Entscheidungsstichwort (Thema)
Alarmanlagen in Spielhallen als wesentliche Gebäudebestandteile
Leitsatz (amtlich)
In angemieteten Spielhallen installierte Alarmanlagen, deren Nutzungsdauer die voraussichtliche Mietdauer der Spielhallen nicht übersteigt, sind wesentliche Gebäudebestandteile, wenn sie den Schutz der Spielgeräte über die Innensicherung des Raumes --im Gegensatz zu Sicherungen unmittelbar an den einzelnen Spielautomaten-- herbeiführen. Die Alarmanlagen sind auch nicht als Betriebsvorrichtungen und damit als bewegliche Wirtschaftsgüter zulagenbegünstigt, denn sie dienen nicht dazu, den mit der Spielhalle verfolgten Betriebszweck, Spielautomaten zeitweise entgeltlich an Kunden zur Verfügung zu stellen, unmittelbar zu verwirklichen, sondern sie wirken sich nur mittelbar vorteilhaft auf die gewerbliche Tätigkeit aus.
Normenkette
BewG § 68 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; BGB §§ 93, 94 Abs. 2, § 95 Abs. 2; InvZulG 1993 § 2 S. 1
Verfahrensgang
Thüringer FG (Dok.-Nr. 0144369; EFG 1997, 1542) |
Tatbestand
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt in der Rechtsform einer GmbH ein Unternehmen für Automaten-Aufstellung. Sie stellt die Automaten insbesondere in angemieteten Spielhallen auf. Für das Streitjahr 1993 beantragte sie u.a. für drei Sicherheitssysteme in Spielhallen in A, B und C (Beitrittsgebiet) eine Investitionszulage in Höhe von 8 v.H. auf Anschaffungskosten von 29 366 DM.
Nach der vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) nicht bestrittenen Beschreibung der Sicherheitssysteme durch die Klägerin bestehen diese jeweils aus einer Zentraleinheit, Überfall-Handsendern und Bewegungsmeldern. Während der Öffnungszeiten der Spielhallen wird der Alarm über die Handsender des Aufsichtspersonals, außerhalb dieser Zeiten über Bewegungsmelder ausgelöst. Die Zentraleinheiten befinden sich unter der Theke der Spielhalle. Sie verfügen über eigene Stromversorgungen mittels Akkumulatoren, eine Wähleinrichtung für sog. stillen Alarm sowie einen Überfallfunkempfänger. Dadurch wird ermöglicht, im Gefahrenfall Kontakt mit dem auswärtigen Sicherheitsunternehmen aufzunehmen, indem dort ein sog. stiller Alarm über die Telefonleitung ausgelöst wird. Die Handsender trägt das Aufsichtspersonal selbst. Die Bewegungsmelder sind an die Wände geschraubt. Die Mietdauer der Spielhallen beläuft sich auf voraussichtlich jeweils zehn Jahre. Die Nutzungsdauer der Sicherungssysteme beträgt fünf Jahre.
Das FA beurteilte die Systeme als unbewegliche Wirtschaftsgüter und lehnte insoweit mit Bescheid vom 26. April 1995 die Gewährung einer Investitionszulage ab.
Einspruch und Klage blieben insoweit ebenfalls ohne Erfolg. Mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1997, 1542 veröffentlichten Urteil führt das Finanzgericht (FG) im wesentlichen aus: Eine Alarmanlage gehöre zivilrechtlich in der Regel zu den wesentlichen Bestandteilen des Gebäudes (vgl. Urteil des Oberlandesgerichts --OLG-- Hamm vom 4. Dezember 1987 20 U 70/87, NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht --NJW-RR-- 1988, 923; Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Februar 1993 IX R 85/88, BFHE 170, 544, BStBl II 1993, 544). Diese für Wohngebäude vorgenommene Beurteilung gelte ebenso für nicht zu Wohnzwecken genutzte Gebäude oder Gebäudeteile. Nach allgemeiner Verkehrsanschauung sei es üblich und im Geschäftsleben weit verbreitet, Produktions- und Verkaufsräume, in denen wertvolle Rohstoffe, unfertige Erzeugnisse oder zum Verkauf bestimmte Waren aufbewahrt würden, mit elektronischen Sicherungssystemen auszustatten. Es sei für die Zuordnung dieser Anlagen unerheblich, wenn außer Bewohnern des Gebäudes, den Mitarbeitern der betreffenden Unternehmen und Kunden auch Waren, Maschinen und die Geschäftseinrichtung einen erhöhten Schutz erführen (BFH-Urteil vom 26. Juni 1979 VIII R 22/77, BFHE 128, 525, BStBl II 1979, 738, betreffend Wohngebäude).
