Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer bei Kostenerstattung

 

Leitsatz (amtlich)

Macht ein Rechtsanwalt gegen einen anderen im Klageweg einen eigenen Unterlassungsanspruch wegen berufswidriger Werbung geltend, hat er im Rahmen der Kostenerstattung keinen Anspruch auf Zahlung von Umsatzsteuer.

 

Normenkette

ZPO § 91; UStG § 3 Abs. 9a

 

Verfahrensgang

KG Berlin (Beschluss vom 18.05.2004; Aktenzeichen 1 W 154/03)

LG Berlin (Entscheidung vom 30.12.2002; Aktenzeichen 16 O 587/00)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des KG v. 18.5.2004 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 71,49 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Kläger haben als Rechtsanwälte den Beklagten wegen einer wettbewerbswidrigen Werbung für seine anwaltliche Tätigkeit auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Das LG hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt.

Nachdem der Beklagte seine Berufung gegen diese Entscheidung zurückgenommen hatte, hat das Berufungsgericht ihm auch die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.

Auf Antrag der Kläger hat das LG die Kosten auf 518,16 EUR festgesetzt.

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten hat das LG seine Kostenfestsetzung dahin abgeändert, dass es die zunächst ebenfalls festgesetzte Umsatzsteuer i.H.v. 71,49 EUR abgesetzt hat.

Das KG hat die sofortige Beschwerde der Kläger zurückgewiesen.

Mit ihrer (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgen die Kläger ihren Kostenfestsetzungsantrag in dem Umfang weiter, in dem er in den Vorinstanzen keinen Erfolg hatte. Der Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

II. Die gem. § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:

Die Rechtsverfolgung der Kläger gegen den Beklagten wegen einer wettbewerbswidrigen Werbung unterfalle als eigene berufliche Angelegenheit nicht der Umsatzsteuer. Die Kläger könnten sich auch nicht auf die Regelung des § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO berufen, da dieser (wie auch § 25 Abs. 2 BRAGO) das Bestehen einer Umsatzsteuerpflicht voraussetze, an der es hier gerade unzweifelhaft fehle.

2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erstattung von Umsatzsteuer.

Soweit ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch gegeben ist, umfasst dieser allerdings grundsätzlich auch einen Anspruch auf Erstattung der auf die Gebühren zu erhebenden Umsatzsteuer, da diese Teil der gesetzlichen Vergütung ist (§ 91 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 ZPO). Voraussetzung dafür ist aber, dass die Leistung des Rechtsanwalts umsatzsteuerbar ist (AnwK-RVG/Schneider, VV 7008 Rz. 44 f.). Im vorliegenden Fall ist keine Umsatzsteuer angefallen.

Wird ein Rechtsanwalt in eigener Sache tätig, liegt kein steuerbarer Umsatz vor, wenn die Angelegenheit zu seinem beruflichen Bereich gehört. Eine solche Tätigkeit ist keine umsatzsteuerbare sonstige Leistung gegen Entgelt für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen (§ 3 Abs. 9a UStG), sondern unterfällt als sog. Innengeschäft nicht der Umsatzsteuer (OLG Hamburg v. 26.3.1999 - 8 W 77/99, UR 1999, 334 = OLGReport Hamburg 1999, 360 = MDR 1999, 764; OLG Hamm AnwBl. 2002, 249 [250]; OLG München v. 18.11.2002 - 11 W 2487/02, OLGReport München 2003, 244 = MDR 2003, 177; KG RVGreport 2004, 354 [355]; AnwK-RVG/Schneider, VV 7008 Rz. 11; Hartung/Römermann, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, VV Teil 7 Rz. 67, jeweils m.w.N.).

Der von den Klägern geltend gemachte Unterlassungsanspruch wegen wettbewerbswidriger Werbung ist ausschließlich ihrem beruflichen Bereich zuzurechnen. Die einem Wettbewerber zustehenden wettbewerbsrechtlichen Ansprüche sind Grundlage für einen deliktsrechtlichen Individualschutz. Diesen Grundcharakter verliert der Anspruch des unmittelbar betroffenen Wettbewerbers nicht dadurch, dass die Durchsetzung solcher Ansprüche zugleich das Allgemeininteresse an einem unverfälschten Wettbewerb schützen soll.

Die in Ansatz gebrachte Umsatzsteuer ist hier auch dann nicht zu erstatten, wenn § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO auf einen Fall der vorliegenden Art entsprechend angewandt wird. Nach dem Gegenstand des Rechtsstreits ist zweifelsfrei keine Umsatzsteuer angefallen. Die Erklärung der Kläger, ihre Tätigkeit sei als eine umsatzsteuerbare Leistung zu beurteilen, genügt daher zur Berücksichtigung des angesetzten Umsatzsteuerbetrages nicht (BGH, Beschl. v. 11.2.2003 - VIII ZB 92/02, MDR 2003, 656 = BGHReport 2003, 642 = NJW 2003, 1534; FG Saarbrücken AGS 2004, 258).

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1288721

BFH/NV Beilage 2005, 145

DStR 2005, 444

DStRE 2005, 424

HFR 2005, 273

UR 2005, 156

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