Leitsatz (amtlich)
Nutzt ein Geschäftsführer seine Stellung dazu aus, ein vorteilhaftes Geschäft, das ihm nur mit Rücksicht auf diese Stellung angetragen wird, ohne Unterrichtung der anderen Gesellschaftsorgane für eigene Rechnung abzuschließen, so bedeutet das in der Regel einen schweren Vertrauensbruchs der die außerordentliche Kündigung des Anstellungsvertrages auch dann rechtfertigen kann, wenn das Geschäft selbst die Interessen der Gesellschaft nicht beeinträchtigt hat.
Normenkette
BGB § 626; GmbHG §§ 38, 43
Verfahrensgang
OLG Karlsruhe (Urteil vom 04.05.1965) |
LG Karlsruhe (Urteil vom 18.03.1964) |
Tenor
Auf die Rechtsmittel des Klägers worden die Urteile des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 4. Mai 1965 und der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Karlsruhe vom 18. März 1964 dahin abgeändert, daß die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 1.377,64 DM mit 4 % Zinsen seit dem 1. November 1963 zu zahlen.
Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 14/15 dem Kläger und zu 1/15 der Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger war seit dem 1. Mai 1960 zunächst alleiniger Geschäftsführer und danach einer der beiden gesamtvertretungsberechtigten Geschäftsführer der beklagten GmbH. Zu seinen Aufgaben gehörte es, sich für die Beklagte, die von einer Stuttgarter Brauerei und einem Wirtschaftsprüfer zur Herstellung und zum Vertrieb alkoholfreier Getränke gegründet worden war, um geeignetes Industriegelände zu bemühen. Diese Bemühungen führten am 28. April 1961 zum Abschluß eines Vertrags, durch den die Beklagte von der Gemeinde Durmersheim etwa 2 ha Baugelände zum Preise von 0,40 DM je qm kaufte und sich verpflichtete, ihren Sitz nach D. zu vorlegen und dort innerhalb von drei Jahren Betriebsgebäude zu errichten. Schon während der vorausgegangenen Verhandlungen hatte der Bürgermeister von D. weitere Baugrundstücke angeboten. Auf Grund dieses Angebots kaufte der Kläger am 28. Juli 1961 für eigene Rechnung 38,77 ar Gemeindegelände zum Preise von 0,40 DM je qm, also für insgesamt 1.550,80 DM. Dieses Grundstück verkaufte er am 9. August 1963 zum Preise von 134.000 DM (unter Berücksichtigung von ihm übernommener Anliegerbeiträge) an eine Baugesellschaft weiter.
Diese privaten Grundstücksgeschäfte des Klägers nahm der Aufsichtsrat der Beklagten zum Anlaß, mit einem dem Kläger am 17. Oktober 1963 zugegangenen Schreiben seine Bestellung zum Geschäftsführer zu widerrufen und den Anstellungsvertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Schon vorher waren die Parteien aus anderen Gründen übereingekommen, den Vertrag am 30. April 1964 auslaufen zu lassen.
Mit seiner Klage erstrebt der Kläger die Feststellung, daß die Kündigung vom Oktober 1963 unwirksam und das Anstellungsverhältnis durch sie nicht erloschen sei. Außerdem fordert er von der Beklagten sein nach Abzug von Gegenansprüchen verbleibendes Gehalt für Oktober 1963 in Höhe von 2.677,64 DM mit 4 % Zinsen seit dem 1. November 1963. Im Gegensatz zur Beklagten vertritt er den Standpunkt, er habe durch den privaten Kauf und Weiterverkauf des Baugeländes ohne Wissen seines Mitgeschäftsführers und des Aufsichtsrats der Beklagten seine Pflichten als Geschäftsführer nicht verletzt.
Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt der Kläger seinen Feststellungs- und seinen Zahlungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hält die außerordentliche Kündigung des Dienstverhältnisses der Parteien gemäß § 626 BGB für begründet, weil der Kläger wirtschaftliche Möglichkeiten, die sich ihm als Geschäftsführer der Beklagten geboten hätten, zu seinem persönlichen Vorteil und zum Nachteil der Beklagten ausgenutzt und hierdurch seine Pflichten gegenüber der Beklagten erheblich verletzt habe. Hierbei geht es von folgenden Feststellungen aus:
Durch den Vertrag vom 28. Juli 1961 habe der Kläger von der Gemeinde D. den Rest des Baugeländes gekauft, der für die Ansiedlung der Beklagten zur Verfügung, gestanden habe. Hierdurch habe er den Belangen der Beklagten zuwidergehandelt. Denn für die Beklagte, die damals noch vor dem Aufbau gestanden habe, habe ebenso wie für andere unternehmen in solcher läge nicht nur der Erwerb geeigneten Betriebsgeländes, sondern auch die Wohnraumbeschaffung eine Rollo gespielt. Die Wohnungsansprüche, die Mitarbeiter in gehobener Stellung zu erhoben pflegten, ließen sich in einem kleineren Ort wie D. in erster Linie durch Neubauten erreichen. Deshalb sei die Beklagte objektiv daran interessiert gewesen, die verfügbaren Gemeindegrundstücke, soweit sie nicht für Betriebsbauten gebraucht wurden, mindestens als Geländereserve für einen späteren Bedarf zur Errichtung von Wohnungen bereitgestellt zu sehen.
Der Kläger hätte auch erkennen müssen, daß bei einem privaten Ankauf solchen Geländes seine persönlichen Interessen denen der Beklagten widerstritten. Wenn der Bürgermeister ihm und zweien seiner Mitarbeiter das Gelände zum privaten Erwerb angeboten habe, so sei dies ersichtlich nur deshalb geschehen, um sie für eine Ansiedlung der Beklagten in D. gewogen zu machen. Auch für den späteren Verkauf der Grundstücke an den Kläger habe dessen Stellung bei der Beklagten und die Tatsache, daß ihn der Bürgermeister als den maßgebenden Mann betrachtet habe, die ausschlaggebende Rolle gespielt; nur so lasse sich der ungewöhnlich niedrige Preis von 0,40 DM je qm für ein Gelände erklären, das die Gemeinde selbst für 3,50 DM je qm gekauft hatte.
Unter diesen Umständen sieht das Berufungsgericht ein pflichtwidriges Verhalten des Klägers darin, daß er eine sich nur auf Grund seiner Geschäftsführung für die Beklagte bietende Aussicht zu dem sehr günstigen Grundstückserwerb für sich persönlich ausgenutzt und sie dadurch, der Beklagten und ihren künftigen Mitarbeitern genommen habe. Vor einem solchen Schritt hätte er angesichts des offenkundig vorliegenden Interessenwiderstreits zumindest seinen Mitgeschäftsführer, wenn nicht sogar den Aufsichtsrat der konzernabhängigen Beklagten, befragen müssen. Er allein habe in diesem frühen Zeitpunkt nicht entscheiden können, ob die Beklagte das angebotene Gelände vielleicht für spätere Wohnbauten benötige. Die Aussichten der Beklagten, das Gelände später für solche Zwecke nutzen zu können, habe der Kläger dadurch noch weiter verschlechtert, daß er zwei Jahre danach, ebenfalls ohne seinen Mitgeschäftsführer oder den Aufsichtsrat der Beklagten zu unterrichten, das Grundstück mit erheblichem Gewinn an eine Baugesellschaft verkauft habe. Hierdurch habe er zugleich das Ansehen der Beklagten in der Gemeinde gefährdet. Mit seinen Grundstückgeschäften habe der Kläger das Vertrauensverhältnis der Beklagten so schwer gestört, daß dieser bei Würdigung der beiderseitigen Belange nicht zuzumuten gewesen sei, ihn bis zu dem vorgesehenen Vertragsablauf weiter zu beschäftigen.
II. Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen.
1. Ein Verhalten, wie es der Kläger gezeigt hat, ist allgemein geeignet, einen wichtigen Grund zur sofortigen Auflösung des Dienstverhältnisses zu bilden. Zuwendungen an Gesellschaftsorgane, um beim Abschluß von Verträgen bevorzugt zu werden, verstoßen selbst dann, wenn sie im Einzelfall keinen Nachteil für die Gesellschaft mit sich gebracht haben, gegen die Grundregeln des geschäftlichen Anstands (BGH LM BGB § 138 Ob Nr. 13); die Annahme solcher Zuwendungen bedeutet daher regelmäßig auch eine grobe Pflichtverletzung des Organs. Nicht wesentlich anders ist es zu beurteilen, wenn ein Geschäftsführer, der, wie hier, für seine Gesellschaft Betriebsgrundstücke erworben soll, diesen Auftrag ohne Wissen der anderen Gesellschaftsorgane dazu ausnutzt, sich durch ein privates Geschäft mit dem Verhandlungspartner der Gesellschaft persönliche Vorteile zu verschaffen, die ihm nur mit Rücksicht auf seinen Auftrag geboten worden. Auch in diesem Fall spielt es keine wesentliche Rolle, inwieweit das Geschäft selbst die Interessen der Gesellschaft beeinträchtigt hat. Schon darin, daß der Geschäftsführer seine Stellung mißbraucht, um hinter dem Rücken der Gesellschaft für eigene Rechnung und zum eigenen Vorteil Geschäfte zu machen, liegt in der Regel ein schwerer Vertrauensbruch (vgl. BGH WM 1964, 1320). Denn die Gesellschaft darf erwarten, daß ihre Organe bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben allein das Wohl des Unternehmens und nicht ihren eigenen wirtschaftlichen Nutzen verfolgen. Diese Erwartung hat der Kläger enttäuscht. Wenn das Berufungsgericht hierin unter den vorliegenden Umständen einen wichtigen Grund zur Kündigung des Anstellungsvertrages gemäß § 626 BGB gesehen hat, so ist gegen diese tatrichterliche Würdigung rechtlich nichts einzuwenden.