Gegen diese Beurteilung spreche nicht, daß die Anlagen wieder entfernt werden könnten (BFH-Urteil vom 16. Juni 1977 III R 76/75, BFHE 122, 385, BStBl II 1977, 590). Es handle sich bei den Sicherungssystemen weder um Scheinbestandteile i.S. von § 95 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) noch um Betriebsvorrichtungen i.S. von § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Bewertungsgesetzes (BewG).
Mit der --wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache vom FG zugelassenen-- Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts (§ 2 Satz 1 des Investitionszulagengesetzes --InvZulG-- 1993).
Die Sicherungssysteme seien nicht wesentliche Bestandteile der Gebäude nach § 93 BGB geworden. Die Alarmanlagen wiesen keine Verbindung mit dem Gebäude auf. Sie seien im technischen Aufbau und hinsichtlich ihrer Verbindung mit dem Gebäude bzw. der Beziehung zum Gebäude mit einer Telefonanlage zu vergleichen. Auch bei letzterer lasse sich argumentieren, nach allgemeiner Verkehrsauffassung sei die Ausstattung von Wohn- und Geschäftsräumen mit Telefonanlagen durchaus üblich und weit verbreitet, ohne daß ihr Einbau unverzichtbar sei. Für Telefonanlagen werde indes Investitionszulage nicht versagt, weil sie etwa als unbewegliche Wirtschaftsgüter angesehen würden.
Die Anlagenteile könnten voneinander getrennt werden, ohne daß diese oder das Gebäude zerstört oder in ihrem Wesen verändert würden (BFH-Urteil in BFHE 122, 385, BStBl II 1977, 590).
Die Sicherungssysteme seien ferner nicht zur Herstellung der Gebäude i.S. von § 94 Abs. 2 BGB eingefügt worden. Die Spielhallen befänden sich in einem neu errichteten Einkaufszentrum, einem ehemaligen Kino und in zuvor als Ladengeschäft genutzten Räumen. Sämtliche Objekte seien also stets gewerblich genutzt worden. Sie seien nicht erst aufgrund der Anmietung durch sie, die Klägerin, und die Installation von Sicherungssystemen zu gewerblich genutzten Räumen gemacht worden. Die Sicherungssysteme dienten nicht dem Schutz der Gebäude. Geschützt werde weder das Gebäude insgesamt oder dessen Außenhaut, sondern allein derjenige Teil im Innenbereich der einzelnen Spielhalle, in dem sich die Automaten befänden. Die Sicherungssysteme sollten und könnten nicht ein ungewolltes Eindringen in das Gebäude verhindern, weil das Gebäude gar nicht insgesamt geschützt werde. Vielmehr sollten die Sicherungssysteme ausschließlich die Automaten schützen. Bei einem Aufbruch von Automaten falle weniger der Verlust des Kasseninhalts, der in der Regel zwischen 350 DM und 800 DM liege, ins Gewicht, als vielmehr die Beschädigung der Automaten mit einem Wert von knapp 8 000 DM. Teilweise würden die Automaten einfach mit dem Vorschlaghammer zertrümmert, um an die Geldröhre zu gelangen. In den einzelnen Spielhallen hingen bis zu zehn Automaten mit einem Gesamtwert bis zu 80 000 DM. Die Sicherungssysteme würden nicht zum Schutz irgendwelcher Gebäudeteile installiert, sondern allein, um die Automaten vor Zerstörung im Zuge der Entwendung des darin befindlichen Kasseninhalts zu schützen. Insoweit sei dieser Schutz durchaus mit dem Schutz von Tresoranlagen in Banken vergleichbar.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, in Abänderung des Urteils des FG und des Investitionszulagenbescheides für 1993 vom 26. April 1995 i.d.F. der Einspruchsentscheidung vom 26. Juli 1996, die Investitionszulage für 1993 unter Berücksichtigung der Anschaffungskosten für die drei Sicherungssysteme von insgesamt 29 366 DM entsprechend heraufzusetzen.
Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
Die von der Klägerin installierten Sicherungssysteme sind wesentliche Gebäudebestandteile nach § 94 Abs. 2 BGB geworden, die weder unter dem Gesichtspunkt von Betriebsvorrichtungen i.S. von § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG noch unter dem Gesichtspunkt von Scheinbestandteilen i.S. von § 95 Abs. 2 BGB bewegliche Wirtschaftsgüter und damit ggf. zulagenbegünstigt sind.
Nach § 2 Satz 1 InvZulG 1993 sind begünstigte Investitionen die Anschaffung und die Herstellung von neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, sofern die weiteren dort genannten Voraussetzungen vorliegen.
Das FG hat im Ergebnis zu Recht für die Sicherungssysteme eine Investitionszulage versagt, weil es sich insoweit nicht um bewegliche Wirtschaftsgüter handelt.
1. a) Der Begriff des beweglichen Wirtschaftsgutes wird im InvZulG 1993 --wie auch in anderen Fördergesetzen-- nicht eigenständig erläutert. Vielmehr wird der Begriff des beweglichen Wirtschaftsgutes in Anlehnung an das Einkommensteuerrecht (Einkommensteuergesetz --EStG--) bestimmt. Das EStG wiederum grenzt bewegliche von den unbeweglichen Wirtschaftsgütern unter Rückgriff auf die Regelungen des Bürgerlichen Rechts in den §§ 93 f. BGB über wesentliche Gebäudebestandteile einerseits und Scheinbestandteile andererseits in erster Linie anhand des Bewertungsrechtes ab (BFH-Urteil vom 6. August 1998 III R 28/97, BFHE 187, 124, unter Ziff. II. 2. a der Gründe).
Danach bleiben in oder an einem Gebäude angebrachte Sachen bewegliche Wirtschaftsgüter, wenn sie zivilrechtlich nicht wesentliche Gebäudebestandteile geworden sind (vgl. BFH-Urteile in BFHE 122, 385, BStBl II 1977, 590; vom 16. November 1990 III R 100/89, BFH/NV 1991, 772, und vom 31. Juli 1997 III R 247/94, BFH/NV 1998, 215, 216).
b) Mietereinbauten sind nur dann bewegliche Wirtschaftsgüter und damit zulagenbegünstigt, wenn sie entweder Betriebsvorrichtungen oder Scheinbestandteile sind. Nach der Regelung des § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG, die auch im Investitionszulagenrecht gilt, sind Betriebsvorrichtungen Maschinen und sonstige Vorrichtungen, die zu einer Betriebsanlage gehören. Aus dem Erfordernis der Zugehörigkeit "zu einer Betriebsanlage" folgert die Rechtsprechung, daß der Begriff der Betriebsvorrichtung Gegenstände voraussetzt, durch die das Gewerbe unmittelbar betrieben wird. Zwischen der Betriebsvorrichtung und dem Betriebsablauf muß ein ähnlich enger Zusammenhang bestehen, wie er üblicherweise bei Maschinen gegeben ist. Hingegen reicht es nicht aus, wenn eine Anlage für einen Betrieb lediglich nützlich oder notwendig oder sogar gewerbepolizeilich vorgeschrieben ist. Entscheidend ist, ob die Gegenstände von ihrer Funktion her unmittelbar zur Ausübung des Gewerbes benutzt werden (vgl. BFH-Urteile in BFHE 187, 124; vom 23. März 1990 III R 63/87, BFHE 161, 240, BStBl II 1990, 751, betreffend Schallschutz in einem Flaschenkeller; ferner BFH-Beschluß vom 5. Dezember 1996 III B 26/94, BFH/NV 1997, 518, betreffend eine Klimaanlage). Auf den Gesichtspunkt des einheitlichen oder --im Verhältnis zum Gebäude-- unterschiedlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhanges kommt es hingegen nicht an. Der Begriff des Nutzungs- und Funktionszusammenhanges ist auf das Bewertungsrecht und damit auch auf das Investitionszulagenrecht nicht übertragbar. Vielmehr ist der Begriff der Betriebsvorrichtung wesentlich enger (vgl. BFH-Urteil in BFHE 187, 124, m.w.N.).
