Leitsatz (amtlich)
Eine Satzungsbestimmung, die bei Pfändung eines Geschäftsanteils dessen Einziehung gegen ein Entgelt zuläßt, das nach den wahren Vermögenswerten der Gesellschaft, aber ohne Ansatz eines Firmenwertes berechnet werden soll, ist wirksam, wenn dieselbe Entschädigungsregelung auch für den vergleichbaren Fall der Ausschließung eines Gesellschafters aus wichtigem Grund gilt (Einschränkung gegenüber BGHZ 329 151).
Normenkette
GmbHG §§ 15, 34
Verfahrensgang
AG Frankfurt am Main |
LG Frankfurt am Main |
OLG Frankfurt am Main |
Tenor
Auf die Rechtsmittel der Anmelderin werden die Beschlüsse des Landgerichts – 1. Kammer für Handelssachen – in Frankfurt (Main) vom 14. Juli 1971 und des Amtsgerichts – Registergerichts – in Frankfurt (Main) vom 24. März 1971 aufgehoben, soweit die Vorinstanzen es abgelehnt haben, die Eintragung der Anmelderin in das Handelsregister auf § 9 Abs. 3 ihres Gesellschaftsvertrags zu erstrecken, und soweit der Anmelderin Kosten auferlegt wurden.
Das Registergericht wird angewiesen, hinsichtlich der genannten Satzungsbestimmungen den Eintragungsantrag vom 19. März 1971 nicht aus den bisherigen Gründen abzulehnen.
Gründe
I.
Die Beschwerdeführerin ist eine GmbH, deren Geschäftsgegenstand die Unternehmensberatung ist. Nach § 8 ihres Gesellschaftsvertrags bedarf die Verfügung über Geschäftsanteile der Zustimmung der Gesellschafterversammlung; im Fall der Veräußerung steht jedem Gesellschafter ein Vorkaufsrecht zu. § 9 in der Fassung, auf die sich die der Eintragung der GmbH in das Handelsregister zugrundeliegende Anmeldung bezog, bestimmte zunächst folgendes:
„Einziehung von Geschäftsanteilen
§ 9
(1) Geschäftsanteile können von der Gesellschaft mit Zustimmung des betroffenen Gesellschafters jederzeit und ohne Zustimmung dann eingezogen werden, wenn ein Gesellschafter aus wichtigem Grund aus der Gesellschaft ausgeschlossen wird, wenn die Zwangsvollstreckung in einen Geschäftsanteil eines Gesellschafters betrieben oder über das Vermögen eines Gesellschafters ein Konkurs- oder gerichtliches Vergleichsverfahren eröffnet wird. Die Einziehung eigener Geschäftsanteile der Gesellschaft ist unbeschränkt zulässig.
(2) Über die Einziehung von Geschäftsanteilen beschließt die Gesellschaftsversammlung. Die betroffenen Gesellschafter oder ihre Vertreter sind nicht stimmberechtigt. Die Ausführung der Entscheidung ist Pflicht der Verwaltung.”
Später beantragte die Beschwerdeführerin, die Eintragung auf folgende Absetze 3 und 4 des § 9 zu erstrecken:
„(3) In den Fällen der Absätze (1) und (2) hat der betroffene Gesellschafter Anspruch auf ein dem Wert seines Anteils entsprechendes Entgelt. Der Wert des Anteils wird ermittelt aufgrund einer zum Zeitpunkt der Einziehung aufzustellenden Bilanz, in die die Vermögenswerte der Gesellschaft mit ihren wahren Werten einzusetzen sind. Eine Bewertung des Firmenwertes erfolgt nicht. An schwebenden Geschäften ist der ausscheidende Gesellschafter nicht beteiligt. Bei der Erstellung der Bilanz ist auf Verlangen eines Gesellschafters ein Sachverständiger hinzuzuziehen. Die sich daraus ergebenden Kosten trägt der Gesellschafter, der die Zuziehung des Sachverständigen verlangt hat.
(4) Das Entgelt wird mit Ablauf eines Jahres, vom Tage des Ausscheidens an gerechnet, fällig.”
Diesen Antrag hat das Registergericht abgelehnt. Das Landgericht hat der Beschwerde der Gesellschaft stattgegeben, soweit sie den Absatz 4 betrifft. Im übrigen hat es die Beschwerde zurückgewiesen. Mit der weiteren Beschwerde möchte die Gesellschaft erreichen, daß die Eintragung auch auf Absatz 3 ausgedehnt wird.
