Entscheidungsstichwort (Thema)
Pfandbestellungsvertrag. Kündigung wegen Ehescheidung. Erfolglose Vollstreckung. Nachbesicherungsanspruch. Kreditprolongation. Enthaftung des Pfands durch Wegfall der gesicherten Forderung. Darlegungs- und Beweislast
Leitsatz (amtlich)
Zu den Voraussetzungen und Wirkungen der Kündigung einer unbefristeten Pfandrechtsbestellung für gegenwärtige und zukünftige Bankverbindlichkeiten eines Dritten (vormaliger Ehegatte des Sicherungsgebers) aus laufender Rechnung.
Normenkette
BGB §§ 1204, 1210 Abs. 1; HGB § 355
Verfahrensgang
KG Berlin (Urteil vom 09.11.1999) |
LG Berlin |
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Kammergerichts vom 9. November 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Gemäß Formularvertrag vom 16. April 1980 verpfändete die Klägerin der beklagten Bank 115 Krüger-Rand-Goldmünzen zur Sicherung aller gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit ihrem damaligen Ehemann, H. S., dem die Beklagte einen Betriebsmittelkredit in laufender Rechnung eingeräumt hatte. Im Sommer 1983 ließ die Klägerin aus einem Vollstreckungstitel gegen ihren inzwischen geschiedenen Ehemann erfolglos dessen Konten bei der Beklagten pfänden. In Zusammenhang damit verlangte sie von der Beklagten am 28. Juli 1983 Herausgabe der Goldmünzen, was die Beklagte unter Hinweis auf den noch erforderlichen Sicherungszweck ablehnte. Mit Schreiben an H. S. vom 30. Juli 1984 bestätigte die Beklagte ihm, daß seine Kreditlinie von 180.000,00 DM bis 31. Juli 1985 verlängert werde und dafür u.a. die Goldmünzen als Sicherheit zu dienen hätten. Nachdem H. S. am 25. April 1985 (richtig wohl: 1986) die eidesstattliche Versicherung (§ 807 ZPO) abgegeben hatte, kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 23. Mai 1985 (1986) die Geschäftsverbindung und verwertete schließlich die Goldmünzen durch Verkauf am 13. August 1985 (1986). Einige Zeit später verstarb H. S..
Die Klägerin sieht in ihrem Herausgabeverlangen vom 28. Juli 1983 eine wirksame Kündigung des Pfandrechtsbestellungsvertrages und fordert von der Beklagten Schadensersatz in Höhe des Wertes der Münzen an diesem Tag von 115.000,00 DM. Des weiteren hat sie unter Vorlage einer nicht unterschriebenen Besprechungsnotiz vom 28. Februar 1985 vorgetragen, die Beklagte habe seinerzeit mit H. S. vereinbart, daß dieser sein Geschäftskonto überziehen solle, um der Beklagten die Pfandverwertung zu ermöglichen und damit den Zugriff der Klägerin auf die Pfandobjekte zu vereiteln. Diese hafteten ohnehin nicht für den am 30. Juli 1984 verlängerten, davor bis zum 31. Juli 1984 befristeten Kredit.
Die Klage blieb in beiden Vorinstanzen erfolglos. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
1. Das Berufungsgericht meint, das Herausgabeverlangen der Klägerin vom 28. Juli 1983 stelle keine wirksame Kündigung des Pfandrechtsbestellungsvertrages dar, weil dieser ein Kündigungsrecht nicht vorsehe und das Scheitern der Ehe der Klägerin mit H. S. weder eine Kündigung aus wichtigem Grund noch die Annahme eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage rechtfertige. Das hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand.
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat ein Sicherungsgeber, der den Kredit eines Dritten auf unbestimmte Zeit besichert hat (wie hier die Klägerin gemäß dem Formularvertrag), nach Treu und Glauben das Recht, den Sicherungsvertrag nach Ablauf eines gewissen Zeitraums oder bei Eintritt besonders wichtiger Umstände mit Wirkung für die Zukunft, d.h. mit der Wirkung zu kündigen, daß sich die Besicherung auf die bei Wirksamwerden der Kündigung begründeten Verbindlichkeiten des Schuldners – im Fall eines Kontokorrentkredits auf den entsprechenden Tagessaldo – beschränkt (vgl. BGH, Urt. v. 4. Juli 1985 – IX ZR 135/84, NJW 1985, 3007; v. 9. März 1959 – VII ZR 90/58, WM 1959, 855). Diese Kündigungsmöglichkeit besteht – entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung – nicht nur bei einem Bürgen und hängt auch nicht mit dessen persönlicher Haftung, sondern allein mit dem Charakter der Sicherungsabrede als (zeitlich unbegrenztem) Dauerschuldverhältnis zusammen. Entsprechende Grundsätze gelten daher auch bei einer Grundschuld, die den Kredit eines Dritten sichert (vgl. BGH, Urt. v. 21. Januar 1993 – III ZR 15/92, NJW-RR 1993, 944 f.). Für den vorliegenden Fall einer Pfandrechtsbestellung gilt nichts anderes (vgl. allgemein zum Kündigungsrecht des Sicherungsgebers Ganter in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, 2. Aufl. Bd. 2 § 90 Rdn. 255).
