Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerliche Förderungsgesetze Sonstiges Bewertung Bewertung/Vermögen-/Erbschaft-/Schenkungsteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Wird an einen Geschädigten im Sinne von § 254 Abs. 1 LAG ein gewerblicher Betrieb veräußert oder auf mindestens sieben Jahre verpachtet, so sind zur Errechnung des Ausmaßes der Vergünstigungen nach der 13. AbgabenDV-LA (sogenannte Eingliederungsverordnung) bei der Ermittlung des Wertes des veräußerten Betriebs Betriebsgrundstücke mit den maßgebenden Einheitswerten anzusetzen.

 

Normenkette

LAG § 202; 13-AbgabenDV-LA 1; 13-AbgabenDV-LA 2; 13-AbgabenDV-LA 5/1; BewG § 66 Abs. 4, § 109/4

 

Tatbestand

Der Bf. wurde mit einem Vermögen von 50.000 DM zur Vermögensabgabe veranlagt. Nach der unanfechtbar gewordenen Vermögensabgabe-Veranlagung betragen die nach Anrechnung der Soforthilfeabgabe (SHA) verbleibende Abgabeschuld ... DM und der ursprüngliche Vierteljahresbetrag an Vermögensabgabe ... DM. Durch Bescheid vom 30. August 1955 wurde die sofortige Fälligkeit der Vermögensabgabe angeordnet, weil der Bf. mit mehr als vier Vierteljahrsbeträgen an Vermögensabgabe im Rückstand war (ß 50 Abs. 1 LAG). Auch dieser Bescheid wurde unanfechtbar.

1952 kaufte der Bf. das Grundstück G. in X. einschließlich des auf diesem Grundstück betriebenen Hotels für 127.000 DM. Von dieser Kaufsumme entfielen auf das Grundstück 80,518 DM und auf Betriebsvorrichtungen und Inventar 46.482 DM. Durch notariellen Vertrag vom Juli 1956 verkaufte der Bf. das Grundstück einschließlich des darauf betriebenen Hotels für 170.000 DM. Nach § 2 dieses Vertrages entfallen vom Kaufpreis 125.000 DM auf den Grundbesitz und 45.000 DM auf das Hotelinventar. In Anrechnung auf diesen Kaufpreis übernahm die Käuferin des Grundstückes zwei auf dem Grundstück eingetragene und in Höhe von insgesamt 41.243,21 DM valutierende Grundschulden sowie eine eingetragene Darlehnshypothek, die sich nebst rückständiger Zins- und Tilgungsleistungen auf insgesamt 49.235,27 DM belief. Von dem Restkaufpreis zahlte die Erwerberin 19.201,01 DM an den Bf. in bar und die weiteren 60.320,51 DM an den beurkundenden Notar, der von dieser Summe nach den Bestimmungen des Vertrages Steuerschulden des Bf. sowie andere Verbindlichkeiten des Bf. begleichen sollte. Die übergabe des Grundstücks und des Hotelbetriebs erfolgte mit dem Tag des Vertragsabschlusses.

Der Einheitswert für das Grundstück G. wurde nach dem Erwerb dieses Grundstücks durch den Bf. auf 46.000 DM fortgeschrieben. Das Grundstück wurde als Geschäftsgrundstück (Hotel) nach dem Sachwertverfahren bewertet. Das Finanzamt ging hierbei von der Nutzungsziffer 16 und der Wertzahl 58 aus. Nach der Veräußerung des Grundstücks durch den Bf. stellte das Finanzamt den Einheitswert im Wege einer Fortschreibungsveranlagung zum 1. Januar 1957 für dieses Grundstück auf 55.700 DM fest. Zur Begründung der Wertfortschreibung war im Bescheid angegeben, die Wertermittlung sei hinsichtlich der Nutzungsziffer und der Zuschläge für Bäder etc. zu berichtigen gewesen. Bei der Wertfortschreibung auf den 1. Januar 1957 ging das Finanzamt von der Nutzungsziffer 58 und der Wertzahl 79 aus.