Das Oberlandesgericht Frankfurt (Main) hält mit den Vorinstanzen eine solche Satzungsbestimmung für unzulässig, weil der Gesellschafter durch sie vorweg über seinen Geschäftsanteil zu Lasten eines Pfändungsgläubigers verfüge und hierdurch das gesetzliche Beeinträchtigungsverbot der §§ 135, 136, 1276 BGB umgangen werde; nur wenn das Einziehungsentgelt zur Befriedigung des Gläubigers ausreiche oder dem Verkehrswert des Geschäftsanteils entspreche, sei die in der Satzung enthaltene Einziehungsabrede wirksam. Das Oberlandesgericht möchte demnach die weitere Beschwerde zurückweisen, sieht sich hieran aber durch einen auf weitere Beschwerde ergangenen Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24. Februar 1967 (GmbHRdsch 1967, 214) gehindert und hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt (Beschl. v. 3.12.73, abgedr. GmbHRdsch 1974, 41).
II.
Die Voraussetzungen für eine Vorlage nach § 28 Abs. 2 FGG sind gegeben. In seinem vorgenannten Beschluß hat das Oberlandesgericht Karlsruhe die Ansicht vertreten, eine Satzungsbestimmung, nach der ein Geschäftsanteil gegen ein nicht vollwertiges Entgelt eingezogen werden kann, sei wirksam, sofern dasselbe Entgelt auch für andere Fälle als die der Pfändung oder des Konkurses vorgesehen und deshalb der Pfändungsgläubiger nicht schlechter gestellt sei, als der Anteilsinhaber selbst beim Ausscheiden aus anderen Gründen. Von dieser Entscheidung müßte das vorlegende Gericht nach seiner Auffassung abweichen, da die von ihm beanstandete Einziehungsklausel nicht nur für die Fälle der Pfändung oder des Konkurses gelten soll.
III.
Sachlich vermag der Senat die Ansicht des vorlegenden Gerichts nicht zu teilen (zum Stand der Meinungen vgl. statt vieler Winter, GmbHRdsch 1967, 201 und aus jüngerer Zeit Sachs, GmbHRdsch 1974, 84, jeweils m.w.N.).
1. Für die Frage, ob die Satzung einer GmbH für den Fall der Pfändung (oder des Konkurses) die Einziehung eines Geschäftsanteils gegen ein Entgelt, das nicht dem vollen Verkehrswert entspricht, zulassen kann, ist davon auszugehen, daß die Pfändung den Pfandgegenstand mit dem Inhalt erfaßt, den er in der Hand des Schuldners selbst hat. Ein Pfändungsgläubiger braucht daher keine Beeinträchtigungen hinzunehmen, denen der Schuldner ohne die Pfändung nicht unterworfen wäre, muß aber andererseits Einschränkungen oder Belastungen, denen der Schuldner in seiner durch den Pfandgegenstand vermittelten vermögensrechtlichen Stellung unterliegt, grundsätzlich auch gegen sich gelten lassen.
2. Die Pfändung des Geschäftsanteils an einer GmbH verschafft dem Gläubiger die Möglichkeit, sich durch die Veräußerung des Anteils im Wege der öffentlichen Versteigerung oder des freihändigen Verkaufs wegen seiner Forderung zu befriedigen. Diese Möglichkeit wird ihm nach § 851 Abs. 2, § 857 Abs. 1 und 3 ZPO) nicht dadurch genommen, daß der Gesellschaftsvertrag die Veräußerung von Geschäftsanteilen ausschließt oder beschränkt; § 15 Abs. 5 GmbHG, wonach der Gesellschaftsvertrag die Abtretung der Anteile von der Genehmigung der Gesellschaft oder anderen Voraussetzungen abhängig machen kann, gilt als Ausnahme von dem Grundsatz des § 137 Satz 1 BGB nur für die freiwillige Veräußerung (BGHZ 32, 151, 155). Insofern räumt das Gesetz der Befriedigung des Gläubigers den Vorrang vor dem berechtigten Interesse der Gesellschaft ein, das Eindringen Fremder in die Gesellschaft ohne ihre Genehmigung oder die Erfüllung bestimmter Voraussetzungen zu verhindern.
