Leitsatz (amtlich)
Was dem Vollstreckungsschuldner bei der erweiterten Pfändung als notwendiger Unterhalt verbleiben muss, entspricht i. d. R. dem notwendigen Lebensunterhalt i. S. d. Abschnitte 2 und 4 des Bundessozialhilfegesetzes. Der Freibetrag kann nicht nach den Grundsätzen bemessen werden, die im Unterhaltsrecht für den so genannten notwendigen Selbstbehalt gelten, der i. d. R. etwas oberhalb der Sozialhilfesätze liegt.
Normenkette
ZPO § 850d Abs. 1 S. 2
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubiger wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des LG Münster v. 7.4.2003 aufgehoben.
Auf die Beschwerde der Gläubiger wird der Beschluss des AG Bocholt v. 1.2.2002 (7 M 210/02) insoweit aufgehoben, als die beantragte Pfändung und Überweisung von Ansprüchen des Schuldners gegen die Drittschuldnerin i. H. v. monatlich weiteren 156 Euro abgelehnt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Entscheidung an das AG zurückverwiesen.
Gründe
I.
Die Gläubiger sind minderjährige Kinder des Schuldners aus erster Ehe, die mangels elterlicher Unterhaltsleistungen derzeit Sozialhilfe erhalten. Der Schuldner ist noch einem weiteren Kind, welches nicht ehelich geboren wurde, zum Unterhalt verpflichtet; eine Unterhaltspflicht gegenüber seiner geschiedenen und seiner getrennt lebenden zweiten Ehefrau besteht nicht.
Die Gläubiger haben am 1.2.2002 wegen des Unterhaltsrückstandes des Schuldners von 11.315,99 Euro für die Zeit v. 1.2.2000 bis zum 31.12.2001 und wegen des laufenden Unterhaltes ab Januar 2002 von monatlich 714,50 Euro die Pfändung und Überweisung von Ansprüchen des Schuldners gegen die Bundesanstalt für Arbeit auf Zahlung von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld, Überbrückungsgeld und Übergangsgeld erwirkt. Das AG hat dabei den Pfändungsfreibetrag für den notwendigen Unterhalt des Vollstreckungsschuldners statt der im Pfändungs- und Überweisungsantrag genannten 574 Euro auf 730 Euro zzgl. 1/5 des Nettomehreinkommens für das weitere Kind festgesetzt. Hiergegen haben die Gläubiger Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, den Pfändungsfreibetrag nach dem Sozialhilfebedarf zu bemessen und auf 586,49 Euro festzusetzen. Das LG hat das Rechtsmittel mit Beschl. v. 7.4.2003 zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Die Rechtsbeschwerde greift den Pfändungs- und Überweisungsantrag mit neuer Berechnung zum Sozialhilfebedarf des Vollstreckungsschuldners im ursprünglichen Umfang eines Pfändungsfreibetrages von 574 Euro nebst 20 v. H. des übersteigenden Nettoeinkommens für den Unterhalt des nicht ehelichen Kindes wieder auf.
II.
Das Beschwerdegericht hat in seiner Rechtsprechung dem angefochtenen Beschluss zufolge bisher mangels anderer Angaben über die Lebensumstände und Einkommensverhältnisse des Vollstreckungsschuldners den Freibetrag gem. § 850d Abs. 1 S. 2 ZPO nach dem doppelten Sozialhilferegelsatz bemessen. Demgegenüber hat das Beschwerdegericht nunmehr den pfändungsfreien notwendigen Unterhalt des Vollstreckungsschuldners im Anschluss an das AG in Anlehnung an den materiellen Mindestselbstbehalt der Düsseldorfer Tabelle bestimmt. Die Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung hat es damit begründet, dass die Anpassung der Sozialhilfesätze mit dem Anstieg der Lebenshaltungskosten, insbesondere der Miet- und Heizkosten, nicht Schritt gehalten habe.
III.
Die gem. § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 S. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen nach § 575 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet, weil die Entscheidung des LG auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 576 Abs. 1, 3 i. V. m. § 546 ZPO).
