Entscheidungsstichwort (Thema)
OHG. Zulässige Zustimmung zur vorweggenommenen Nachfolgeregelung im Todesfall
Leitsatz (amtlich)
Der Gesellschafter einer OHG kann auf Grund seiner gesellschafterlichen Treuepflicht gehalten sein, der von einem Mitgesellschafter aus Alters- oder Krankheitsgründen gewünschten Vorwegnahme einer im Gesellschaftsvertrag für den Fall seines Todes getroffenen Nachfolgeregelung zuzustimmen, wenn die Vorsorge für die Zukunft des Gesellschaftsunternehmens dies erfordert (BGH, Urt. v. 20.10.1986 - II ZR 86/85, MDR 1987, 294 = WM 1987, 133).
Normenkette
HGB § 139
Verfahrensgang
OLG Koblenz (Urteil vom 21.11.2002; Aktenzeichen 6 U 1248/01) |
LG Koblenz (Urteil vom 03.07.2001) |
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des OLG Koblenz v. 21.11.2002 aufgehoben.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des LG Koblenz v. 3.7.2001 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt auch die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der 1923 geborene Kläger und der 1931 geborene Beklagte sind die alleinigen, paritätisch beteiligten Gesellschafter der Brauerei Gebr. F. OHG. Sie waren von ihren Vätern im Jahre 1950 in die von diesen gegründete OHG aufgenommen worden. Gemäß dem Gesellschaftsvertrag aus dem Jahr 1926 i.d.F. v. 18.12.1950 wird die Gesellschaft durch den Tod eines Gesellschafters nicht aufgelöst, sondern mit einem seiner Erben fortgesetzt. Nach dem Tod des Vaters des Klägers bestimmten die verbliebenen drei Gesellschafter durch Vertrag v. 29.6.1968 "mit Rücksicht auf das Alter" des Vaters des Beklagten, dass bei seinem vorzeitigen Ausscheiden aus der Gesellschaft dessen Gesellschaftsanteile sowie dessen Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse auf den Beklagten übergehen sollten. Seit Anfang des Jahres 2000 möchte der Kläger sich seinerseits aus Alters- und Gesundheitsgründen sowie mit Rücksicht auf ein tief greifendes Zerwürfnis zwischen den Prozessparteien aus der Unternehmensführung zurückziehen und seinen Gesellschaftsanteil schon zu Lebzeiten auf seinen 1975 geborenen Sohn übertragen. Dieser verfügt über einen Abschluss als Dipl.-Kaufmann, hat bereits ein Praktikum in einer Brauerei absolviert und ist seither bei einer Unternehmensberatungsfirma tätig. Der Beklagte, der auch mit dem Sohn des Klägers in Streit liegt, verweigert die Zustimmung zu der Anteilsübertragung. Sie komme erst in Betracht, wenn seine gegenwärtig noch studierenden Söhne soweit seien, dass sie seine Geschäftsanteile und die Geschäftsführung übernehmen könnten.
Das LG hat der Klage auf Zustimmung des Beklagten zu der Anteilsübertragung entsprochen; das OLG hat sie auf Berufung des Beklagten abgewiesen. Dagegen richtet sich die - von dem Senat zugelassene - Revision des Klägers.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet und führt zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
I. Das Berufungsgericht meint, der Kläger habe schon nicht dargetan, dass der von ihm gewünschte Gesellschafterwechsel nach den Grundsätzen in dem Senatsurteil v. 20.10.1986 (BGH, Urt. v. 20.10.1986 - II ZR 86/85, MDR 1987, 294 = WM 1987, 133 = NJW 1987, 952) im Interesse des Unternehmens zum gegenwärtigen Zeitpunkt "erforderlich" sei. Es bestünden keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger gegenwärtig oder in absehbarer Zeit nicht mehr in der Lage sei, seine Aufgaben wahrzunehmen. Allein sein Alter und die nicht näher konkretisierten Hinweise auf seine "stark angeschlagene Gesundheit" genügten dafür ebenso wenig wie der Vortrag in seinem nachgelassenen Schriftsatz, er habe der mündlichen Verhandlung nicht folgen können. Aus der kommentarlos vorgelegten Arztrechnung v. 13.11.2002 sei nichts zu entnehmen. Im Übrigen habe der Kläger keinen konkreten Fall vorgetragen, in dem er zu wesentlichen Entscheidungen für die Gesellschaft nicht mehr in der Lage gewesen sei. Ebenso wenig sei erkennbar, dass in der Gesellschaft Veränderungen anstünden, denen er nicht mehr gewachsen sei. In Anbetracht des schlechten Verhältnisses zwischen dem Sohn des Klägers und dem Beklagten sei durch den Gesellschafterwechsel auch keine Besserung gegenüber dem derzeitigen Zustand zu erwarten.