2. Damit erledigen sich alle Revisionsrügen, die sich auf das Vorbringen des Klägers beziehen, die Beklagte oder deine damaligen Mitarbeiter hätten niemals ein Interesse daran gezeigt, in D. Baugrundstücke zur Errichtung von Wohnungen zu erworben. Hierauf kommt es für die Frage, ob der Kläger gegen seine Treuepflicht als Geschäftsführer erheblich vorstoßen hat, nicht an, weil ein solcher Verstoß allein schon in dem eigennützigen Abschluß von Geschäften zu erblicken ist, die im Zusammenhang mit der Geschäftsführertätigkeit des Klägers angebahnt und ihm nur durch diese Tätigkeit ermöglicht worden sind.
Daß die Beklagte gar nicht „daran gedacht” habe, Grundstücke zum Bau von Wohnungen zu erwerben, kann der Kläger auch schon deshalb nicht geltend machen, weil er die sehr günstige Gelegenheit, durch den Ankauf von Baugelände für einen späteren Wohnungsbedarf vorzusorgen, sowohl seinem Mitgeschäftsführer als auch dem Aufsichtsrat verheimlicht hat, sodaß eine verantwortliche Prüfung, ob das Gelände für die Gesellschaft angekauft werden sollte, überhaupt nicht stattfinden konnte. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, durfte der persönlich interessierte Kläger diese Frage nicht allein entscheiden. Der Hinweis der Revision, für eine Ausnutzung des Geländes zum Wohnungsbau für leitende Angestellte der Beklagten sei der Kläger selbst in Betracht gekommen, geht an der unstreitigen Tatsache vorbei, daß der Kläger weit mehr Gelände von der Gemeinde gekauft hat, als er bei einem beabsichtigten Umzug nach Durmersheim als Baugrund für sich allein benötigt hätte.
Entgegen den Ausführungen der Revision entlastet es den Kläger auch nicht, daß der Bürgermeister ihm das Grundstück zum privaten Ankauf „förmlich aufgedrängt” haben soll. Dieses Drängen war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gerade dadurch bedingt, daß der Kläger Geschäftsführer der Beklagten war und ihm ein entsprechender Einfluß auf deren Willensbildung zugeschrieben wurde. Es enthob den Kläger nicht einer gewissenhaften Prüfung, ob er es mit dieser Stellung vereinbaren konnte, ohne Unterrichtung des zweiten Geschäftsführers oder des Aufsichtsrats auf das Angebot des Bürgermeisters einzugehen.
3. Ohne Erfolg wendet sich die Revision ferner gegen die Erwägung des Berufungsgerichts, der Kläger habe durch seine Grundstücksspekulation auf Kosten der Gemeinde zugleich das Ansehen der Beklagten aufs Spiel gesetzt. Gerade in einer kleineren Ortschaft fällt das private Handeln eines Geschäftsführers, das, wie hier, berechtigten Anstoß erregt, auch auf das Unternehmen zurück.
4. Es ist auch nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht dem Einwand des Klägers, die Beklagte habe seine Grundstücksgeschäfte als Kündigungsgrund nur vorgeschoben, nicht gefolgt ist. Wie es feststellt, hatte sich die Beklagte zwar schon aus anderen Gründen darum bemüht, das Vertragsverhältnis im beiderseitigen Einvernehmen zu losen. Zur sofortigen Kündigung hat sie sich aber erst entschlossen, als ihr die Grundstücksgeschäfte des Klägers bekannt geworden waren.
