Entscheidungsstichwort (Thema)
Frist zur Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung
Leitsatz (NV)
Bei der Ermessensentscheidung über die Verlängerung der Frist zur vorzeitigen Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung hat das Finanzamt auch den Inhalt einer Rundverfügung der Oberfinanzdirektion über die Abgabe von Steuererklärungen zu beachten.
Normenkette
UStG 1980 § 18 Abs. 3; AO 1977 §§ 5, 109
Verfahrensgang
Tatbestand
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) forderte die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), die ihr . . .geschäft zum 30. November 1990 veräußert hatte, mit Schreiben vom 4. Januar 1991 auf, die Umsatzsteuererklärung einschließlich Überschußrechnung für 1990 einzureichen. Die dagegen eingelegte Beschwerde blieb erfolglos. Die Klägerin hatte geltend gemacht, die Anforderung verstoße gegen die Rundverfügung der Oberfinanzdirektion (OFD) 99/1990 über die Abgabe der Steuererklärungen für 1990, so daß die angefochtene Verfügung als Aufforderung zur Abgabe der bezeichneten Steuererklärung zum 30. September 1991 zu beurteilen sei. Das Finanzgericht (FG) sah die dagegen gerichtete Klage als Verpflichtungsklage auf Verlängerung der Frist zur Abgabe der Umsatzsteuererklärung für 1990 bis zum 30. September 1991 an. Es verpflichtete das FA unter Aufhebung der Verfügung vom 4. Januar 1990, erneut über eine Fristverlängerung zu entscheiden, weil die der Klägerin eingeräumte Frist zu kurz bemessen sei. Von einer Verpflichtung des FA zur Fristverlängerung bis zum 30. September 1991 sah das FG ab, weil eine Ermessensreduzierung auf dieses Fristende nicht vorliege. Die Ermessensverkürzung ergebe sich auch nicht aus der bezeichneten Rundverfügung, weil diese Ermessensausübung für den in § 18 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1980 (UStG) geregelten Fall der Abgabe einer Steuererklärung nach Geschäftsveräußerung nicht geregelt habe. Es wies die Klage insoweit ab.
Mit der wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr.1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) erhobenen Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision stellt die Klägerin den folgenden Rechtssatz als von grundsätzlicher Bedeutung heraus:
Darf das FA im Rahmen von Verwaltungsanweisungen und abweichend von diesen eine Steuererklärung für einen Zeitpunkt ,,vorfristig" anfordern, der vor den in diesen Verwaltungsanweisungen geregelten verlängerten Fristen liegt, auch wenn eine Besonderheit des Einzelfalls, z.B. ,,Gefahr im Verzuge", nicht gegeben ist?
Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.
Entscheidungsgründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.
Die von der Klägerin als grundsätzlich angesehene Rechtsfrage bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren.
Abgesehen davon, daß sich das Begehren der Klägerin, die Frist zur Abgabe der Umsatzsteuererklärung für 1990 bis zum 30. September 1991 zu verlängern, bereits erledigt hatte, als die Beschwerdeschrift im Oktober 1991 beim Bundesfinanzhof einging, ist die aufgeworfene Rechtsfrage ohne weiteres aus dem Gesetz und der angezogenen Rundverfügung klärbar.
Die Frist zur vorzeitigen Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung (§ 18 Abs. 3 Satz 2 UStG) nach einer Geschäftsveräußerung (§ 16 Abs. 3 UStG) kann nach pflichtgemäßem Ermessen des FA verlängert werden (§ 109 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung - AO 1977 -). Bei der Ausübung dieses Ermessens (§ 5 AO 1977) hat das FA im Streitfall die Rundverfügung der zuständigen OFD . . ./1990 über die Abgabe der Steuererklärungen 1990 zu beachten. Unter Nummer 2 dieser Rundverfügung (S. 2, 2. Absatz) sind Regelungen über ,,die bis Ende April 1991 personell besonders anzufordernden Steuererklärungen" enthalten. Als Auswahlkriterium für eine personelle Anforderung wird u.a. auch aufgezählt: ,,Steuerpflichtige, die ihre gewerbliche Tätigkeit o.a. im Laufe des Kalenderjahres 1990 aufgegeben haben (Betriebsveräußerungen/-aufgaben)". Danach ist die von der Klägerin dargelegte Ermessensreduzierung bei der Entscheidung über die Fristverlängerung zur Abgabe der Umsatzsteuererklärung bei einer Geschäftsveräußerung im Jahr 1990 auf den 30. September 1991 aus der bezeichneten Rundverfügung nicht zu entnehmen.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach Art.1 Nr.6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ab.
Fundstellen
Haufe-Index 418374 |
BFH/NV 1993, 392 |