Die Vierteljahrsbeträge an Vermögensabgabe für die Zeit vom 1. Januar 1953 bis 31. Dezember 1955 wurden dem Bf. erlassen. Einen Erlaß der Vermögensabgabe-Vierteljahresbeträge für die Zeit vom 1. Januar 1956 bis 31. Dezember 1958 wegen außerordentlichen Vermögensverfalls lehnte das Finanzamt ab. Im Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung des Erlasses machte der Bf. geltend, die Käuferin des oben genannten Grundstücks und Hotels sei Vertriebene, weshalb ihm Erlaß der Vermögensabgabe nach den Bestimmungen der Dreizehnten Durchführungsverordnung über Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz vom 25. April 1955 - 13. AbgabenDV-LA - (BGBl 1955 I S. 209, BStBl 1955 I S. 178, sogenannte Eingliederungsverordnung) zu gewähren sei. Den Veräußerungswert errechnet der Bf. wie folgt:

Grundstück --------------------------------- 125.000,00 DM Inventar ---------------------------------- + 45.000,00 DM -------------------------------------------- 170.000,00 DM ./. von Erwerberin übernommene Schulden: --- 135.974,91 DM Veräußerungswert ---------------------------- 34.025,09 DM. Das Finanzamt lehnte einen Erlaß der Vermögensabgabe nach der Eingliederungsverordnung ab, weil der nach den Bestimmungen dieser Verordnung für die Berechnung der Vergünstigung zugrunde zu legende Wert des vom Bf. veräußerten Betriebes 0 DM betrage. Das Finanzamt ging hierbei von folgender Berechnung aus:

Einheitswert des Grundstücks ---------------- 46.000,00 DM ./. Wert des nicht gewerblich genutzten Raumes --------------------------------------- 1.600,00 DM --------------------------------------------- 44.400,00 DM Inventar ---------------------------------- + 45.000,00 DM --------------------------------------------- 89.400,00 DM ./. von Erwerberin übernommene Schulden: ---- 90.478,48 DM Veräußerungswert ------------------------------------ 0 DM. Zur Begründung der mit Einwilligung des Vorstehers des Finanzamts eingelegten Sprungberufung trug der Bf. vor: Bei der Berechnung des Wertes des veräußerten Betriebes sei statt des Einheitswertes des veräußerten Grundstückes in Höhe von 46.000 DM dessen Verkaufspreis von 125.000 DM anzusetzen. Der Ansatz des Einheitswertes entspreche zwar formell der Bestimmung des § 5 Abs. 1 der 13. AbgabenDV-LA, werde jedoch dem Sinn und Zweck dieser Verordnung nicht gerecht. Mit ihr habe ein Anreiz dafür geschaffen werden sollen, Betriebe an Geschädigte zu veräußern oder zu verpachten. Dieser Zweck würde aber wegen der niedrigen Einheitswerte von Grundstücken in allen Fällen einer Verschuldung vereitelt, was um so bedenklicher sei, als gerade Flüchtlinge ihre Betriebe oft mit einem sehr geringen Eigenkapital aufzunehmen genötigt seien. Es sei daher im vorliegenden Ausnahmefall unter Anwendung der Entscheidung des Bundesfinanzhofs III 20/53 S vom 10. Juli 1953 (BStBl 1953 III S. 253, Slg. Bd. 57 S. 664) vom Wortlaut des § 5 Abs. 1 der 13. AbgabenDV-LA, a. a. O., abzugehen und statt des Einheitswertes des Grundstückes der Verkaufspreis anzusetzen. Im übrigen sei die Anwendung des Einheitswertes von 46.000 DM durch das Finanzamt bei der Berechnung der Begünstigung nach der 13. AbgabenDV-LA auch deshalb unrichtig, weil der Einheitswert für das Grundstück zum 1. Januar 1957 auf 55.700 DM festgestellt worden sei, und die Voraussetzungen für die Wertfortschreibung bereits zur Zeit des Verkaufes des Grundstückes im Jahr 1956 vorgelegen hätten. Auch stelle die Handlungsweise des Finanzamts einen Ermessensmißbrauch dar, weil die vorgetragenen Umstände nicht gewürdigt und nicht zum Anlaß genommen worden seien, gemäß § 131 Abs. 1 Satz 1 AO im Billigkeitswege abzuhelfen.