Die Ansprüche auf laufende Geldleistungen der Arbeitsförderung (§ 19 SGB I, § 3 Abs. 1 SGB III) können nach § 54 Abs. 4 SGB I wie Arbeitseinkommen gepfändet werden. Bei der erweiterten Pfändung für bevorzugte Unterhaltsansprüche ist dem Vollstreckungsschuldner nach § 850d Abs. 1 S. 2 ZPO der Betrag zu belassen, der seinen eigenen notwendigen Unterhalt abdeckt.
1. Der Pfändungsschutz des § 850d Abs. 1 S. 2 ZPO geht zurück auf § 850 Abs. 3 S. 2 ZPO i. d. F. von Art. 3 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über die Zwangsvollstreckung v. 24.10.1934 (RGBl. I S. 1070). Noch von § 850 Abs. 4 S. 1 und 2 ZPO in der bis zum 31.12.1934 geltenden Fassung und von § 4a des Lohnbeschlagnahmegesetzes i. d. F. des Gesetzes v. 29.3.1897 (RGBl. S. 159) war zugunsten der bevorzugten Unterhaltsgläubiger die Kahlpfändung des Schuldners zugelassen; nur gegenüber den Unterhaltsansprüchen unehelicher Kinder stand dem Schuldner vollstreckungsrechtlich der notdürftige Unterhalt zu. Das materielle Recht kannte die Teilverwirkung des Anspruchs auf den angemessenen Unterhalt bis zur Grenze des notdürftigen Unterhalts in § 1611 BGB bis zum 1.7.1970 und in § 65 EheG bis zum 1.7.1977. Bereits vor dem 1.1.1935 hatten die Vollstreckungsgerichte anlässlich von Lohnpfändungsanträgen unehelicher Kinder gegen ihre unterhaltspflichtigen Väter für die einzelnen Bezirke und Gemeinden Richtsätze über die Höhe der für den notdürftigen Unterhalt erforderlichen Beträge entwickelt. So wurde 1911 in einem Beitrag von Link (Das Recht S. 484 f.) eine Entscheidung des LG Hamburg mitgeteilt, wonach als notdürftiger Unterhalt das anzusehen sei, wessen der Vollstreckungsschuldner - ohne der öffentlichen Armenpflege zur Last zu fallen - notwendig zum Leben bedürfe, sodass pfändungsfrei bleibe, was ihm sonst die öffentliche Armenpflege gewähren würde. Ähnlich sind als Vergleichsgrundlage für den notdürftigen Unterhalt auch im materiellen Recht die Fürsorgerichtsätze oder Wohlfahrtsunterstützungssätze herangezogen worden (vgl. Staudinger/Gotthardt, BGB, 10./11. Aufl., § 1611 Rz. 3). Dabei betonte die Rechtsprechung, dass der Umfang des notdürftigen Unterhalts sich nach den Umständen des einzelnen Falles bestimme (RG JW 1907, 711 [712]) und die jeweiligen persönlichen Verhältnisse - dort der Berechtigten - zu berücksichtigen seien (KG OLGE 15, 415).
Die amtliche Begründung zu dem Gesetz v. 24.10.1934 (Deutsche Justiz S. 1364 f.) äußert sich nicht dazu, weshalb seinerzeit die Reichsregierung dem Vollstreckungsschuldner gegenüber Pfändungs- und Überweisungsgesuchen bevorzugter Unterhaltsgläubiger nunmehr den notwendigen statt des notdürftigen Unterhalts belassen wollte. Hierüber gibt jedoch die Allgemeinverfügung des Reichsjustizministeriums v. 10.1.1940 (Deutsche Justiz S. 95) einigen Aufschluss. Der Begriffswechsel des Gesetzgebers sollte danach die Möglichkeit eröffnen, Härten, die sich bei einer Befolgung der bisherigen Praxis hier und da ergeben hatten, durch eine Auflockerung der Richtsätze auszugleichen. In sachlicher Übereinstimmung mit den genannten älteren Entscheidungen des Reichs- und des KG versuchte das Reichsjustizministerium, dem anscheinend eingerissenen Schematismus entgegenzuwirken. Unter anderem wies es darauf hin, dass auch in Fällen, in denen die Vollstreckung nicht von dem Unterhaltsberechtigten selbst, sondern von einem Fürsorgeverband oder dem Jugendamt zwecks Erstattung vorläufig verauslagter öffentlicher Mittel betrieben werde, die erwähnten Richtsätze immer nur als Ausgangspunkt der richterlichen Erwägungen infrage kämen, dass die im Einzelfall zu treffende Entscheidung aber stets die besonderen Verhältnisse des Falles berücksichtigen müsse.