Das bedeutet indessen nicht, daß der Gläubiger darüber hinaus durch die Anteilspfändung auch sonst eine bessere Rechtsstellung erlangen könnte, als sie der Gesellschafter selbst hat. Dies gilt grundsätzlich auch für eine in der Satzung zugelassene Einziehung des Geschäftsanteils. Macht die Gesellschaft von einem satzungsmäßigen Einziehungsrecht Gebrauch, so vernichtet sie freilich den Pfandgegenstand. Sie nimmt damit dem Gläubiger die Möglichkeit, sich durch die Veräußerung des Anteils zu befriedigen, und verweist ihn stattdessen auf das Einziehungsentgelt. Das ist aber nicht etwa, wie das vorlegende Gericht mit Winter (aaO S. 204 f.) annimmt, die Folge einer im Gesellschaftsvertrag vorweggenommenen unzulässigen Verfügung des Vollstreckungsschuldners über den Pfandgegenstand (vgl. §§ 135, 136 BGB), sondern die Auswirkung einer für alle Gesellschafter geltenden gemeinsamen Vertragsordnung, die für den einzelnen Gesellschafter – und damit auch für den Pfandgläubiger – Inhalt und Grenzen seiner Rechtsstellung bestimmt; die Begründung des Einziehungsrechts in der Satzung läßt den Geschäftsanteil von vornherein nur mit dieser Belastung entstehen (O. Schmidt, JW 1934, 550; Raabe, BB 1956, 708, 709; Knur, DNotZ 1961, 299, 309).
Darin liegt auch keine Verfügungsbeschränkung im Sinne des § 137 Satz 1 BGB, die nach § 851 Abs. 2, § 857 Abs. 3 ZPO einem Pfändungsgläubiger gegenüber unwirksam wäre. Denn die Einziehung läßt nicht, wie eine Verfügungsbeschränkung, den Geschäftsanteil in der Hand seines Inhabers unverändert bestehen, sondern richtet sich gerade und in erster Linie gegen den Inhaber. Wird hierdurch mittelbar auch ein Pfändungsgläubiger betroffen, so ist dies nur eine Folge der erwähnten Abhängigkeit seiner Rechtsstellung von der des Schuldners (Schilling, JZ 1960, 745; Simon, GmbHRdsch 1961, 137, 138).
3. Allerdings darf eine Satzungsbestimmung nicht eigens darauf angelegt sein, das Pfändungspfandrecht eines Vollstreckungsgläubigers zu vereiteln, wobei jedoch (entgegen RGZ 142, 373, 376/7) nicht die Zulässigkeit, sondern die Unzulässigkeit der Bestimmung besonderer Begründung bedarf. So hat der Senat in seinem Urteil vom 7. April 1960 (BGHZ 32, 151 mit Anm. Fischer LM GmbHG § 34 Nr. 3) eine gesellschaftsvertragliche Regelung für unwirksam erachtet, die der Gesellschaft in den Fällen der Pfändung, des Vergleichs- oder Konkursverfahrens und außerdem nur in einem theoretischen Fall (Unterstellung eines Gesellschafters unter Pflegschaft oder Vormundschaft) das Recht gab, den Geschäftsanteil einzuziehen und als Entgelt lediglich den nach dem letzten Jahresabschluß darauf entfallenden Wert unverzinslich in Raten von 20% des jeweils von den Gesellschaftern festgestellten Jahresgewinns zu zahlen. Derartige Regelungen zielen allein darauf ab, den Geschäftsanteil in der Hand des Pfandgläubigers wirtschaftlich auszuhöhlen, so daß die Pfändung nicht den vollen, dem gesetzlichen Zweck der Zwangsvollstreckung entsprechenden Erfolg haben kann, das im Gesellschaftsvermögen steckende Vermögen des Schuldners wertmäßig zu realisieren.