Auf Anfrage des Finanzgerichts, ob und ab wann die Voraussetzungen für die zum 1. Januar 1957 vorgenommene Wertfortschreibung früher vorgelegen hätten, teilte das Finanzamt dem Finanzgericht mit:

"Die Wertfortschreibung ist in der Hauptsache begründet durch Anwendung der richtigen Nutzungsziffer für den Hotelteil (58 statt 16).

Insoweit handelt es sich um die Beseitigung eines Fehlers bei der Wertermittlung auf den 1. Januar 1951. Ob im Zeitpunkt der Veräußerung die zusätzlich erfaßten Bäder vorhanden waren, ist unbekannt. Es wurde unterstellt, daß sie am 1. Januar 1957 vorhanden waren. Die Angaben sind einem Verzeichnis des Verkehrsvereins entnommen, eine amtliche Baumitteilung liegt nicht vor.

Die Erhöhung der Zuschläge um 1.820 DM ist unwesentlich und hätte für sich allein zu keiner Wertfortschreibung geführt."

Die Berufung hatte zum Teil Erfolg. Das Finanzgericht setzte den vom Bf. zu entrichtenden Vierteljahresbetrag an Vermögensabgabe mit Wirkung vom Tag der übergabe des Grundstücks und des Betriebes an die Erwerberin im Jahre 1956 um 68 DM herab. Zur Begründung führte die Vorinstanz im wesentlichen aus: Nach § 5 der 13. AbgabenDV-LA gelte als Wert des veräußerten Betriebes derjenige Betrag, der für den veräußerten Betrieb aus einer auf den Zeitpunkt der übergabe aufgestellten Vermögensübersicht nach den für die Einheitswertfeststellung geltenden Grundsätzen des Bewertungsrechtes sich errechne, wobei nur mit dem Betrieb im wirtschaftlichen Zusammenhang stehende und vom Erwerber übernommene Verbindlichkeiten abzuziehen seien. Hiernach sei vom Einheitswert und nicht vom Verkaufspreis des von dem Bf. veräußerten Grundstücks auszugehen. Nach den für die Einheitswertfeststellungen geltenden Grundsätzen des BewG seien Betriebsgrundstücke wie Grundvermögen zu bewerten (ß 57 Abs. 3 BewG), d. h. mit den sich nach §§ 50 ff. BewG ergebenden Bemessungsmaßstäben, die den Einheitswert ergäben (ß 20 BewG). Das BewG kenne zwar auch eine Bewertung nach dem Veräußerungspreis (§§ 10, 12, BewG). Die Bestimmungen hierüber zählten aber nicht zu den Einheitswert-Vorschriften (§§ 20 ff. BewG), auf die § 5 der 13. AbgabenDV-LA ausdrücklich hinweise. Aus dem klaren Wortlaut von § 5 Abs. 1 der 13. AbgabenDV-LA ergebe sich aber, daß unter den "für die Einheitswertfeststellung geltenden Grundsätzen des Bewertungsgesetzes" im Sinne dieser Bestimmung alle, d. h. die §§ 20 bis 66 BewG, also auch die für die Fortschreibung von Einheitswerten geltenden Grundsätze des Bewertungsrechts (ß 22 BewG) zu verstehen seien. Demnach seien auch diese Grundsätze bei der auf den Tag der übergabe des veräußerten Betriebes vorzunehmenden Wertermittlung entsprechend anzuwenden. Danach sei für das vom Bf. veräußerte Grundstück bei der auf den Tag der übergabe des Grundstückes und des Betriebes im Jahre 1956 vorzunehmenden Wertermittlung ein Einheitswert von 55.700 DM anzusetzen. Nach § 22 Abs. 1 Ziff. 1 BewG habe bei einem Grundstück eine Wertfortschreibung zu erfolgen, wenn der neu ermittelte Wert um mehr als den zehnten Teil von dem Einheitswert des letzten Feststellungszeitpunktes abweiche. Diese Voraussetzungen hätten hier vorgelegen. Dementsprechend berechne sich der Wert des veränderten Hotelbetriebes wie folgt:

