Entscheidungsstichwort (Thema)

Prämien zur Risikolebensversicherung keine Werbungskosten

 

Leitsatz (NV)

Bei Abschluß einer Risikolebensversicherung, um Bauspardarlehen zu erhalten, sind die Versicherungsbeiträge auch dann keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, wenn der Bausparer unverheiratet ist (Anschluß an das Urteil des Senats vom 29. Oktober 1985 IX R 56/82).

 

Normenkette

EStG §§ 9, 12 Nr. 1 S. 2, § 21

 

Verfahrensgang

FG Rheinland-Pfalz

 

Tatbestand

Der ledige Kläger und Revisionskläger (Kläger) ließ im Jahre 1979 ein Zweifamilienhaus errichten, dessen erstes Obergeschoß er selbst bewohnt. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für 1982, das Streitjahr, hatte der Einspruch des Klägers gegen den Einkommensteuerbescheid hinsichtlich der Höhe des Nutzungswerts der eigengenutzten Wohnung teilweise Erfolg. Allerdings kürzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) gleichzeitig die Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung um zunächst berücksichtigte Beiträge zu einer Risikolebensversicherung in Höhe von 213 DM. Die u.a. hiergegen gerichtete Klage wurde vom Finanzgericht (FG) als unbegründet abgewiesen. Das FG stützte sich hinsichtlich der Risikolebensversicherung auf die Ausführungen in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1982, 511 veröffentlichten Urteil vom 3. Februar 1982 1 K 88/81.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Der Senat tritt dem FG-Urteil darin bei, daß die Beiträge des Klägers zu der Risikolebensversicherung keine Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bilden.

Für Beiträge zu Risikoversicherungen, die nur im Todesfall eine Leistung vorsehen, kommt gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 b aa EStG 1982 ein Abzug als Sonderausgaben bis zu den Höchstgrenzen des § 10 Abs. 3 EStG in Betracht, wenn sie keine Werbungskosten sind. Die Aufwendungen des Klägers können den Werbungskosten nicht zugerechnet werden. Dem Abzug dieser Aufwendungen als Werbungskosten steht das Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG entgegen.

In dem zur Veröffentlichung vorgesehenen Urteil vom gleichen Tage IX R 56/82, von dem ein retuschierter Abdruck beigefügt ist, hat der erkennende Senat näher ausgeführt, daß die Beiträge zur Risikolebensversicherung in erheblichem Umfang privaten Zwecken des Steuerpflichtigen dienen, vor allem dem Schutz seiner Angehörigen vor dem Verlust des Eigenheims.

Ferner hat der Senat darauf hingewiesen, daß die Risikolebensversicherung die Tilgung einer etwaigen Restschuld sichern soll, die Darlehenstilgung jedoch ebenfalls dem Vermögensbereich des Steuerpflichtigen zuzurechnen ist. Es ist nach der dort wiedergegebenen höchstrichterlichen Rechtsprechung auch nicht zulässig, der privaten Mitveranlassung der Aufwendungen durch griffweise Schätzung eines Werbungskostenanteils Rechnung zu tragen.

Diese Grundsätze kommen auch im vorliegenden Fall zum Tragen. Der Umstand, daß der Kläger unverheiratet ist, vermag weder etwas vom privaten Charakter der Risikolebensversicherung zu ändern noch an ihrem Zweck, die Darlehenstilgung zu gewährleisten.

 

Fundstellen

Haufe-Index 422933

BFH/NV 1986, 393

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