Leitsatz (amtlich)
Der Eigentümer eines eigengenutzten Einfamilienhauses kann nach Ablauf der in Anspruch genommenen Steuervergünstigung des § 7b EStG 1965 keine AfA vom Nutzungswert der Wohnung im Sinne des § 2 EinfHaus-VO nach § 7 EStG abziehen.
Normenkette
EStG 1965 § 7b Abs. 1, 7, § 7; EStDV 1965 § 15; EinfHaus-VO § 2
Tatbestand
Streitig ist, ob der Eigentümer eines Einfamilienhauses nach Ablauf der in Anspruch genommenen Steuervergünstigung des § 7b EStG im Veranlagungszeitraum 1966 vom Restwert AfA abziehen kann.
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) und seine beigeladene Ehefrau bewohnen ein im Jahre 1954 fertiggestelltes eigenes Einfamilienhaus. Im Zeitraum 1954 bis 1965 setzte der Kläger gemäß § 10 Abs. 3 EStDV 1953 die erhöhten Absetzungen für Wohngebäude nach § 7b EStG 1953 vom Grundbetrag nach § 2 EinfHaus-VO vom 26. Januar 1937 ab. In der Einkommensteuererklärung 1966 beantragte er gemäß § 7b EStG 1965 den Abzug einer AfA von 2,5 v. H. des Restwertes der ursprünglichen Herstellungskosten des Einfamilienhauses. Das lehnte der Beklagte und Revisionsbeklagte (FA) unter Hinweis auf Abschn. 59a Abs. 6 EStR 1965 ab. Die hiergegen mit Zustimmung des FA erhobene Sprungklage hatte keinen Erfolg. Das FG führte im wesentlichen aus. Für eigengenutzte Einfamilienhäuser könnten nur erhöhte AfA, nicht normale AfA, die im Grundbetrag nach § 2 EinfHaus-VO abgegolten seien, angesetzt werden. Das habe sowohl für § 7b EStG a. F. als auch in der Fassung seit 1965 zu gelten. Die für das Anwesen des Klägers durch § 7b Abs. 7 EStG 1965 angeordnete Weitergeltung des § 7b EStG in der bisherigen Fassung setze voraus, daß eine AfA vom Restwert nach bisherigem Recht habe vorgenommen werden dürfen. Das sei aber nicht der Fall.
Mit der vom FG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Revision macht der Kläger geltend, nach § 7b Abs. 1 Satz 2 EStG 1965 könnten bei Einfamilienhäusern nach Ablauf des Begünstigungszeitraums jährlich 2,5 v. H. des Restwerts abgesetzt werden. Hierauf verweise § 7b Abs. 7 EStG 1965 eindeutig. Es liege nicht im Sinne des Gesetzgebers, früher erstellte Einfamilienhäuser schlechterzustellen.
Der Kläger beantragt, die FG-Entscheidung aufzuheben und die Einkommensteuer auf 762 DM festzusetzen.
Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
Zwar sieht, wie der Kläger zutreffend geltend macht, § 7b Abs. 1 EStG 1965 wörtlich "bei Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnungen" nach Ablauf von acht Jahren "als AfA bis zur vollen Absetzung jährlich 2,5 v. H. des Restwerts" vor. Es trifft auch zu, daß in Abs. 7 der Vorschrift, die im Falle des Klägers Platz greift, auf die Regelung des Abs. 1 verwiesen wird. Jedoch verkennt der Kläger, daß die Bestimmung des § 7b EStG 1965 hinsichtlich der Einfamilienhäuser eindeutig zu weit gefaßt ist und deshalb einschränkend ausgelegt werden muß. Die Vorschrift gilt nur für Einfamilienhäuser, die nicht unter die Verordnung über die Bemessung des Nutzungswerts der Wohnung im eigenen Einfamilienhaus vom 26. Januar 1937 fallen. Dies ergibt sich aus ihrem Wortlaut und dem Sinnzusammenhang mit § 15 EStDV und der Regelung der Verordnung über die Bemessung des Nutzungswerts der Wohnung im eigenen Einfamilienhaus vom 26. Januar 1937. Wenn nach § 7b Abs. 1 EStG 1965 "abweichend von § 7 Abs. 4 und 5" erhöhte AfA zu gewähren sind, so bedeutet dies, daß die erhöhte AfA-Möglichkeit an die Stelle der normalen AfA treten soll. Eine