Der BFH hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, daß die Voraussetzungen in § 95 Abs. 2 BGB für Scheinbestandteile auch für den Bereich des Investitionszulagenrechts maßgebend sind (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 1998, 215, unter Ziff. 3. a der Gründe, und vom 4. Dezember 1970 VI R 157/68, BFHE 101, 5, BStBl II 1971, 165, zu § 19 des Berlinhilfegesetzes). Danach gehören Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck in ein Gebäude eingefügt sind, nicht zu den Bestandteilen des Gebäudes. Derartige Sachen werden bereits bürgerlich-rechtlich als bewegliche Sachen beurteilt. Weder das InvZulG noch das Einkommensteuerrecht, noch das BewG, auf dessen Begriffe das Investitionszulagenrecht weitgehend zurückgreift, enthalten ausdrückliche Regelungen über die steuerrechtliche bzw. zulagenrechtliche Zuordnung von Scheinbestandteilen im Sinne des bürgerlichen Rechts.
Ob ein Gebäudebestandteil nur zu einem vorübergehenden Zweck mit einem Gebäude verbunden ist, beurteilt sich zivilrechtlich in erster Linie nach dem Willen des Einfügenden, sofern dieser Wille mit dem nach außen in Erscheinung tretenden Sachverhalt in Einklang zu bringen ist (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1998, 215, unter Ziff. 3. a der Gründe, m.w.N.). Dabei kommt besondere Bedeutung der Nutzungsdauer der zu beurteilenden Sachen und der Laufzeit des Mietvertrages zu. Ist die Nutzungsdauer kürzer als die voraussichtliche Mietdauer, so liegt bereits aus diesem Grund kein Einfügen für einen nur vorübergehenden Zweck vor (vgl. BFH-Urteile in BFHE 101, 5, BStBl II 1971, 165; vom 24. November 1970 VI R 143/69, BFHE 100, 562, BStBl II 1971, 157). Eine Sache, deren Lebensdauer kurz ist, ist nicht zu einem nur vorübergehenden Zweck eingefügt, wenn dies für die gesamte Lebensdauer der Sache geschieht.
2. a) Hiervon ausgehend sind die Sicherungssysteme bzw. ihre Teile durch das Einfügen in die jeweiligen Spielhallen nicht wesentliche Bestandteile der Gebäude nach § 93 BGB geworden.
Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei den Anlagen jeweils um einheitlich zu beurteilende Wirtschaftsgüter handelt. Denn sowohl die Anlage als auch ihre einzelnen Teile können jedenfalls von den Gebäuden getrennt werden, ohne daß sie bzw. die Gebäude zerstört oder in ihrem Wesen verändert würden (vgl. BFH-Urteil in BFHE 122, 385, BStBl II 1977, 590, unter Ziff. 4. der Gründe). Die Voraussetzungen nach § 93 BGB liegen nicht vor, wenn der eine oder der andere Bestandteil verbundener Sachen nach der Trennung noch in der bisherigen Art, sei es auch i.V.m. einer neuen Sache, wirtschaftlich genutzt werden kann (Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 1. Februar 1990 IX ZR 110/89, NJW-RR 1990, 586, 587).
b) Die Anlagen stellen jedoch wesentliche Bestandteile der Gebäude nach § 94 Abs. 2 BGB dar. Danach gehören zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen.