Hiergegen kann die Revision nicht geltend machen, der Beklagten sei zuzumuten gewesen, den Kläger noch das halbe Jahr bis zu dem ohnehin zum 30. April 1964 vorgesehenen Vertragsablauf in seiner Stellung zu belassen. Gerade wenn die Beklagte, wie der Kläger behauptet hat, wegen Kapitalmangels ihren Betrieb erheblich einschränken mußte und deshalb für den Kläger keine angemessene Verwendung mehr hatte, bestand für sie um so weniger Veranlassung, ihn auch nur ein halbes Jahr gegen entsprechendes Gehalt in leitender Stellung weiter zu beschäftigen, nachdem er ihr Vertrauen erheblich enttäuscht hatte. Besondere Gründe, wie etwa soziale Gesichtspunkte, denen gegenüber das Interesse der Beklagten an einer sofortigen Beendigung des Dienstverhältnisses hätte zurücktreten müssen, sind hier nicht ersichtlich.
Hat hiernach die Kündigungserklärung des Aufsichtsrats mit ihrem Zugang am 17. Oktober 1963 das Dienstverhältnis der Parteien aus wichtigem Grund sofort beendet, so sind der Feststellungsantrag des Klägers sowie seine Gehaltsklage für die Zeit vom 18. bis zum 31. Oktober 1963 mit Recht abgewiesen worden.
III. dagegen trägt die Begründung sowohl des landgerichtlichen als auch des Berufungsurteils nicht die Abweisung des Gehaltsanspruchs auch für die Zeit vom 1. bis 17. Oktober 1963. Die Ausführungen zur Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung reichen hierfür nicht aus, weil eine solche Kündigung in der Regel nicht den Anspruch auf anteilige Vergütung für die bis dahin geleisteten Dienste ausschließt (vgl. § 628 Abs. 1 Satz 1 EGB). Aus einer bloßen Unvollständigkeit oder Unzulänglichkeit der vorhandenen Urteilsbegründung, wie sie hier gegeben ist, läßt sich zwar entgegen der Ansicht der Revision nicht schon ein unbedingter Revisionsgrund gemäß § 551 Nr. 7 ZPO herleiten (vgl. BGHZ 39, 333, 338). Es liegt aber ein sachlich-rechtlicher Fehler des Urteils vor, den das Revisionsgericht selbst berichtigen kann, da es hierzu keiner weiteren tatsächlichen Feststellungen bedarf.
Eine Sachentscheidung zu diesem Punkt setzt allerdings voraus, daß der Kläger seine Berufung auch insoweit gemäß § 519 ZPO begründet hat. Das ist der Fall. Mit seinem Zahlungsantrag hat der Kläger seine Gehaltsforderung für Oktober 1963 als einen einheitlichen Anspruch geltend gemacht und auf den Anstellungsvertrag gestützt. Diesen Anspruch hat das Landgericht insgesamt, ebenso wie den Feststellungsantrag, mit der Begründung abgewiesen, die Beklagte habe den Dienstvertrag wirksam gemäß § 626 BGB gekündigt. Hiergegen hat der Kläger in seiner Berufungsbegründung eine Reihe von tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten vorgebracht, aus denen sich die Unwirksamkeit der Kündigung ergeben sollte. Damit hat er die Gründe der Anfechtung auch insoweit ausreichend bezeichnet (§ 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO), als sich seine Berufung gegen die Abweisung des Zahlungsanspruchs richtete. Daß diese Gründe sachlich nicht durchgreifen, ist für die Zulässigkeit der Berufung gleichgültig und schließt es daher nicht aus, der Gehaltsklage unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt teilweise stattzugeben.
Unstreitig stand dem Kläger nach dem Anstellungsvertrag eine jeweils am Monatsende fällige Geschäftsführervergütung von 3.000 DM zu. Der auf die Zeit vom 1. bis 17. Oktober 1963 entfallende Teil dieser Vergütung beträgt nach der zutreffenden Berechnung der Revision 1.700 DM. Davon sind Gegenforderungen der Beklagten in Höhe von insgesamt 322,36 DM abzuziehen, gegen die der Kläger selbst aufgerechnet hat. Es bleibt eine Forderung von 1.377,64 DM übrig, die gemäß § 288 Abs. 1, § 284 Abs. 2 BGB zu verzinsen ist. In diesem Umfang ist der Klage unter Abänderung der angefochtenen Urteile stattzugeben.
Im übrigen muß die Revision zurückgewiesen werden.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92, 97 ZPO.
Unterschriften
Dr. Fischer, Dr. Kuhn, Dr. Bukow, Fleck, Stimpel
Fundstellen