Schlagwörter

Körperschaftsteuererhöhung, Verfassungswidrigkeit, Rückwirkung, Nettoprinzip, Gleichheitsgrundsatz, EK 02

 

Rechtsfrage (Thema)

1. Verstoßen die Regelung des § 38 Abs. 5 und 6 KStG (i.d.F. des JStG 2008) und die damit herbeigeführte zwangsweise Besteuerung des EK 02 gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot und gegen das Nettoprinzip? Verstößt die Beschränkung des Optionsrechts i.S. des § 34 Abs. 16 KStG auf bestimmte Körperschaften gegen den Gleichheitsgrundsatz?

2. Das Verfahren I R 37/14 wurde durch Beschluss vom 08.06.2016 bis zur Entscheidung des BVerfG in dem Verfahren 2 BvR 988/16 ausgesetzt.

3. Das BVerfG hat mit Beschluss vom 07.12.2022 - 2 BvR 988/16 den Gesetzgeber verpflichtet, den festgestellten Verfassungsverstoß bis zum 31.12.2023 rückwirkend zu beseitigen. Das Verfahren wird nun unter dem neuen Az. I R 6/24 (I R 37/14) fortgesetzt.

 

Zulassung

- Zulassung durch FG -

 

Rechtsmittelführer

Steuerpflichtiger

 

Normenkette

GG Art. 20 Abs. 3, Art. 3 Abs. 1; KStG § 38 Abs. 5-6, § 34 Abs. 16

 

Verfahrensgang

FG Düsseldorf (Urteil vom 18.03.2014; Aktenzeichen 6 K 2087/11 F)

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