Zur Herstellung eingefügt sind alle Teile, ohne die das Gebäude nach der Verkehrsanschauung noch nicht fertiggestellt ist. Maßgebend ist insoweit das "Fertigsein" des Bauwerks (BFH-Urteile in BFH/NV 1998, 215, 216, und in BFH/NV 1991, 772; BGH-Urteile in NJW-RR 1990, 586, 587, und vom 25. Mai 1984 V ZR 149/83, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1984, 2277, 2278). Fertigstellung setzt nicht voraus, daß das Gebäude für den beabsichtigten Zweck schon in jeder Hinsicht nutzbar ist. Maßgebend ist allein die Fertigstellung des bloßen Bauwerks.
Die Voraussetzung "zur Herstellung eingefügt" ist gegeben, wenn ein Gebäude als Bauwerk ohne die eingefügten Teile nach der Verkehrsanschauung nicht als fertiggestellt zu beurteilen ist, vielmehr erst deren Einfügung dem Gebäude eine besondere Eigenart und ein bestimmtes Gepräge gibt. Neben den Baumaterialien kommen dafür nur die bauwerkprägende Ausstattung oder besonders angepaßte Teile, die mit dem Baukörper eine Einheit bilden, in Betracht, sofern sie nach der Verkehrsanschauung dem Gebäude eine besondere Eigenart bzw. ein bestimmtes Gepräge geben. Die Beurteilung nach der Verkehrsanschauung erfolgt nach dem Wesen, dem Zweck und der Beschaffenheit des konkreten Gebäudes (BFH-Urteile in BFH/NV 1998, 215, 216; BFHE 122, 385, BStBl II 1977, 590, unter Ziff. 5. a der Gründe; BGH-Urteile vom 13. März 1970 V ZR 71/67, BGHZ 53, 324, 325 gleich NJW 1970, 895, sowie in NJW-RR 1990, 586, 587; vom 10. Juli 1987 V ZR 285/86, NJW 1987, 3178).
Es handelt sich demgemäß im wesentlichen um eine Frage der Feststellung, die nur nach Lage des Einzelfalles entschieden werden kann (BGH-Urteil vom 9. Januar 1992 IX ZR 277/90, NJW 1992, 1162, 1163, m.w.N.).
Das Einfügen setzt begrifflich keine feste Verbindung voraus. Es genügt, wenn zwischen der Sache und dem Gebäude ein räumlicher Zusammenhang hergestellt ist (BFH-Urteil in BFH/NV 1998, 215, 216). Auch kann es ausreichen, daß die eingefügten Sachen nur einem einzelnen Raum eine bestimmte Eigenart geben, sofern dadurch zugleich der Gesamtcharakter des Gebäudes mitbestimmt wird (BGH-Urteil in NJW-RR 1990, 586, 587, m.w.N.). Schließlich ist der Zeitpunkt unerheblich, d.h. das Einfügen kann z.B. auch erst im Zuge eines späteren Umbaus erfolgen (BFH-Urteil in BFH/NV 1998, 215, 216; BGH-Urteil in BGHZ 53, 324, 326 und Urteil des Reichsgerichts vom 14. November 1938 V 37/38, RGZ 158, 362, 367).
c) Im Zivilrecht wird die Frage, ob Alarmanlagen wesentliche Gebäudebestandteile sind, nicht einheitlich beurteilt (vgl. BFH-Beschluß vom 21. Juli 1998 III B 32/98, BFH/NV 1999, 366, m.w.N). Die zivilrechtliche Rechtsprechung ist zudem zu unterschiedlichen Regelungsbereichen ergangen (vgl. dazu BGH-Urteil vom 20. Juni 1991 VII ZR 305/90, NJW-RR 1991, 1367, zum Streitstand, allerdings ohne abschließende Entscheidung; Urteil des OLG Düsseldorf vom 19. März 1999 22 U 199/98, NJW-RR 1999, 1212, m.umf.N.).