II. Das angefochtene Urteil hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1. Rechtsfehlerhaft meint das Berufungsgericht, das Klagebegehren scheitere schon an fehlender Erforderlichkeit des von dem Kläger gewünschten Gesellschafterwechsels. Dies beruht auf einem Missverständnis der Grundsätze in dem Senatsurteil v. 20.10.1986 (BGH, Urt. v. 20.10.1986 - II ZR 86/85, MDR 1987, 294 = WM 1987, 133 = NJW 1987, 952).
a) Der erk. Senat hat wiederholt ausgesprochen, dass der Gesellschafter einer Personengesellschaft auf Grund seiner gesellschafterlichen Treuepflicht in besonders gelagerten Ausnahmefällen gehalten sein kann, einer Änderung des Gesellschaftsvertrages zuzustimmen. Das gilt auch für einen Wechsel im Gesellschafterbestand, wenn die Änderung mit Rücksicht auf das bestehende Gesellschaftsverhältnis oder im Hinblick auf die Rechtsbeziehungen der Gesellschafter zueinander, etwa zum Zwecke der Erhaltung der von den Gesellschaftern in gemeinsamer Arbeit geschaffenen Werte oder auch zur Sicherung der Fortführung eines Gesellschaftsunternehmens, erforderlich ist (BGH, Urt. v. 20.10.1986 - II ZR 86/85, MDR 1987, 294 = WM 1987, 133 = NJW 1987, 952; BGHZ 64, 253 [257]). Unter diesen Voraussetzungen kann auch das fortgeschrittene Alter eines Gesellschafters dazu führen, dass der oder die Mitgesellschafter einem Gesellschafterwechsel, insb. der Vorwegnahme einer im Gesellschaftsvertrag für den Fall des Todes jenes Gesellschafters getroffenen Nachfolgeregelung, zuzustimmen haben.
b) Entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichts kommt es nach den Grundsätzen im Senatsurteil v. 20.10.1986 gerade nicht darauf an, ob der im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung 79 Jahre alte Kläger seine Geschäftsführungsaufgaben bislang noch hat wahrnehmen können. Maßgebend ist vielmehr, ob es im Interesse des Gesellschaftsunternehmens geboten ist, Vorsorge für die Zukunft zu treffen, um den Fortbestand des Unternehmens zu sichern. Das ist Bestandteil der Verpflichtung auch des Beklagten zu verantwortungsbewusster Unternehmensführung. Schon angesichts des hohen Alters des Klägers, welches dasjenige des Klägers im Falle des oben erwähnten Senatsurteils noch erheblich übersteigt, muss jederzeit damit gerechnet werden, dass er seinen Geschäftsführungsaufgaben sowie seinen sonstigen Rechten und Pflichten als Gesellschafter nicht mehr nachkommen kann. Es kann ihm nicht angesonnen werden, so lange abzuwarten, bis dieser - nach Sachlage jederzeit mögliche - Fall eintritt, und erst dann eine Nachfolgeregelung herbeizuführen. Hinzu kommt, dass der Kläger sich nach seinem nachvollziehbaren Vortrag schon jetzt aus Alters- und Gesundheitsgründen seinen - durch das schlechte Verhältnis mit dem Beklagten zusätzlich belasteten - Geschäftsleitungsaufgaben nicht mehr gewachsen fühlt. Dass ein Mensch dieses Alters nicht über eine ungebrochene Gesundheit verfügt, ist ohne weiteres einsichtig. Nach dem von ihm vorgelegten Schwerbehindertenausweis hat er, worauf die Revision hinweist, einen Behindertengrad von 80 %, der inzwischen sogar 100 % betragen soll. Wieso aus der von ihm vorgelegten Arztrechnung v. 13.11.2002 "nichts zu entnehmen" sein soll, wie das Berufungsgericht meint, ist unerfindlich. Nach den dortigen Krankheitsbezeichnungen, deren Bedeutung sich auch für einen medizinischen Laien zumindest unter Zuhilfenahme allgemein zugänglicher lexikalischer Quellen ohne weiteres erschließt, hat der Kläger u.a. eine hypertensive Herzerkrankung, chronische Niereninsuffizienz, ein Nervenleiden, eine Schilddrüsenerkrankung und Gefäßveränderungen des Gehirns. Der Vortrag einer "angeschlagenen Gesundheit" des Klägers ist hiernach eher untertrieben.
