenen Fische aus dem Ausland eingeführt worden sind, hat die Vorinstanz zutreffend aus § 1 in Verbindung mit § 20 UStDB gefolgert. Keinem Bedenken unterliegt auch die Annahme des Finanzgerichts, daß das Vereisen und Umpacken der Heringe zum Zwecke der Frischerhaltung der Ware die Wesensart des Liefergegenstands im Sinne des § 12 UStDB nicht geändert haben. Damit ist aber dargetan, daß die Heringe durch das Inland nur durchgeführt worden sind. Da die materiellen und formellen Voraussetzungen für die nach § 16 Abs. 2 UStG beantragte Ausfuhrvergütung im § 77 UStDB erschöpfend aufgezählt sind, ergibt sich schon daraus, daß der Bfin. eine Ausfuhrvergütung nicht zusteht.
Demgegenüber geht die Auffassung der Bfin., daß sie infolge des Hinweises auf §§ 14, 26 UStDB im § 77 Abs. 2 Ziff. 4 Satz 2 a. a. O. die Bearbeitung nicht nachzuweisen habe, fehl. Einmal ist mit der Frage des buchmäßigen Nachweises noch nichts über den materiellen Vergütungsanspruch der Bfin. dargetan, dessen Voraussetzungen in den vorhergehenden Ziffern des § 77 vorgeschrieben sind; zum andern hat schon die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, daß der Hinweis auf die sinngemäße Anwendung des § 26 den im § 77 Abs. 2 Ziff. 4 Satz 1 UStDB ausdrücklich geforderten Buchnachweis nicht entbehrlich macht. Rechtsirrig ist schließlich auch die Auffassung der Rb., daß sich durch die Aufnahme von frischen Salzwasserfischen in die Vergütungsliste 2 (Anlage 4 zu § 79 UStDB) der Anspruch auf Ausfuhrvergütung ergebe. Denn weder die Aufnahme eines Gegenstands in die Vergütungsliste noch § 79 UStDB selbst bestimmen die Voraussetzungen, unter denen Ausfuhrvergütung zu gewähren ist. Diese Voraussetzungen sind vielmehr, wie schon ausgeführt, allein dem § 77 UStDB zu entnehmen, dem die Bfin. nach dem unstreitigen und eindeutigen Sachverhalt nicht entsprochen hat.
Die Rb. ist deshalb kostenpflichtig als unbegründet zurückzuweisen.
Fundstellen
Haufe-Index 407677 |
BStBl III 1953, 205 |
BFHE 1954, 535 |