Dieser Kern der Allgemeinverfügung trifft im Ansatz noch heute zu. Bereits das Gesetz v. 24.10.1934 ging davon aus, dass nicht der Gläubiger die Pfändbarkeit der Forderung nach dem damaligen § 850 ZPO, sondern der Schuldner die Voraussetzungen der Unpfändbarkeit darzulegen und ggf. zu beweisen habe (vgl. Stein/Jonas, ZPO, 16. Aufl. 1939, § 850 Anm. II, 4). Gegenwärtig hat § 850 f Abs. 1 Buchst. a) ZPO die Antrags- und Beweislast für bedarfssteigernde Verhältnisse des Einzelfalles weitgehend dem Schuldner aufgebürdet, sodass das Vollstreckungsgericht bei seiner ersten Entscheidung (vor einem Anhebungsantrag des Schuldners), vor der der Schuldner nach § 834 ZPO nicht zu hören ist, sich im Zweifel an geeigneten Richtsätzen, wie sie insbesondere die nach § 22 Abs. 2 BSHG festgesetzten Sozialhilferegelsätze enthalten, orientieren kann.
2. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichtes (wie dort auch OLG Frankfurt Rpfleger 1998, 165; LG Erfurt JurBüro 1996, 384 m. krit. Anm. Schmidt) können im Rahmen von § 850d Abs. 1 S. 2 ZPO als Richtsätze für den notwendigen Unterhalt des Vollstreckungsschuldners die Unterhaltsrichtlinien der Oberlandesgerichte - hier die in den Vorinstanzen angewendete Düsseldorfer Tabelle - nicht herangezogen werden. Denn die Richtlinien sind auf das materielle Unterhaltsrecht bezogen. Mit dem notwendigen Selbstbehalt, der dem Unterhaltspflichtigen in den Mangelfällen des § 1603 Abs. 2 BGB auch seinen minderjährigen Kindern gegenüber verbleiben muss (vgl. BVerfG v 20.8.2001 - 1 BvR 1509/97, FamRZ 2001, 1685 f.; BGH, Urt. v. 28.3.1984 - IVb ZR 53/82, MDR 1984, 920 = NJW 1984, 1614; v. 7.12.1988 - IVb ZR 15/88, MDR 1989, 339 = NJW 1989, 523 [524]), darf der notwendige Unterhalt des Vollstreckungsschuldners nicht gleichgesetzt werden. Der unterhaltsrechtlich notwendige Selbstbehalt ist zwar am Sozialhilfebedarf ausgerichtet, übersteigt ihn i. d. R. jedoch maßvoll (vgl. BGH v. 16.6.1993 - XII ZR 6/92, BGHZ 123, 49 [57] = MDR 1993, 762; siehe zuletzt auch BGH, Urt. v. 22.1.2003 - XII ZR 2/00, MDR 2003, 573 = FamRZ 2003, 363 [364] = BGHReport 2003, 379). Wenn der Senat den notwendigen Unterhalt des Vollstreckungsschuldners als Freibetrag bei der erweiterten Pfändung ohne eine maßvolle Erhöhung allein nach dem Sozialhilfebedarf bestimmt, weicht er damit nicht i. S. d. § 132 Abs. 2 GVG von der erstgenannten Entscheidung des dazu gehörten XII. Zivilsenats (BGH v. 16.6.1993 - XII ZR 6/92, BGHZ 123, 49 [57] = MDR 1993, 762) ab. Soweit die Zulässigkeit der Aufrechnung gegen Unterhalts-, Lohn- oder betriebliche Rentenansprüche zugunsten der Ansprüche aus vorsätzlich unerlaubter Handlung auf unpfändbare Ansprüche oder Anspruchsteile erstreckt wird, beschränkt die Schonung des Existenzminimums die Missbrauchseinrede des aufrechnenden Gläubigers gegen das Aufrechnungsverbot des § 394 S. 1 BGB. Die Vorschriften der § 850d Abs. 1 S. 2, § 850 f Abs. 2 ZPO sind für diese Schrankenbestimmung nur dem Rechtsgedanken nach herangezogen worden (vgl. BGH v. 16.6.1993 - XII ZR 6/92, BGHZ 123, 49 [57] = MDR 1993, 762; ebenso BAG v. 18.3.1997 - 3 AZR 756/95, MDR 1997, 848 = ZIP 1997, 935 [938]). Ihre Auslegung im Einzelnen war für die genannten Vergleichsentscheidungen nicht tragend.