b) Mit ihrem Herausgabeverlangen vom 28. Juli 1983 hat die Klägerin – für die Beklagte erkennbar – ihren Willen zur Beendigung des Pfandbestellungsvertrages zum Ausdruck gebracht, diesen also gekündigt. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts lagen hier „besonders wichtige Umstände” vor, welche die Kündigung rechtfertigten. Als wichtiger Grund in diesem Sinne ist z.B. auch das Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gesellschaft, für deren Schulden er sich verbürgt hatte, angesehen worden (BGH, Urt. v. 4. Juli 1985 aaO; v. 10. Juni 1985 – III ZR 63/84, NJW 1986, 252; BGH, Beschl. v. 17. Dezember 1998 – IX ZR 20/98, ZIP 1999, 877). Für einen Ehegatten, der den Kredit des anderen ersichtlich aus Anlaß der mit ihm bestehenden Ehe besichert hat, kann nach deren Scheidung nichts anderes gelten. Ihm kann der Gläubiger nicht zumuten, weiterhin unbegrenzt für sämtliche Weiterentwicklungen des besicherten Kredits verhaftet zu bleiben, mag auch mit der Beendigung des betreffenden Rechtsverhältnisses zwischen Sicherungsgeber und Schuldner nicht unmittelbar die Geschäftsgrundlage des Sicherungsvertrages entfallen (vgl. BGH, Beschl. v. 17. Dezember 1998 aaO). Im vorliegenden Fall kommt hinzu, daß seit der Pfandrechtsbestellung mehr als drei Jahre verstrichen waren und die Klägerin erfolglos in die Konten des Schuldners vollstreckt hatte (vgl. BGH, Urt. v. 4. Juli 1985 aaO, zu I 2). Für die Klägerin war daher Eile geboten, was nach Sachlage weder die Beklagte noch den Schuldner H. S. überraschen konnte und daher um so mehr eine Kündigung des Sicherungsvertrages aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist rechtfertigte (vgl. BGH, Urt. v. 4. Juli 1985 aaO; Schmitz in Schimansky u.a. aaO, Bd. II § 91 Rdn. 113). Gewichtige Interessen der Beklagten standen dem nicht entgegen. Das Pfand haftete der Beklagten immerhin in Höhe des Tagessaldos vom Tage der Kündigung weiter (vgl. BGH aaO). Soweit der darüber hinausgehende Kreditrahmen nicht durch die übrigen Sicherheiten des Schuldners abgedeckt war, stand der Beklagten ein jederzeitiger Nachbesicherungsanspruch und im Zusammenhang damit ein Zurückbehaltungsrecht mit ihren Leistungen nach I Nr. 19 Abs. 1, 4 der damaligen AGB-Banken zu, letzteres jedenfalls unter Mitberücksichtigung des Umstandes, daß durch die Kontenpfändung zumindest eine Rechtsunklarheit hinsichtlich der weiteren Verfügungsbefugnis des Schuldners bestand (vgl. BGHZ 93, 315 ff.). Berechtigte Interessen des Schuldners an einem Fortbestand des Sicherungsvertrages konnten ohnehin nicht ins Feld geführt werden. Feststellungen zur Höhe des Tagessaldos am 28. Juli 1983 hat das Berufungsgericht – von seinem Rechtsstandpunkt aus konsequent – nicht getroffen.