Einheitswert des Grundstückes ------------ 55.700 DM ./. Einheitswert des nicht betrieblich genutzten Teiles -------------------------- 1.600 DM ------------------------------------------ 54.100 DM zuzüglich Hotelinventar ------------------ 45.000 DM ------------------------------------------ 99.100 DM. Davon seien gemäß § 5 Abs. 1 2. Halbsatz der 13. AbgabenDV-LA die von der Erwerberin übernommenen Schulden abzuziehen. Diese seien entsprechend der Berechnung des Finanzamts mit 90.478,80 DM und nicht - wie der Bf. meine - mit 135.974,91 DM anzusetzen. Denn nach den Bestimmungen des Kaufvertrages habe die Erwerberin einen Teil des Kaufpreises lediglich nicht darum an den Bf., sondern an den beurkundenden Notar gezahlt, damit der Notar die Schulden des Bf. begleiche. Insoweit handele es sich nicht um die übernahme von Schulden durch die Erwerberin. Damit ergebe sich als Wert des durch den Bf. veräußerten Betriebes der Betrag von 8.621,52 DM, abgerundet nach § 25 Nr. 2 BewG auf 8.000 DM. Von diesem Betrag gelte gemäß § 6 Abs. 2 der 13. AbgabenDV-LA eine Summe von 0,85 % als von dem vom Bf. zu leistenden Viertelsjahresbetrag für abgegolten, das seien 68 DM im Vierteljahr.

Zur Begründung der Rb. wird auf das bisherige Vorbringen verwiesen und unter Hinweis auf die Entscheidung des erkennenden Senats III 20/53 S vom 10. Juli 1953 (a. a. O.) erneut beantragt, an bewertungsmäßigen Grundsätzen nicht starr festzuhalten und die Vergünstigung nach der 13. AbgabenDV-LA nicht zu verweigern.

Der Vorsteher des Finanzamts legte Anschlußbeschwerde ein und trug vor: Nach § 5 Abs. 1 der 13. AbgabenDV-LA gelte als Wert im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 dieser Verordnung der Wert, der für den veräußerten Betrieb aus einer auf den Zeitpunkt der übergabe an den Geschädigten aufgestellten Vermögensübersicht nach den für den Einheitswertfeststellung geltenden Grundsätzen des BewG errechnet sei. Das bedeute, daß Betriebsgrundstücke oder Grundstücksteile, soweit sie dem gewerblichen Betrieb dienten, mit dem im Zeitpunkt der übergabe geltenden Einheitswert in die Vermögensübersicht aufzunehmen seien, da nach § 66 Abs. 4 Satz 2 BewG bei der Ermittlung des Gesamtwertes des gewerblichen Betriebes Betriebsgrundstücke mit den für sie festgestellten Einheitswerten angesetzt werden müßten. Ein Einheitswert, der auf einen nach dem Zeitpunkt der Betriebsübergabe im Jahre 1956 liegenden Stichtag (1. Januar 1957) fortgeschrieben worden sei, könne auf den Tag der Betriebsübergabe nicht zurückwirken und deshalb auch nicht angesetzt werden.

