Leitsatz (redaktionell)

Bei einer Kommanditgesellschaft, die auf die Aufnahme einer unbestimmten Zahl von Gesellschaftern gerichtet ist, müssen grundsätzlich alle gesellschaftsrechtlichen Verpflichtungen, die der Gesellschaft gegenüber Gründungsgesellschaftern auferlegt werden und diesen Vorteile verschaffen sollen, in den schriftlich festgelegten Gesellschaftsvertrag oder in einen ordnungsgemäß zustande gekommenen protokollierten Gesellschafterbeschluß aufgenommen werden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 648019

NJW 1976, 1451

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