4. Um einen solchen Sachverhalt geht es hier aber nicht. Denn der Gesellschaftsvertrag der Beschwerdeführerin sieht die Einziehung gegen ein Entgelt, bei dem der Firmenwert unberücksichtigt bleibt, nicht allein für die Fälle der Zwangsvollstreckung in einen Geschäftsanteil, des Konkurs- und des Vergleichsverfahrens vor, sondern auch bei Ausschließung eines Gesellschafters aus wichtigem Grund. Eine solche Regelung muß der Gläubiger ebenso wie sein Schuldner hinnehmen, auch soweit das ihm zufließende Einziehungsentgelt unter der bei freier Veräußerung möglicherweise erzielbaren Erlös liegt. So ist für das Recht der Personengesellschaften anerkannt, daß Vertragsklauseln über die Berechnung und Auszahlung eines Abfindungsguthabens bei Ausscheiden eines Gesellschafters auch für einen Gläubiger maßgebend sind, der aus dem gepfändeten und ihm zur Einziehung überwiesenen Abfindungsanspruch seines Schuldners Befriedigung sucht, sofern sie nicht gerade nur für diesen Fall eine volle Abfindung ausschließen (Hueck, Das Recht der oHG 4. Aufl. § 24 II 4; Ulmer in Großkomm. HGB 3. Aufl. § 138 Anm. 123, § 141 Anm. 23, 24).
Für die GmbH kann trotz unverkennbarer Unterschiede in der Rechtslage (vgl. einerseits §§ 717, 719, 725 BGB, § 135 HGB, andererseits § 15 Abs. 1 GmbHG; dazu Winter aaO S. 207; Wiedemann, Die Übertragung und Vererbung von Mitgliedschaftsrechten bei Handelsgesellschaften, 1965 S. 435 ff.) nichts grundsätzlich anderes gelten. Mag der gesetzliche Weg ein anderer sein – hier Veräußerung des Anteils, dort Kündigung der Gesellschaft –, das Ziel ist ebenso wie bei der Personengesellschaft die wirtschaftliche Verwertung der gepfändeten Beteiligung, wobei jedoch gesellschaftsvertragliche Regelungen zu Lasten der Gesellschafter im Verhältnis zum Gläubiger nicht außer Betracht bleiben können, soweit das Gesetz nicht (wie in den §§ 851, 857 ZPO) etwas anderes bestimmt. Auch bei der GmbH sind Klauseln im Gesellschaftsvertrag, die – wie es bei den Personengesellschaften geradezu die Regel ist – das Recht eines ausscheidenden Gesellschafters auf Auszahlung des Wertes seiner Beteiligung mindestens dahin begrenzen, daß der Geschäftswert außer Ansatz bleibt, keine Seltenheit. Sie dienen vor allem der Erhaltung des Gesellschaftsunternehmens, dessen Bestand durch den Zwang zu einer nicht langfristig vorausgeplanten Ausschüttung des vollen Beteiligungswertes – unter Einschluß des good will – gefährdet werden könnte. Daneben haben sie den ebenfalls vernünftigen Sinn, die Berechnung des Abfindungsguthabens zu vereinfachen so daß schwierige und zeitraubende Auseinandersetzungen, z.B. über Vorhandensein und Höhe eines Geschäftswertes, und unter Umständen auch das hierzu nötige Ausbreiten von Geschäftsgeheimnissen vermieden werden. Von einer mit dem Gesetz oder den guten Sitten unvereinbaren Beeinträchtigungen der Gläubigerrechte kann bei solchen Regelungen – immer unter der Voraussetzung, daß sie nicht allein auf die Tatbestände der Einzel- oder Gesamtvollstreckung beschränkt sind – keine Rede sein, wobei hier nicht der Fall zu beurteilen ist, daß die Gegenleistung über den Ausschluß einer Vergütung für den Firmenwert hinaus noch weitergehenden wesentlichen Einschränkungen unterworfen oder gänzlich ausgeschlossen sein soll.
5. Die Gültigkeit einer Einziehungsregelung der hier in Frage stehenden Art ist auch nicht davon abhängig, daß die Satzung für alle Fälle des Ausscheidens das gleiche (nicht vollwertige) Entgelt vorsieht. Eine solche Gestaltung wird vielfach gar nicht sachgerecht sein. So hat die Gesellschaft für den Fall einer freiwilligen Veräußerung des Geschäftsanteils, auch wo die Abtretung ihrer Genehmigung bedarf, im allgemeinen kein schutzwürdiges Interesse daran, eine möglichst günstige Verwertung des Anteils zu unterbinden, es sei denn, den übrigen Gesellschaftern ist ein Ankaufsrecht zu vergünstigten Bedingungen eingeräumt. Vor allem aber könnte es unangemessen sein und unter Umständen sogar auf rechtliche Bedenken stoßen, einen Gesellschafter, der aus einem in den Verhältnissen der Gesellschaft liegenden wichtigen Grund (etwa durch Austritt oder gemäß § 61 GmbHG; vgl. hierzu Hueck, Betrieb 1957, 37, 38 f.) aus ihr ausscheiden will, ebenso zu behandeln wie einen Gesellschafter, der sein Ausscheiden selbst zu vertreten hat.