Die Unterscheidung zwischen dem materiell-rechtlich geltenden Existenzminimum des Unterhaltsschuldners und dem notwendigen Unterhalt des Vollstreckungsschuldners darf nicht eingeebnet werden, weil sonst in Mangelfällen eine Vollstreckung von Unterhaltsrückständen nicht möglich wäre (s.a. Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, Bd. 1, 3. Aufl., § 850d ZPO Rz. 7). Denn der pfändbare Teil des Arbeitseinkommens würde dann nur ausreichen, den unter Berücksichtigung des (gleichen) materiellen Selbstbehalts festgesetzten laufenden Unterhalt zu bedienen. Aus § 850d Abs. 1 S. 4 ZPO geht jedoch hervor, dass auch für normale Unterhaltsrückstände des letzten Jahres vor Erlass des Pfändungsbeschlusses ebenso wie für laufenden gesetzlichen Unterhalt die erweiterte Pfändungsmöglichkeit besteht. Diese Vorschrift würde, so wie das Beschwerdegericht § 850d Abs. 1 S. 2 ZPO ausgelegt hat, in den entscheidenden Mangelfällen leer laufen. Damit würden säumige Schuldner in nicht zu rechtfertigender Weise bevorzugt.
Die Gleichsetzung des im materiellen Unterhaltsrecht anerkannten Selbstbehaltes mit dem Freibetrag bei der erweiterten Pfändung lässt sich entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts auch nicht mit den gestiegenen Lebenshaltungskosten, insbesondere für Unterkunft und Heizung, begründen. Die sozialhilferechtlichen Regelsätze sind gem. § 22 Abs. 3 BSHG so zu bemessen, dass der laufende Bedarf gedeckt werden kann. Die Regelsätze werden periodisch überprüft und der Preisentwicklung angepasst. Miet- und Heizkosten werden von den nach § 22 Abs. 2 BSHG festgesetzten Regelsätzen dagegen nicht abgedeckt. Sie werden vielmehr gesondert in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen in angemessenen Grenzen übernommen (§ 3 RegelsatzVO). Der notwendige Unterhalt des Vollstreckungsschuldners ist deshalb bei entsprechender Heranziehung der Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes über die Hilfe zum Lebensunterhalt nicht infrage gestellt.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen können hiernach keinen Bestand haben. Die Sache ist an das AG (Vollstreckungsgericht) zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 5, § 572 Abs. 3 ZPO), damit dieses die zum notwendigen Unterhalt des Schuldners erforderlichen tatsächlichen Feststellungen treffen kann.
IV.
Für die Neuentscheidung über den Gläubigerantrag weist der Senat auf Folgendes hin:
1. Die Verdoppelung der nach § 22 Abs. 2 BSHG festgesetzten Regelsätze für die laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt führt entgegen der (bisherigen) Rechtsprechung der Beschwerdekammer und eines Teils der anderweitigen Beschwerderechtsprechung (vgl. LG Braunschweig JurBüro 1986, 1422 [1424]; LG Hannover JurBüro 1988, 130; LG Erfurt JurBüro 1996, 554; LG Hechingen JurBüro 1998, 209 m. Anm. Behr; LG Osnabrück FamRZ 2001, 840 f.; ebenso Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 21. Aufl., § 850d Rz. 21 zu Fn. 55) zu keiner geeigneten Richtgröße, um den notwendigen Unterhalt des Vollstreckungsschuldners bei erweiterter Pfändung insgesamt zu bestimmen. Dies gilt unbeschadet einer möglicherweise abweichenden Praxis bei § 1603 Abs. 2 BGB (vgl. dazu BVerfG v 20.8.2001 - 1 BvR 1509/97, FamRZ 2001, 1685 f.; BGH, Urt. v. 7.12.1988 - IVb ZR 15/88, MDR 1989, 339 = NJW 1989, 523 [524]).
