Schlagwörter
Investmentfonds, Zurechnung, Vermögensverwaltung
Rechtsfrage (Thema)
Ist im Anwendungsbereich des InvStG a.F. der Rückgriff auf die Vorschrift des § 39 AO gesperrt, weil das InvStG a.F. die Besteuerung der Anleger von Investmentvermögen und die Zurechnung von Erträgen des Investmentvermögens spezialgesetzlich ausgestaltet hat? Besteht im InvStG a.F. ein Fremdverwaltungsgrundsatz, der nicht als eigenständiges Tatbestandsmerkmal festgeschrieben werden muss, da sich sein Erfordernis bereits aus der Grundsystematik des offenen Investmentfonds ergibt?
Zulassung
- Zulassung durch FG -
Rechtsmittelführer
Verwaltung
Normenkette
AO § 39 Abs. 2 Nr. 1; InvStG § 18 Abs. 2 S. 2, § 21 Abs. 2a
Verfahrensgang
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