Es genügt vielmehr, daß die Satzung für vergleichbare Fälle die gleiche Regelung trifft. Das trifft dann zu, wenn sich der Gesellschafter, wie hier, außer im Fall der Anteilspfändung auch bei seiner Ausschließung aus wichtigem Grund mit einem Einziehungsentgelt begnügen muß, das ohne Ansatz eines Geschäftswerts zu berechnen ist. Bei der Ausschließung liegt ebenso wie bei der Pfändung der Grund für eine im Gesellschaftsvertrag zugelassene Einziehung des Geschäftsanteils in der Person des Gesellschafters. Der zur Pfändung führende Vermögensverfall des Gesellschafters kann das Ansehen und die Kreditwürdigkeit der Gesellschaft untergraben und schon deshalb auch einen Ausschließungsgrund bilden. Vor allem aber bringt ein Gesellschafter, der es zur Pfändung seines Anteils kommen läßt, die Gesellschaft in eine ihren Interessen vielfach höchst abträgliche Zwangslage: Sie muß sich entweder das Eindringen eines Fremden gefallen lassen oder zu einem Zeitpunkt, den sie sich nicht aussuchen kann, alsbald flüssige Mittel für die Entschädigung des ausscheidenden Gesellschafters aufbringen, was unter Umständen ihren Fortbestand gefährden oder auch an dem rechtlichen Hindernis des § 30 Abs. 1 GmbHG scheitern kann, es sei denn, daß eine Herabsetzung des Stammkapitals nach § 58 GmbHG in Betracht kommt (vgl. RGZ 142, 373, 377)
Die Pfändung des Geschäftsanteils ist daher entweder zugleich ein die Ausschließung rechtfertigender wichtiger Grund oder sie steht einem solchen zumindest sehr nahe. Infolgedessen fehlt es an einen inneren Grund, dem Gesellschafter im Fall der Anteilspfändung ein höheres Entgelt zu geben als bei seiner Ausschließung aus wichtigem Grund; eine solche Regelung könnte unter Umständen auch zu Manipulationen anreizen (vgl. Fischer, Anm. zu LM GmbHG § 34 Nr. 3; Simon aaO S. 138; Winter aaO S. 202, jedoch mit abweichendem Ergebnis).
6. Der Senat kommt hiernach zu dem Ergebnis, daß eine Satzungsbestimmung, die bei Pfändung eines Geschäftsanteils dessen Einziehung gegen ein Entgelt zuläßt, das nach den wahren Vermögenswerten der Gesellschaft, aber ohne Ansatz eines Firmenwertes berechnet werden soll, wirksam ist, wenn dieselbe Regelung auch für den vergleichbaren Fall der Ausschließung eines Gesellschafters aus wichtigem Grund gilt. Soweit den Gründen des Urteils BGHZ 32, 151 etwas anderes zu entnehmen sein sollte, hält der Senat hieran nicht fest.
Das schließt nicht aus, daß im Einzelfall die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt einer Pfändung einmal so liegen können, daß der Gesellschafter, etwa unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung, sich mit dem in der Satzung festgelegten Einziehungsentgelt nicht zufrieden zu geben braucht. Darauf könnte sich auch der Pfandgläubiger berufen. Diese bloße Möglichkeit rechtfertigt es aber nicht, einer Satzungsbestimmung, nach der, wie hier, in den Fällen der Ausschließung sowie der Zwangsvollstreckung der Geschäftsanteil eingezogen werden kann und Entgelt für ihn nach den wahren Werten, aber ohne good will zu berechnen ist, die Wirksamkeit von vornherein abzusprechen. Dazu reicht hier auch die vom Landgericht vermerkte Tatsache nicht aus, daß die Beschwerdeführerin nach ihrem Geschäftszweck darauf angelegt sein mag, einen verhältnismäßig hohen Geschäftswert zu bilden.
IV.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen können daher nicht bestehen bleiben, soweit sie die Wirksamkeit des § 9 Abs. 3 der Satzung verneint, und aus diesem Grund den Eintragungsantrag vom 19. März 1971 hinsichtlich dieser Bestimmung abgelehnt haben.
Fundstellen