Die Höhe der Regelsätze des § 22 Abs. 2 BSHG steht in keinem Zusammenhang mit den Aufwendungen des Beziehers für Unterkunft und Heizung. Die Regelsätze lassen damit auch keinen Raum, Unterschiede der ortsüblichen Miethöhen im Regelsatzgebiet zu berücksichtigen. Tatsächlich liegt der doppelte Betrag des Regelsatzes vielfach unter dem konkreten Sozialhilfeanspruch (vgl. Büttner, FamRZ 1990, 1459 [1461]; Göppinger/Wax, Unterhaltsrecht, 7. Aufl., Rz. 411; Künkel, FamRZ 1991, 14 [22]; siehe ferner die Berechnung des Regierungsentwurfs zum Siebten Gesetz zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen v. 17.8.2001, BT-Drucks. 14/6812, 9). In diesem Sinn ist daher auch die Annahme des Beschwerdegerichts zutreffend, dass die Anpassung der Sozialhilfesätze keine Gewähr dafür bietet, gestiegene Miet- und Heizkosten innerhalb des notwendigen Unterhalts durch eine proportionale Veränderung der Bemessungsrichtgröße aufzufangen. Die Miet- und Heizkosten des Vollstreckungsschuldners innerhalb seines notwendigen Unterhalts müssen deshalb - wie für den Sozialhilfeanspruch gem. § 3 Abs. 1 S. 1 bis 3, Abs. 2 RegelsatzVO - grundsätzlich nach dem tatsächlichen Aufwand ermittelt werden, soweit er nicht im Einzelfall unangemessen hoch ist (ebenso etwa KG Berlin v. 9.9.1986 - 1 W 2745/86, MDR, 1987, 152 = NJW-RR 1987, 132 [133]; KG Berlin v. 3.2.1994 - 1 W 6713/93, KGReport Berlin 1994, 57 = Rpfleger 1994, 373 = JurBüro 1994, 403; LG Hamburg JurBüro 1991, 1566 [1568]; zur Sozialhilfe vgl. BVerwG v. 27.11.1986 - 5 C 2/85, BVerwGE 75, 168 [170 f.]; BVerwG v. 7.5.1987 - 5 C 36/85, BVerwGE 77, 232 [235]; BVerwG v. 21.1.1993 - 5 C 3/91, BVerwGE 92, 1 [3]; BVerwG v. 17.11.1994 - 5 C 11/93, BVerwGE 97, 110 [111 f.] = MDR 1995, 756; BVerwG v. 30.5.1996 - 5 C 14/95, BVerwGE 101, 194 [197]; BVerwGE 107, 239 [242 f.]).
Die Rechtsbeschwerde gibt keinen Anlass, darauf einzugehen, ob mit einem Teil der instanzgerichtlichen Rechtsprechung (KG Berlin v. 3.2.1994 - 1 W 6713/93, KGReport Berlin 1994, 57 = Rpfleger 1994, 373; OLG Köln JurBüro 1999, 606; OLG Frankfurt v. 13.7.1999 - 26 W 52/99, OLGReport Frankfurt 1999, 301 = NJW-RR 2000, 220 [222]; LG Heidelberg JurBüro 1998, 45 [46]) mangels näherer Erkenntnisse als Obergrenze der angemessenen Unterkunftskosten innerhalb des notwendigen Unterhalts auch auf die Höchstbeträge der beim Wohngeldbezug zuschussfähigen Altbaumieten gem. § 8 WoGG zurückgegriffen werden kann (vgl. insoweit auch BVerfG v. 26.1.1994 - 1 BvL 12/86, BVerfGE 89, 346 [358] = FR 1994, 195). Die Gläubiger haben, sachkundig vertreten durch den zuständigen Landrat, in den Schriftsätzen v. 29.1.2002, 10.4.2002 und 11.4.2003 (Letzterer nach Abschluss der Beschwerdeinstanz und daher für die Rechtsbeschwerde nicht zu berücksichtigen) den maßgebenden individuellen Sozialhilfebedarf des Vollstreckungsschuldners berechnet und dabei angemessene Unterkunftskosten von monatlich 230,08 Euro bzw. 202,50 Euro nebst Heizungspauschale von 40,90 Euro bzw. 45,72 Euro eingesetzt. Die Richtigkeit dieser tatsächlichen Angaben hat das Vollstreckungsgericht - ggf. nach weiterer Begründung - zu prüfen. Dabei wird es vorrangig das ortsübliche Mietniveau, wie es sich aus einem qualifizierten Mietspiegel (§ 558d BGB), einem Mietspiegel (§ 558c BGB) oder unmittelbar aus einer Mietdatenbank (§ 558e BGB) ableiten lässt, zum Vergleich heranzuziehen haben.
