Entscheidungsstichwort (Thema)
Reinigungskosten für Berufskleidung als Werbungskosten
Leitsatz (NV)
1. Reinigungsaufwendungen für typische Berufskleidung sind auch dann als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn die Reinigung in einer privaten Waschmaschine erfolgt und die Aufwendungen geschätzt werden müssen.
2. Zur Beurteilung der Frage, welche von einem Druckermeister bei seiner Berufsausübung getragenen Kleidungsstücke als typische Berufskleidung in Frage kommen.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6
Tatbestand
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist von Beruf Druckermeister und wird mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. In der Einkommensteuererklärung 1987 begehrte er den Werbungskostenabzug wegen Aufwendungen in Höhe von 172,80 DM für das Reinigen von Kleidung, die er bei der Berufsausübung getragen hatte (Latzhosen, Kittel, Hemden und Pullover). Die geltend gemachten Kosten begründete der Kläger mit der Benutzung der privaten Waschmaschine für die Reinigung der Berufskleidung (96 Waschgänge à 1,80 DM). Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) lehnte den Werbungskostenabzug unter Hinweis auf das Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ab.
Die Klage hiergegen hatte keinen Erfolg. Zur Begründung führte das Finanzgericht (FG) mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1992, 441 veröffentlichten Gründen aus, daß es sich bei den Kosten für das Waschen von Berufskleidung in einer privaten Waschmaschine um gemischte Aufwendungen handele; diese seien nach dem Beschluß des Großen Senats vom 19. Oktober 1970 GrS 2/70 (BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17) nur dann als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn aufgrund objektiver Merkmale und Unterlagen eine zutreffende und leicht nachprüfbare Kostentrennung möglich und der berufliche Nutzungsanteil nicht nur von untergeordneter Bedeutung sei. Daran fehle es selbst dann, wenn man dem Kläger darin folge, daß er stets Berufs- und Privatwäsche in getrennten Waschvorgängen reinige.
Gegen dieses Urteil wenden sich die Kläger mit der Revision. Sie machen geltend, das FG habe seine Pflicht zur Schätzung der Reinigungskosten verletzt.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).
1. Der Senat hat mit zur Veröffentlichung bestimmten Urteilen vom heutigen Tage VI R 77/91 (BFHE 171, 525) und VI R 53/92 (BFHE 171, 527) entschieden, daß Reinigungsaufwendungen für die typische Berufskleidung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG auch dann als Werbungskosten zu berücksichtigen sind, wenn die Reinigung in einer privaten Waschmaschine erfolgt und die Höhe der Reinigungsaufwendungen nur im Schätzungswege bestimmt werden kann. Zur näheren Begründung wird auf die vorgenannten Urteile verwiesen.
2. a) Nach diesen Grundsätzen hat das FG zu Recht die Reinigungskosten für Hemden und Pullover des Klägers nicht als Werbungskosten anerkannt; denn bei diesen Kleidungsstücken handelt es sich nicht um typische Berufskleidung. Dies gilt auch im Falle stärkerer Verschmutzung, denn diese ist von einer gewöhnlichen Verschmutzung nicht nach objektiven Maßstäben zutreffend und in leicht nachprüfbarer Weise abgrenzbar (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 24. Juli 1981 VI R 171/78, BFHE 135, 29, BStBl II 1981, 781).
b) Hinsichtlich der Reinigungskosten für die Latzhose und die Kittel reichen allerdings die Feststellungen des FG für eine abschließende Entscheidung nicht aus; denn das FG hat keine näheren Feststellungen getroffen, aus denen sich ergibt, ob die Latzhosen im Streitfall zur typischen Berufskleidung gehören. Sollte das FG bei der erneuten Verhandlung die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG hinsichtlich der Latzhosen bejahen, wäre es zu einer Schätzung der auf die Arbeitskittel und Latzhosen entfallenden Reinigungskosten verpflichtet.
Fundstellen
Haufe-Index 423224 |
BFH/NV 1994, 97 |