 

Entscheidungsgründe

I. -

Die Rb. des Bf. ist unbegründet.

Das LAG hat die Vergünstigungen im Falle der Veräußerung oder langfristigen Verpachtung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und von gewerblichen Betrieben an Geschädigte im Sinne des § 254 Abs. 1 LAG nicht näher geregelt, sondern einer Rechtsverordnung vorbehalten (ß 202 LAG). Für den Bereich der gewerblichen Betriebe ist die 13. AbgabenDV-LA (a. a. O.) ergangen. Voraussetzung für die Gewährung von Vergünstigungen ist nach dieser Verordnung, daß ein gewerblicher Betrieb von einem Abgabeschuldner an einen Geschädigten, dem ein Aufbaudarlehen nach § 254 Abs. 1 LAG gewährt werden kann, veräußert oder verpachtet wird. Unstreitig ist, daß die Erwerberin des Grundstücks unter diesen Personenkreis fällt und weiterhin, daß der abgabepflichtige Bf. einen gewerblichen Betrieb im Sinne der 13. AbgabenDV-LA veräußert hat.

Die Tatsache, daß der Bf. den 1956 veräußerten gewerblichen Betrieb erst nach dem 21. Juni 1948 erworben hat und somit mit diesem Gewerbebetrieb nicht zur Vermögensabgabe herangezogen wurde, steht einer Vergünstigung nach den Bestimmungen der 13. AbgabenDV-LA nicht entgegen. Voraussetzung für die Vergünstigungen ist nach § 1 Abs. 1 der 13. AbgabenDV-LA, daß ein gewerblicher Betrieb veräußert oder auf mindestens sieben Jahre verpachtet wird; diese Bestimmung erfordert nicht, daß es sich um einen gewerblichen Betrieb handeln muß, der in der Hand des Veräußerers zur Vermögensabgabe herangezogen wurde. Insofern ist durch die 13. AbgabenDV-LA eine änderung gegenüber § 7 Abs. 1 der Zweiten Durchführungsverordnung zum Ersten Teil des Soforthilfegesetzes (2. StDVO-SHG) vom 29. Dezember 1950 (BGBl 1951 I S. 51, BStBl 1951 I S. 55) eingetreten (Hinweis auf Kühne-Wolff, Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich, Anm. 2 zu § 5 der 13. AbgabenDV-LA; ebenso Pellens, Kommentar zur Dreizehnten Durchführungsverordnung über Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz vom 25. April 1955 in Deutsche Steuer-Zeitung - DStZ -, Ausgabe C, Lieferung Nr. 113 / LA - Lieferung Nr. 14 vom 6. September 1955, Anm. 1 Abs. 2 zu § 5 der 13. AbgabenDV-LA).

Maßgeblich für die Berechnung des Wertes des veräußerten oder verpachteten Gewerbebetriebs und damit auch maßgeblich für das Ausmaß der Vergünstigung nach der 13. AbgabenDV-LA ist nach § 5 Abs. 1 der Wert, der für den veräußerten oder verpachteten Gewerbebetrieb aus einer auf den Zeitpunkt der übergabe an den Geschädigten aufgestellten Vermögensübersicht nach den für die Einheitswertfeststellung geltenden Grundsätzen des BewG errechnet ist.