2. Da das Pfand in Höhe des Tagessaldos vom 28. Juli 1983 weiter verhaftet blieb, kann die Klägerin allerdings keine Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Sicherungsvertrages (vgl. dazu BGH, Urt. v. 14. Juli 1982 – VIII ZR 261/81, NJW 1982, 2304) darauf stützen, daß die Beklagte ihr die Münzen am 28. Juli 1983 nicht herausgegeben hat. Ebensowenig kann – entgegen der Ansicht der Revision – von einem Erlöschen des Pfandrechts gemäß § 1252 BGB (mit der Folge eines Wegfalls der Verwertungsbefugnis der Beklagten) deshalb ausgegangen werden, weil das Kontokorrentkonto des Schuldners S. bei der Beklagten Anfang April 1985 infolge eines Zahlungseingangs von ca. 260.000,00 DM kurzzeitig ein Guthaben von mehr als 40.000,00 DM aufwies. Denn es ist nicht ersichtlich, daß hier ein Staffelkontokorrent vereinbart war (vgl. dazu BGHZ 50, 277, 279 ff.; BGH, Urt. v. 9. Dezember 1971 – III ZR 58/69, WM 1972, 283 f.). Im Normalfall eines Periodenkontokorrents entsprechend § 355 HGB ermäßigt sich die fortbestehende Haftung einer gekündigten Sicherheit in Höhe des Tagessaldos bei Wirksamwerden der Kündigung nur dann, wenn sich bei einem der nachfolgenden Rechnungsabschlüsse ein geringerer Schuldsaldo ergibt (BGH, Urt. v. 4. Juli 1985 aaO, S. 3010 m.N.; Schmitz aaO, § 91 Rdn. 114). Um Rechnungsabschlüsse handelt es sich bei den vorgelegten Kontenblättern nicht.
Soweit das Berufungsgericht in der späteren debitorischen Weiterführung des Kontos nach Eingang der Gutschrift keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein kollusives Zusammenwirken zwischen der Beklagten und H. S. zwecks Herbeiführung des Pfandverwertungsfalls gesehen hat, ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Eine sekundäre Darlegungs- oder gar Beweislast der Beklagten für das Gegenteil läßt sich – entgegen der Ansicht der Revision – aus der von der Beklagten vorgelegten (angeblich vom Steuerberater des Schuldners S. stammenden) Besprechungsnotiz vom 28. Februar 1985 schon deshalb nicht folgern, weil die Authentizität dieses nicht unterschriebenen Schriftstücks unklar ist. Zu einer Kündigung des Kontokorrents nach Eingang der Gutschrift war die Beklagte gegenüber H. S. schon nicht berechtigt und daher erst recht nicht gegenüber der Klägerin verpflichtet.
3. Die Revision weist indessen darauf hin, daß der mit Schreiben der Beklagten vom 30. Juli 1984 um ein Jahr verlängerte Kredit zunächst bis 31. Juli 1984 befristet gewesen sei und das Pfand nicht ohne weiteres auch für den Prolongationskredit hafte. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung läßt sich eine entsprechende Haftungserstreckung – nach der vorherigen Kündigung des Sicherungsvertrages – nicht schon damit rechtfertigen, daß gemäß dem (formularmäßigen) Pfandrechtsbestellungsvertrag vom 16. April 1980 auch alle zukünftigen Ansprüche der Beklagten aus der Geschäftsverbindung mit H. S. gesichert werden sollten. Dabei kann hier offenbleiben, ob diese Klausel mit Rücksicht auf § 1210 Abs. 1 Satz 2 BGB ebenso wie entsprechende Klauseln in Bürgschaftsverträgen (vgl. § 767 Abs. 1 Satz 3 BGB; BGHZ 130, 19, 31 ff.; 143, 95, 96 f. m.w.N.) gegen § 9 AGBG a.F. verstieß (anders zum Pfandrecht BGH, Beschl. v. 4. Oktober 2001 – IX ZR 174/99, WM 2002, 919) oder jedenfalls gemäß § 3 AGBG a.F. nicht wirksam vereinbart wurde (vgl. dazu Soergel/Habersack, BGB 13. Aufl. § 1204 Rdn. 22; Merkel in Schimansky u.a. aaO, § 93 Rdn. 209 sowie BGH, Urt. v. 24. Juni 1997 – XI ZR 280/96, ZIP 1997, 1538 m.w.N. zur Grundschuld) und der Sicherungszweck sich schon deshalb auf den ursprünglichen „Anlaßkredit” beschränkte (vgl. BGHZ 131, 55, 60; 137, 153, 156 f.; 142, 213, 219 f.; 143, 95, 97). Denn aufgrund der Kündigung des Sicherungsvertrages erstreckte sich die Sicherung nur noch auf die bis dahin „begründeten” Verbindlichkeiten aus dem laufenden Kreditverhältnis (BGH, Urt. v. 4. Juli 1985 aaO, zu I 3), nicht aber auf solche aus neuen Verträgen (vgl. auch Senat BGHZ 70, 132, 136 zu § 159 a.F. HGB). Im vorliegenden Fall wäre daher der Prolongationskredit (mit einem Endstand von ca. 141 TDM per 31. Juli 1985) durch das Pfand nicht mehr gesichert, wenn es sich insoweit um einen neuen, in dem vorherigen Kreditverhältnis noch nicht angelegten Vertrag handelte, durch den die Altverbindlichkeiten abgelöst und zum Erlöschen gebracht wurden (vgl. BGHZ 142, 213, 219 f.). Die Revision will Entsprechendes aus dem Inhalt des Schreibens der Beklagten vom 30. Juli 1984 entnehmen, wonach der Schuldner S. die Sicherheiten für den Prolongationskredit erneut habe bestellen sollen (und damit über die Münzen als Nichtberechtigter verfügt habe). Das Berufungsgericht hat dazu keine Feststellungen getroffen. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung folgt eine Kreditprolongation nicht stets den Regeln einer „bankinternen Umschuldung” (vgl. dazu BGH, Urt. v. 30. September 1999 – IX ZR 287/98, NJW 1999, 3708; zum Unterschied vgl. Fischer WM 2001, 1049, 1053), sondern bedeutet an sich eine neue Kreditentscheidung (vgl. Merkel in Schimansky u.a. aaO, § 93 Rdn. 213). Sie läßt allerdings bestehende Sicherheiten jedenfalls dann unberührt, wenn die Parteien des Kreditvertrages sich von vornherein darin einig waren, diesen jeweils periodisch zu verlängern (vgl. BGHZ 142, 213, 220 f.), und somit die Grundlage für die Prolongation bereits im Ursprungsvertrag gelegt wurde.