d) Der BFH hat im Urteil in BFHE 170, 547, BStBl II 1993, 544 ertragsteuerlich unter Bezugnahme auf den Beschluß des Großen Senats vom 26. November 1973 GrS 5/71 (BFHE 111, 242, BStBl II 1974, 132) zur Abgrenzung nach dem Nutzungs- und Funktionszusammenhang und der allgemeinen Verkehrsanschauung die Aufwendungen für den Einbau einer Alarmanlage in ein Wohngebäude als nachträgliche Herstellungskosten des Gebäudes beurteilt (ferner BFH-Urteil in BFHE 128, 525, BStBl II 1979, 738, zur Abschreibung nach § 7b EStG).
Im Beschluß in BFH/NV 1999, 366 hat der BFH zu § 2 InvZulG 1991 zumindest ernsthafte Zweifel bezüglich der Rechtsfrage bejaht, ob eine von der anmietenden Bank im Tresorraum angebrachte Alarmanlage als wesentlicher Bestandteil nach § 94 Abs. 2 BGB zu beurteilen sei. Im Beschluß vom 30. Oktober 1997 III B 123/94 (BFH/NV 1998, 623) hat derselbe erkennende Senat jedoch die Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen eine zum Schutz eines Warenlagers in einem als Bau- und Gartenmarkt genutzten Gebäude eingebaute Alarmanlage als Betriebsvorrichtung zu beurteilen sei, verneint, weil sie sich anhand der bisherigen Rechtsprechung unschwer in dem Sinne beantworten lasse, daß eine solche Anlage keine Betriebsvorrichtung sei.
e) Die FG haben Alarmanlagen ebenfalls als wesentliche Bestandteile nach § 94 Abs. 2 BGB beurteilt und die Qualifizierung als Betriebsvorrichtung oder Scheinbestandteil abgelehnt (vgl. Urteil des FG des Landes Brandenburg vom 17. März 1998 3 K 1741/96 I, EFG 1998, 1090, rechtskräftig; Urteil des FG Münster vom 24. September 1997 10 K 5095/97 I, EFG 1998, 330, Revision unter BFH-Az.: III R 21/98; Urteil des Thüringer FG vom 28. August 1996 I 123/96, Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst 1997, 767; Urteil des Thüringer FG vom 23. April 1996 II 157/94, BuW 1997, 617; FG-Urteil des Landes Sachsen-Anhalt vom 8. April 1994 I 57/92, EFG 1994, 1015; Urteil des Thüringer FG vom 15. Dezember 1993 I K 54/93 in D-spezial 1994, Nr. 28, S. 5).
3. Im Streitfall hat das FG im Ergebnis zutreffend entschieden, daß die Alarmanlagen nach § 94 Abs. 2 BGB wesentlicher Bestandteil der Spielotheken geworden sind. Zwar dienen sie nach ihrer Konstruktion nicht dem umfassenden Schutz des Gesamtgebäudes im Sinne einer sog. Außenhautsicherung. Vielmehr beschränkt sich die Funktion auf eine Innensicherung einzelner Räume. Indes greift die Sicherung nicht unmittelbar bezüglich einzelner Spielgeräte ein. Vielmehr wird die Sicherung der Spielgeräte nur mittelbar über den Schutz der betreffenden Räume verwirklicht. Diese unterschiedliche technische Gestaltung und Funktion sieht der Senat als maßgebliches Unterscheidungskriterium dafür an, ob der Schutz des Gebäudes und damit dessen Nutzung noch im Vordergrund stehen oder ob ausschließlich das einzelne Gerät gesichert wird.
