Schlagwörter

Werbungskosten, Berufsausbildungskosten, Vorläufigkeit, Vorläufigkeitsvermerk, Vertrauensschutz

 

Rechtsfrage (Thema)

Entgegen der Gesetzeslage wurden Aufwendungen für Berufsausbildung in den betreffenden Einkommensteuer-Bescheiden 2015 und 2016 berücksichtigt und mit einem entsprechenden Vorläufigkeitsvermerk versehen. Aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 19.11.2019 - 2 BvL 22-27/14, BVerfGE 152, 274 sah sich das Finanzamt veranlasst, die zu Unrecht als Werbungskosten berücksichtigten Aufwendungen für die Berufsausbildung zu streichen.

War das Finanzamt berechtigt, aufgrund der angeordneten Vorläufigkeit nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Abgabenordnung die Einkommensteuer-Bescheide so zu ändern, dass sie der ursprünglichen -vom Bundesverfassungsgericht bestätigen- Rechtslage entsprechen?

 

Zulassung

- Zulassung durch FG -

 

Rechtsmittelführer

Verwaltung

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 6; AO § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, § 176

 

Verfahrensgang

FG Köln (Entscheidung vom 12.07.2023; Aktenzeichen 3 K 1356/22)

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