Schlagwörter

Bekanntgabewille, passive Entstrickung, Stundungsregel, Europarecht, Verfassungsmäßigkeit, Rückwirkung

 

Rechtsfrage (Thema)

Aufgabe des Bekanntgabewillens und passiver Entstrickungsgewinn nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AStG auf Grund des Abschlusses eines Doppelbesteuerungsabkommens

1. Wird der für den Erlass eines Verwaltungsaktes erforderliche Bekanntgabewille bereits durch die aktenmäßig festgehaltene Weisung eines Sachgebietsleiters aufgegeben und muss die Aufgabe des Bekanntgabewillens zusätzlich dem Steuerpflichtigen zeitnah und inhaltlich deutlich mitgeteilt werden?

2. Ist der Abschluss eines (geänderten) Doppelbesteuerungsabkommens (hier: DBA-Spanien 2011) und die hierdurch bedingte "passive Entstrickung" vom Auffangtatbestand des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AStG i.d.F. des SEStEG vom 07.12.2006 (BGBl I 2006, 2782, BStBl I 2007, 4) erfasst und ist diese Regelung vor der Einführung der Stundungsregel (§ 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 4 AStG) europarechtswidrig?

3. Stellt die durch § 21 Abs. 23 AStG i.d.F. des Zollkodex-Anpassungsgesetzes vom 22.12.2014 (BGBl I 2014, 2417, BStBl I 2015, 58) rückwirkend eingeführte Stundungsregel (§ 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 4 AStG) eine verfassungsrechtlich unzulässige echte Rückwirkung dar?

 

Zulassung

- Zulassung durch FG -

 

Rechtsmittelführer

Verwaltung

 

Normenkette

AO § 164; AStG § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 4, Abs. 5 S. 3 Nr. 4, § 21 Abs. 23

 

Verfahrensgang

FG Köln (Urteil vom 17.06.2021; Aktenzeichen 15 K 888/18)

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