Entscheidungsstichwort (Thema)

Grunderwerbsteuer/Kfz-Steuer/sonstige Verkehrsteuern

 

Leitsatz (amtlich)

Ist bei Gründung einer GmbH die Gesellschaftsteuer vom Wert der Sacheinlagen zu berechnen, so sind die Einlagen für den Zeitpunkt zu bewerten, wie sie nach dem Gesellschaftsvertrag als Gegenleistung für den Erwerb der Gesellschaftsrechte zu bewirken sind.

Ist die Steuer vom Wert der Gesellschaftsrechte zu berechnen, so ist der Wert am Tage der Eintragung der GmbH ins Handelsregister maßgebend.

 

Normenkette

KVStG § 8/1/b; KVStG § 8/1/a

 

Tatbestand

Die beschwerdeführende Gesellschaft wurde durch notariellen Vertrag vom 10. Februar 1948 errichtet und am 1. März 1949 ins Handelsregister eingetragen. Das Stammkapital betrug 30.000 RM, wovon 2.000 RM durch Geldeinlagen gedeckt waren und 28.000 RM durch Sacheinlagen, nämlich Schrauben und Schraubenmuttern im Rechnungsbetrage von 28.000 RM. Die Vorinstanz stellte bei Berechnung der Gesellschaftsteuer für den Erwerb der Gesellschaftsrechte durch die Gründer (ß 2 Nr 1 des Kapitalverkehrsteuergesetzes - KapVStG -) die Geldeinlagen im Verhältnis 10 : 1 auf 200 DM um, die Sacheinlagen im Verhältnis von 1 : 1 auf 28.000 DM. Die Beschwerdeführerin (Bfin.) beansprucht auch für die Sacheinlagen die Umstellung im Verhältnis 10 : 1 auf 2.800 DM.

 

Entscheidungsgründe

Die Rechtsbeschwerde hat zum Teil Erfolg.

Nach § 8 Nr 1 zu b KapVStG wird die Steuer bei Sacheinlagen vom Wert der Gegenleistung berechnet. Zutreffend geht die angefochtene Entscheidung davon aus, daß dieser Wert für den Zeitpunkt festzustellen ist, zu dem die Gegenleistung nach dem Gesellschaftsvertrag zu bewirken ist. Nach § 5 des Vertrags über die Errichtung der beschwerdeführenden GmbH war die Sacheinlage spätestens am 1. März 1948 zu bewirken. Der Wert der Gegenleistung wäre also für den 1. März 1948 zu ermitteln. Nun gilt gem. § 8 Nr 1 b Satz 2 als Wert der Gegenleistung mindestens der Wert der Gesellschaftsrechte. Grundsätzlich sind also beide Werte zu ermitteln, und der höhere Wert ist für die Berechnung der Gesellschaftsteuer maßgebend. Nach den Erfahrungen des Lebens wird man aber sagen können, daß in der Regel bei derartigen Geschäften, wie der Gründung einer Kapitalgesellschaft, kein Teil dem anderen etwas schenken will. Es wird daher oft der Wert der Sacheinlage übereinstimmen mit dem Wert der dafür eingetauschten Anteile. Wenn daher, wie im vorliegenden Falle, kein Anlaß zu der Annahme besteht, daß der Wert der Gegenleistung höher war als der der Gesellschaftsrechte, so wird der letztere der Besteuerung zugrunde zu legen sein (vgl. Begründung zum KapVStG zu § 8 - Reichssteuerblatt - RStBl. - 1934 S. 1468). Für die Bewertung der Gesellschaftsrechte ist der Tag der Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister, der 1. März 1949, maßgebend, wie die folgenden Ausführungen zeigen.

Unter den in § 8 Nr. 1 zu b KapVStG genannten Gesellschaftsrechten sind die Gesellschaftsrechte an einer Kapitalgesellschaft zu verstehen, deren Erwerb durch § 2 Nr 1 KapVStG besteuert wird. Vor der Registereintragung besteht eine GmbH als solche nicht; erst mit der Eintragung entsteht sie als Kapitalgesellschaft im Sinn des Kapitalverkehrsteuergesetzes. Die Anteilsrechte der Gründer an der Vorgesellschaft sind zwar auch Gesellschaftsrechte im allgemeinen Sinn, aber keine Gesellschaftsrechte an einer Kapitalgesellschaft. Rechte der letzteren Art entstehen erst mit der Eintragung der Gesellschaft und werden gleichzeitig kraft Gesetzes von den Gründern erworben. Das Kapitalverkehrsteuergesetz 1934 hat gegenüber dem von 1922 die Entstehung der Steuerschuld bewußt hinausgeschoben und erst an den die Gründung abschließenden Vorgang der Eintragung geknüpft, während nach § 6 zu a KapVStG 1922 bereits Zahlungen und Leistungen, die zum Erwerb von Gesellschaftsrechten durch den ersten Erwerber erforderlich sind, der Steuer unterlagen.

Hiernach kommt für die gesellschaftsteuerliche Beurteilung nicht der Tag der Errichtung des Gesellschaftsvertrages in Betracht, wie die Bfin. meint, sondern im Falle der hier gebotenen Anwendung der erwähnten Vorschrift in § 8 Nr. 1 zu b der Tag der Eintragung, hier der 1. März 1949.

Die Gesellschaftsteuer ist also vom Wert der Gesellschaftsrechte am 1. März 1949 zu berechnen. Eine Zwischenbilanz auf diesen Tag liegt nicht vor. Da aber die Gesellschaft am 1. Oktober 1949 in Liquidation getreten ist und der Liquidator das Restvermögen auf rund 22.000 DM angegeben hat, erscheint es unbedenklich, diesen Betrag als Wert der gesamten Gesellschaftsrechte am 1. März 1949 zugrunde zu legen. Davon entfallen (28.000 von 30.000 =) 14/15 20.534 DM auf die durch Sacheinlagen erworbenen Gesellschaftsrechte. Dazu kommen 2.000 RM = 200 DM Geldeinlagen, so daß die Gesellschaftsteuer festzusetzen ist auf 3 % von 20.734 = 622 DM.

 

Fundstellen

Haufe-Index 407181

BStBl III 1951, 38

BFHE 1952, 97

BFHE 55, 97

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