4. Die Alarmanlagen sind auch nicht investitionszulagenrechtlich ausnahmsweise deshalb bewegliche Wirtschaftsgüter, weil sie entweder Scheinbestandteile i.S. von § 95 Abs. 2 BGB oder Betriebsvorrichtungen nach § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG wären.
a) Im Streitfall sind die Voraussetzungen für einen Scheinbestandteil vom FG zu Recht verneint worden. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des FG, die im übrigen auf dem eigenen Vortrag der Klägerin beruhen, muß bei den Sicherungssystemen von einer Nutzungsdauer von fünf Jahren ausgegangen werden. Die Klägerin meint sogar, es handle sich um eine Höchstdauer, da sonst elektronische Alarmanlagen völlig überaltert seien und eine untragbare Fehlalarmquote aufwiesen. Die Nutzungsdauer ist somit beträchtlich kürzer als die voraussichtliche Mietdauer von zehn Jahren hinsichtlich der Spielotheken.
b) Es liegen auch keine Betriebsvorrichtungen i.S. von § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG vor (dazu BFH-Urteil in BFHE 187, 124, unter Ziff. 2. b der Gründe).
Ausgehend von den in dieser Entscheidung dargestellten Rechtsgrundsätzen und den mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen nicht angegriffenen und deshalb für den erkennenden Senat bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), hat das FG die Sicherungssysteme ohne Rechtsfehler nicht als Betriebsvorrichtung beurteilt.
Den Sicherungssystemen kommt keine für den Ablauf der von der Klägerin in den Spielhallen zur Verfügung gestellten Spielautomaten erforderliche unmittelbare betriebliche Funktion zu. Sie dienen vielmehr dem Betrieb allenfalls mittelbar, ebenso wie die Gebäude, in welchen sie angebracht worden sind. Dementsprechend hat der erkennende Senat im Beschluß in BFH/NV 1998, 623 eine Klärungsbedürftigkeit hinsichtlich dieser Rechtsfrage zur Sicherung eines Warenlagers in einem Bau- und Gartenmarkt verneint.
Auch soweit der erkennende Senat im Beschluß in BFH/NV 1999, 366 hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung von Alarmanlagen bei Tresoranlagen in von einer Bank angemieteten Räumen ernstliche Zweifel anerkannt hat (vgl. insoweit auch Tz. 33 der gleichlautenden Erlasse der Obersten Finanzbehörden der Länder betreffend Abgrenzung des Grundvermögens von den Betriebsvorrichtungen vom 31. März 1992, BStBl I 1992, 342), liegt ein mit dem Streitfall nicht vergleichbarer Sachverhalt vor. In jenem Fall ist die Annahme einer Betriebsvorrichtung zumindest zu erwägen, weil diese Anlage der sicheren Verwahrung von Geldern und Wertgegenständen --vor allem auch dritter Personen-- dient und damit unmittelbar der Durchführung banktypischer Geschäfte. Zu den typischen Aufgaben einer Bank gehört u.a. der Schutz hinterlegter Wertpapiere und die Erhaltung des Wertpapiereigentums. Ebenso überlassen Banken mietweise Schrankfächer (sog. Safes), deren Inhalt im Besitz des Kunden bleibt, deren Schutz aber der Bank obliegt (vgl. Schwintowski/Schäfer, Bankrecht, 1997, 812).
Die typische Tätigkeit der Klägerin besteht hingegen in der zeitweisen entgeltlichen Zurverfügungstellung von Spielautomaten an Kunden. Die Sicherungssysteme dienen auch nicht dem Schutz typischer und erhöhter Gefahren, die von diesen Automaten für die Beschäftigten in den Spielhallen und die Benutzer ausgehen würden. Sie sollen vielmehr die Geräte vor Zerstörung im Zuge der Entwendung des Geldinhaltes schützen. Dieser Unterschied verdeutlicht, daß sich die Sicherungssysteme nur mittelbar vorteilhaft auf die gewerbliche Tätigkeit der Klägerin auswirken können, nicht aber der unmittelbaren Verwirklichung des Betriebsablaufes dienen.
5. Danach war die Revision als unbegründet zurückzuweisen (vgl. § 126 Abs. 2 FGO).
Fundstellen
Haufe-Index 422705 |
BFH/NV 2000, 527 |
BStBl II 2000, 150 |
BFHE 2000, 539 |
BB 2000, 190 |
DB 2000, 258 |
DStRE 2000, 132 |
HFR 2000, 285 |
StE 2000, 36 |