AfA nach § 7 EStG kann indessen bei unter die Verordnung über die Bemessung des Nutzungswerts der Wohnung im eigenen Einfamilienhaus vom 26. Januar 1937 fallenden Einfamilienhäusern nicht in Anspruch genommen werden. Denn die normale AfA ist, wie der erkennende Senat bereits in dem Urteil vom 18. Januar 1972 VIII R 74/68 (BFHE 104, 349, BStBl II 1972, 342) zu § 7b EStG 1961 näher ausgeführt hat, in dem nach § 2 EinfHaus-VO anzusetzenden Grundbetrag für den Nutzungswert der eigenen Wohnung im eigenen Einfamilienhaus enthalten und kann deshalb nicht hinsichtlich des über 120 000 DM hinausgehenden Betrages der Herstellungskosten geltend gemacht werden. Es bedurfte der Vorschrift des § 15 EStDV, um auch dem Eigentümer eines unter die Verordnung über die Bemessung des Nutzungswerts der Wohnung im eigenen Einfamilienhaus vom 26. Januar 1937 fallenden Grundstücks die Steuervergünstigung des § 7b EStG zugute kommen zu lassen. Mit dem Urteil vom 16. Januar 1973 VIII R 104/69 (BFHE 108, 506, BStBl II 1973, 443) wurde diese Rechtsauffassung auch zu § 7b EStG 1965 ausgesprochen und im einzelnen begründet, daß durch die Neuregelung die erhöhten Abschreibungsmöglichkeiten gegenüber dem bisherigen Recht nicht erweitert werden sollten.
Dieselben Grundsätze haben für den vorliegenden Fall zu gelten. Da für ein eigengenutztes Einfamilienhaus nur erhöhte AfA nach § 7b EStG, nicht aber gemäß § 7 EStG in Betracht kommen, ist eine Absetzung vom Restwert unstatthaft. Aus der Entstehungsgeschichte des § 7b EStG 1965 ergibt sich entgegen der Ansicht des Klägers nichts anderes. Wenn in der amtlichen Begründung des Gesetzesentwurfes (Bundestags-Drucksache IV/2008 vom 4. März 1964) mehrfach, insbesondere zu § 7b Abs. 8 des Entwurfs (jetzt Abs. 7 der Vorschrift), darauf hingewiesen wurde, es solle entsprechend einer 50jährigen Nutzungsdauer die volle Absetzung in etwa 50 Jahren erreicht werden, so gilt dies gleichfalls nur für Gebäude, die unter die Neuregelung des § 7 EStG fallen. Von einer Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung und der Verordnung über die Bemessung des Nutzungswerts der Wohnung im eigenen Einfamilienhaus vom 26. Januar 1937 ist nirgends die Rede. Die gleiche Ansicht äußerte alsbald auch der für die Neuregelung federführende BdF (DB 1964, 1138). Ihr sind die herrschende Meinung in der Literatur (Görbing, DStZ A 1964, 263, und BB 1964, 1002; Herrmann-Heuer, Kommentar zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, § 7b EStG n. F., Anm. 37, 46, § 21 EStG, Anm. 23e [4], [9]; Nissen, BB 1966, 1221 [1226] und Söffing, DStZ A 1966, 375) sowie die FG Düsseldorf (Urteil vom 12. September 1968, EFG 1969, 171, rechtskräftig) und Münster (Urteil vom 29. Oktober 1969, EFG 1970, 163, rechtskräftig) gefolgt.
Der vom Kläger geltend gemachte Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) liegt nicht vor. Alle unter die Verordnung über die Bemessung des Nutzungswerts der Wohnung im eigenen Einfamilienhaus vom 26. Januar 1937 fallenden Einfamilienhäuser werden gemäß § 15 EStDV und § 2 EinfHaus-VO hinsichtlich der erhöhten und normalen AfA gleichbehandelt. Daß die Regelung der Verordnung über die Bemessung des Nutzungswerts der Wohnung im eigenen Einfamilienhaus vom 26. Januar 1937 mit Art. 3 GG vereinbar ist, hat der Senat bereits in dem Urteil VIII R 74/68 entschieden; hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
Fundstellen
Haufe-Index 70507 |
BStBl II 1973, 659 |
BFHE 1973, 450 |