Zu Recht hat es deshalb das Finanzgericht abgelehnt, vom Kaufpreis des gewerblichen Betriebes auszugehen. Für die Wertberechnung des gewerblichen Betriebs verweist § 5 der 13. AbgabenDV-LA ausdrücklich auf die "Grundsätze des Bewertungsrechtes". Nach diesen Grundsätzen ist ein Betriebsgrundstück, das - wie im Streitfalle - losgelöst von seiner Zugehörigkeit zu dem gewerblichen Betrieb zum Grundvermögen gehören würde, wie Grundvermögen zu bewerten (ß 57 Abs. 1 Ziff. 1, Abs. 3 BewG). Für Grundvermögen schreibt das BewG die Feststellung von Einheitswerten vor (§§ 20, 21 BewG). Diese Einheitswerte sind sowohl bei der Ermittlung des Einheitswertes des gewerblichen Betriebs als auch bei der Bewertung des Gesamtvermögens anzusetzen (§§ 66 Abs. 4, 73 Abs. 3 BewG). Es kann deshalb auch bei der Berechnung des Höchstbetrags des veräußerten Betriebs nach § 5 Abs. 1 der 13. AbgabenDV-LA nur von den Werten ausgegangen werden, die sich nach den Grundsätzen des BewG bei der Ermittlung des Einheitswertes des verkauften Geschäftsgrundstückes ergeben. Zu Unrecht beruft sich der Bf. auf die Entscheidung III 20/53 S vom 10. Juli 1953, a. a. O. In dieser Entscheidung wurde ausgeführt, bei der Bemessung der nicht zur Erhebung gelangenden SHA seien nach § 7 der 2. StDVO-SHG (a. a. O.) auch solche Wirtschaftsgüter zu berücksichtigen, die dem Betrieb zwar dienten, die aber lediglich aus bewertungsrechtlichen Gründen nicht diesem Gewerbebetrieb zugerechnet worden seien. Damit wurde lediglich hinsichtlich der Zurechnungen von Wirtschaftsgütern zu einem gewerblichen Betrieb die Anwendung des BewG zum Teil ausgeschlossen; keinesfalls kam dort zum Ausdruck, für die Bemessung der Vergünstigung nach § 7 der 2. StDVO-SHG seien bei der Bewertung der einzelnen Gegenstände die bewertungsrechtlichen Grundsätze völlig außer Betracht zu lassen. Für die Berechnung des Wertes des veräußerten oder verpachteten Betriebs nach § 5 Abs. 1 der 13. AbgabenDV-LA muß es deshalb bei den Grundsätzen des BewG verbleiben, d. h., für die Grundstücke sind die Einheitswerte anzusetzen, die im Zeitpunkt der übergabe des Grundstücks an den Geschädigten maßgebend sind.

Auf die Gewährung der Vergünstigung nach der 13. AbgabenDV-LA bei Vorliegen der Voraussetzungen besteht ein Rechtsanspruch. Zu Recht hat das Finanzgericht deshalb eine Erörterung über Billigkeitsmaßnahmen nach § 131 AO in Verbindung mit § 203 Abs. 5 LAG im Rahmen dieses Rechtsmittelverfahrens abgelehnt.

II. - Die Anschlußbeschwerde des Vorstehers des Finanzamts führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückweisung der Berufung als unbegründet.