Ob im vorliegenden Fall eine Enthaftung des Pfandes durch die Kreditprolongation eingetreten ist, läßt sich nach dem bisherigen Sach- und Streitstand revisionsrechtlich nicht abschließend beurteilen. Zwar ist die Klägerin beweispflichtig für eine Enthaftung des Pfandes durch Wegfall der gesicherten Forderung (vgl. BGH, Urt. v. 7. Dezember 1995 – IX ZR 110/95, NJW 1996, 719 zur Bürgschaft); die Beklagte trifft aber mit Rücksicht auf § 1210 Abs. 1 Satz 1 BGB die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß das Pfandrecht sich auf die Forderung erstreckte, für die sie es in Anspruch genommen hat (vgl. BGHZ 143, 95, 102 zu § 767 Abs. 1 Satz 1 BGB). Auch gegenüber bereicherungsrechtlichen Ansprüchen der Klägerin auf Herausgabe des Pfanderlöses trifft die Beklagte jedenfalls eine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der Umstände, aus denen sie ihr Recht auf den Erlös des Pfandes ableitet (vgl. BGH, Urt. v. 18. Mai 1999 – X ZR 158/97, NJW 1999, 2887 f.). Da das Berufungsgericht die maßgebenden rechtlichen Gesichtspunkte nicht angesprochen hat, müssen die Parteien noch Gelegenheit erhalten, dazu ergänzend vorzutragen.
4. Die Sache ist daher unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Sollte die anderweite Verhandlung (nach ergänzendem Parteivortrag) keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine schuldumschaffende Wirkung der Kreditprolongation ergeben, wird es darauf ankommen, wie hoch der Tagessaldo des Kredits zur Zeit der Kündigung des Sicherungsvertrages am 28. Juli 1983 war (vgl. oben 1 b), was die Beklagte darzulegen hat (vgl. BGH, Urt. v. 7. Dezember 1995 – IX ZR 110/95, NJW 1996, 719 f.). Weiter wird die Beklagte die Rechnungsabschlüsse aus der Zeit nach der Kündigung (vgl. oben 2) darzulegen, oder der Klägerin gemäß § 810 BGB Einsicht in diese Unterlagen zu gestatten haben.
Es bleibt den Parteien überlassen, ihr bisheriges Einverständnis mit einer zweitinstanzlichen Entscheidung durch den Einzelrichter nach der Zurückverweisung der Sache zu widerrufen (vgl. BGHZ 105, 270, 275).
Unterschriften
Hesselberger, Henze, Goette, Kurzwelly, Kraemer
Fundstellen
Haufe-Index 875412 |
DB 2003, 991 |
DStR 2002, 2135 |
NJW 2003, 61 |
BGHR 2003, 76 |
BGHR |
FamRZ 2003, 27 |
FuR 2003, 315 |
EWiR 2003, 21 |
Nachschlagewerk BGH |
WM 2002, 2367 |
WuB 2003, 227 |
ZIP 2002, 2123 |
DNotZ 2003, 116 |
EzFamR aktuell 2003, 37 |
MDR 2003, 39 |
BKR 2002, 1042 |
ZBB 2002, 502 |
FB 2003, 415 |
Kreditwesen 2003, 287 |
www.judicialis.de 2002 |