2. Im Beschwerdefall stellt sich auch nicht die Frage, ob der notwendige Unterhalt des Vollstreckungsschuldners unabhängig von der Möglichkeit eines Antrages gem. § 850 f. Abs. 1 Buchst. a) ZPO i. d. F. von Art. 1 Nr. 5 des Siebten Gesetzes zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen v. 13.12.2001 (BGBl. I S. 3638) i. V. m. § 76 Abs. 2a Nr. 1 BSHG um einen Mehrbedarfszuschlag für Erwerbstätigkeit entsprechend dem früheren § 23 Abs. 4 Nr. 1 BSHG erhöht werden muss (siehe dazu etwa die Begründung zu Art. 1 Nr. 4 des Regierungsentwurfs des Siebten Gesetzes zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen in BT-Drucks. 14/6812, 12; außerdem OLG Frankfurt Rpfleger 2001, 38 f.; zum steuerrechtlichen Existenzminimum insoweit BVerfG NJW 1999, 561 [562]). Denn bei dem Vollstreckungsschuldner werden nur Ansprüche gegen die Drittschuldnerin infolge von Erwerbslosigkeit gepfändet.
3. Den Einmalbedarf des Vollstreckungsschuldners gem. § 21 Abs. 1a BSHG haben die Gläubiger mit 10 v. H. des Regelsatzes geschätzt. Diese Schätzung mag für durchschnittliche Verhältnisse auch bei einem allein stehenden Erwachsenen (vgl. den Vierten Existenzminimumbericht der Bundesregierung, BT-Drucks. 14/7765 neu, 3, der insoweit 15 v. H. des jeweiligen Regelsatzes annimmt) zu ungünstig sein. Das schließt aus Rechtsgründen indes einen geringeren Zuschlag nicht aus, wenn die Verhältnisse des Vollstreckungsschuldners im Einzelfall einen unterdurchschnittlichen Einmalbedarf für den voraussichtlichen Pfändungszeitraum erwarten lassen. Die Zurückverweisung gibt dem Vollstreckungsgericht Gelegenheit, auch dieser Tatfrage nachzugehen.
4. Der Pfändungsantrag der Gläubiger bezieht sich im Rahmen der angegebenen Leistungen der Drittschuldnerin auch auf den Geldwert von Sachbezügen und eventuellen Krankengeldzuschüssen. Das Vollstreckungsgericht kann nach der Zurückverweisung letztlich die erforderliche Prüfung nachholen, ob solche Leistungen der Drittschuldnerin überhaupt infrage kommen und ob insoweit die Ansprüche des Vollstreckungsschuldners nach § 54 SGB I der Pfändung unterliegen.
Fundstellen
Haufe-Index 972514 |
BGHZ 2004, 30 |
NJW 2003, 2918 |
BGHR 2003, 1237 |
FamRZ 2003, 1466 |
FuR 2004, 78 |
KTS 2004, 74 |
FPR 2004, 145 |
FPR 2005, 473 |
FPR 2006, 113 |
InVo 2003, 442 |
JuS 2004, 169 |
KKZ 2004, 223 |
MDR 2004, 53 |
MDR 2006, 965 |
Rpfleger 2003, 593 |
ArbRB 2004, 4 |
FF 2003, 218 |
FamRB 2003, 391 |
VE 2003, 164 |
ZFE 2003, 344 |
ZVI 2003, 648 |
ProzRB 2004, 8 |