Gemäß § 5 Abs. 1 der 13. AbgabenDV-LA gilt als Wert des veräußerten oder verpachteten Betriebs derjenige Wert, der für den veräußerten oder verpachteten gewerblichen Betrieb aus einer auf den Zeitpunkt der übergabe an den Geschädigten aufgestellten Vermögensübersicht nach den für die Einheitswertfeststellung geltenden Grundsätzen des BewG errechnet ist. Damit verweist diese Bestimmung der 13. AbgabenDV-LA wegen der Berechnung des Wertes des veräußerten oder verpachteten Betriebes auf die Vorschriften des Bewertungsrechtes über die Einheitswertfeststellung. § 5 Abs. 1 der 13. AbgabenDV-LA ordnet also eine Wertermittlung nach Art einer Einheitswertfeststellung an. Da die 13. AbgabenDV-LA die Tatbestände der Veräußerung oder Verpachtung von gewerblichen Betrieben an Geschädigte behandelt, sind sonach bei der Wertermittlung nach § 5 Abs. 1 dieser Verordnung die Vorschriften des BewG über die Feststellung von Einheitswerten für die wirtschaftlichen Einheiten des Betriebsvermögens anzuwenden (§§ 54 bis 66 BewG). Gemäß § 66 Abs. 1 BewG sind die zu einem gewerblichen Betrieb gehörigen Wirtschaftsgüter vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 von § 66 BewG in der Regel mit dem Teilwert (ß 12 BewG) anzusetzen. Für die Betriebsgrundstücke ordnet § 66 Abs. 4 Satz 2 BewG eine Abweichung von diesem Grundsatz an. Nach dieser Vorschrift sind bei der Ermittlung des Gesamtwertes des Betriebsvermögens Betriebsgrundstücke (ß 57 BewG) mit den für sie festgestellten Einheitswerten anzusetzen. Dieser allgemeine Grundsatz des BewG über die Behandlung von Betriebsgrundstücken bei der Ermittlung des Gesamtwertes eines gewerblichen Betriebs gilt auch für die Wertermittlung nach § 5 Abs. 1 der 13. AbgabenDV-LA. Im Streitfall war daher bei der Berechnung des Wertes des veräußerten Betriebes vom Einheitswert des Betriebsgrundstückes in Höhe von 46.000 DM auszugehen. Demgegenüber kann sich der Bf. nicht auf die Entscheidung III 20/53 S vom 10. Juli 1953 (a. a. O.) berufen; denn dort hat der Senat nur hinsichtlich der Zurechnung von Wirtschaftsgütern zu einem gewerblichen Betrieb einen vom BewG abweichenden Standpunkt mit ausführlicher Begründung vertreten. Diesem Urteil hat der Verordnungsgeber durch die Bestimmung des § 2 Abs. 1 Satz 2 der 13. AbgabenDV-LA Rechnung getragen. Eine weitergehende Abweichung vom BewG hinsichtlich der Bewertung des Betriebsvermögens eines gewerblichen Betriebs ist aus den Bestimmungen der 13. AbgabenDV-LA nicht zu entnehmen. Die Bindung an bewertungsrechtliche Vorschriften in § 5 Abs. 1 der 13. AbgabenDV-LA entspricht auch dem System des LAG. Denn nach § 21 Abs. 1 LAG ist Bemessungsgrundlage für die Vermögensabgabe das Vermögen, das sich nach den bei der Vermögensteuer (Hauptveranlagung 1949) für die Ermittlung des Gesamtvermögens bzw. Inlandvermögens maßgebenden Vorschriften errechnet. Darüber hinaus entspricht der Ansatz von Betriebsgrundstücken mit den Einheitswerten bei der Wertberechnung von veräußerten Betrieben auch der Rechtssicherheit. Nur bei Verwendung der Einheitswerte kann der Veräußerer zur Zeit des Verkaufes seines Betriebs an einen Geschädigten in der Regel erkennen, ob und in welcher Höhe er in den Genuß der Vergünstigungen der 13. AbgabenDV-LA kommen wird. Das gilt um so mehr, als die Vergünstigungen nach dieser Verordnung nur dann gewährt werden, wenn der nach § 5 dieser Verordnung ermittelte Wert des veräußerten oder verpachteten gewerblichen Betriebes 100.000 DM nicht übersteigt (Hinweis auf § 1 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung). Bei der verhältnismäßig geringen Höhe der Betriebswerte, die sonach für eine Vergünstigung im Sinne der 13. AbgabenDV-LA in Betracht kommen, wäre eine Unsicherheit bei der Wertberechnung untragbar; eine solche Unsicherheit würde es aber bedeuten, wollte man bei der Ermittlung des Gesamtwertes eines veräußerten Gewerbebetriebes von den festgestellten Einheitswerten für die Betriebsgrundstücke abweichen.

Da die Vorinstanz dies verkannt hat, war ihre Entscheidung aufzuheben und die Berufung des Bf. als unbegründet zurückzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 411828

BStBl III 1966, 30

BFHE 1966, 87

BFHE 84, 87

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