Leitsatz (amtlich)
Bei Anfechtungsklagen gegen Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einer GmbH ist - sofern die Satzung keine abweichende Regelung enthält - grundsätzlich die Monatsfrist des § 246 Abs. 1 AktG einzuhalten.
Normenkette
AktG § 246 Abs. 1
Verfahrensgang
OLG Karlsruhe in Freiburg (Urteil vom 12.11.2008; Aktenzeichen 13 U 182/06) |
LG Freiburg i. Br. (Entscheidung vom 08.09.2006; Aktenzeichen 10 O 104/05) |
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten zu 1) gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des OLG Karlsruhe vom 12.11.2008 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf.
Der Rechtsstreit der Parteien hat keine grundsätzliche Bedeutung. Der Senat nimmt in mittlerweile ständiger Rechtsprechung an, dass bei Anfechtungsklagen gegen die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einer GmbH die Monatsfrist des § 246 Abs. 1 AktG - sofern die Satzung keine abweichende Regelung enthält - grundsätzlich einzuhalten ist. Innerhalb dieser Frist müssen auch die Anfechtungsgründe in ihrem wesentlichen tatsächlichen Kern in den Rechtsstreit eingeführt werden. Wird die Monatsfrist überschritten, kommt es darauf an, ob zwingende Umstände den Gesellschafter an einer früheren klageweisen Geltendmachung des Anfechtungsgrundes gehindert haben (BGHZ 137, 378, 386; BGH, Urt. v. 14.3.2005 - II ZR 153/03, ZIP 2005, 706, 708; v. 18.4.2005 - II ZR 151/03, ZIP 2005, 985, 988; undeutlich noch BGHZ 111, 224, 225 f.; BGH, Urt. v. 12.10.1992 - II ZR 286/91, ZIP 1992, 1622).
Der Rechtsstreit erfordert auch keine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Annahme des Berufungsgerichts, wegen der besonderen Umstände des Falles - Vergleichsschluss in dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, Verhandlung der Parteien über ein Ausscheiden des Klägers, Abhängigkeit der Abfindung von dem letzten, noch nicht aufgestellten Jahresabschluss - sei es rechtsmissbräuchlich, wenn sich die Beklagte auf die Überschreitung der Monatsfrist berufe, ist eine tatrichterliche Würdigung, die schon keinen Rechtsfehler erkennen lässt, erst Recht aber eine Zulassung der Revision nicht rechtfertigt.
Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Von einer weiteren Begründung wird gem. § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Beklagte zu 1) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).
Streitwert: 47.426 EUR
Fundstellen
Haufe-Index 2218805 |
BB 2009, 2041 |
DStR 2009, 2113 |
WPg 2009, 1092 |
NWB 2009, 3014 |
BGHR 2009, 1160 |
EBE/BGH 2009 |
GmbH-StB 2009, 276 |
NZG 2009, 1110 |
StuB 2009, 786 |
WM 2009, 1896 |
ZAP 2009, 1310 |
ZIP 2009, 1880 |
AG 2009, 789 |
MDR 2009, 1286 |
GmbHR 2009, 1101 |
NJW-Spezial 2009, 704 |
NWB direkt 2009, 996 |
NotBZ 2010, 55 |
RENOpraxis 2009, 217 |
ZBB 2009, 396 |
ZNotP 2009, 405 |
GmbH-Stpr 2009, 376 |
GmbH-Stpr 2010, 60 |
V&S 2010, 11 |