Aber auch unabhängig von den verschiedenen Erkrankungen des Klägers gebietet es, wie oben ausgeführt, die Vorsorge für die Zukunft des Gesellschaftsunternehmens, einen Gesellschafterwechsel jetzt herbeizuführen, um bei einem endgültigen altersbedingten Ausfall des Klägers keine Vakanz in der Position des Klägers als geschäftsführender Gesellschafter entstehen zu lassen. Ein Nachfolger muss über einen gewissen Zeitraum hinweg eingearbeitet werden. Er muss sich mit den Produkten und den besonderen Verhältnissen des Brauereiunternehmens der Gesellschaft vertraut machen sowie die für ein mittelständisches Unternehmen unerlässlichen persönlichen Kontakte zu dessen Kunden aufnehmen (BGH, Urt. v. 20.10.1986 - II ZR 86/85, MDR 1987, 294 = WM 1987, 133 = NJW 1987, 952; BGHZ 64, 253 [257]).
c) Eine bloße Geschäftsführerbestellung des Sohnes des Klägers - als milderes Mittel gegenüber der Anteilsübertragung - scheidet schon wegen des für Personengesellschaften geltenden Grundsatzes der Selbstorganschaft (BGHZ 36, 293 f.) aus. Der Hinweis des Berufungsgerichts, der Sohn des Klägers könne auch auf andere Weise eingearbeitet werden, übersieht zum einen - worauf die Revision hinweist -, dass der Beklagte unstreitig verboten hat, dem Sohn des Klägers Zutritt zu den Geschäftsräumen und Einblick in die Geschäfte der Gesellschaft zur Vorbereitung auf den im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Gesellschafterwechsel zu gewähren. Zum anderen würde eine - von dem Kläger mit Rücksicht auf die Treuepflicht des Beklagten evtl. durchzusetzende - Einarbeitung seines Sohnes an der Unzuträglichkeit nichts ändern, dass der Beklagte bei Eintritt einer - jederzeit möglichen - altersbedingten Unfähigkeit des Klägers zur Geschäftsführung die Geschicke des Unternehmens allein und ohne Kontrolle durch einen Mitgesellschafter bestimmen könnte, obwohl nach dem Gesellschaftsvertrag in geänderter Fassung v. 29.6.1968 beiden "die gleichen Rechte zur Geschäftsführung und Vertretung" zustehen sollen und der Kläger seinerzeit mit Rücksicht auf das Alter des Vaters des Beklagten einer vorzeitigen Übertragung seiner Gesellschafterstellung auf den Beklagten zugestimmt hat. Vor diesem Hintergrund widerspricht es erst recht der gesellschafterlichen Treuepflicht des Beklagten, wenn er nun seinerseits dem Kläger ein entsprechendes Vorgehen verweigern und dessen hohes Alter nicht einmal als Grund für die Erforderlichkeit eines vorgezogenen Gesellschafterwechsels gelten lassen will.
3. Das angefochtene Urteil stellt sich auch nicht aus einem anderen Grund im Ergebnis als richtig dar (§ 561 ZPO).
a) Nach der Rechtsprechung des Senats setzt zwar der Anspruch eines Gesellschafters auf Zustimmung des oder der anderen zu einer für die Weiterverfolgung des Gesellschaftszwecks gebotenen Vertragsänderung unter Einschluss eines Gesellschafterwechsels neben der Erforderlichkeit dieser Maßnahme voraus, dass sie dem Mitgesellschafter unter Berücksichtigung seiner eigenen Belange zuzumuten ist (BGH, Urt. v. 20.10.1986 - II ZR 86/85, MDR 1987, 294 = WM 1987, 133 = NJW 1987, 952, m.w.N.). Diese Voraussetzung, die durch Abwägung der widerstreitenden Interessen unter Berücksichtigung des Dringlichkeitsgrades der Maßnahme festzustellen ist (BGH, Urt. v. 20.10.1986 - II ZR 86/85, MDR 1987, 294 = WM 1987, 133 = NJW 1987, 952), ist hier auf der Grundlage der Feststellungen in dem Berufungsurteil und in dem dort in Bezug genommenen erstinstanzlichen Urteil sowie auf Grund des Vortrags der Parteien in der Revisionsinstanz für gegeben zu erachten.
b) Unstreitig hat der Sohn des Klägers, worauf die Revision hinweist, seine Diplom-Prüfung in Betriebswirtschaftslehre mit "gut" bestanden. Er hat nach den Feststellungen des LG zeitweise in England studiert und Praktika in den USA sowie bei einer bekannten deutschen Brauerei absolviert. Auch die Revisionserwiderung bezweifelt nicht, dass er eine "gute Ausbildung" genossen hat. Soweit sie auf dessen bisher fehlende Erfahrung in Führungspositionen, zumal bei einer Brauerei verweist, kann das vor dem Hintergrund, dass der Beklagte ihm die im Interesse des Gesellschaftsunternehmens liegende Heranführung an die - ihm nach dem Gesellschaftsvertrag ohnehin in absehbarer Zeit zwangsläufig zufallende - Führungsaufgabe in dem Gesellschaftsunternehmen bisher verweigert hat, nicht ins Gewicht fallen. Dass der Beklagte sich schon jetzt an die Zusammenarbeit mit dem Sohn des Klägers gewöhnen muss, ist ebenso wenig ein Unzumutbarkeitsgrund wie das angebliche Zerwürfnis zwischen beiden (BGH, Urt. v. 20.10.1986 - II ZR 86/85, MDR 1987, 294 = WM 1987, 133 = NJW 1987, 952). Wie die Revision unter Hinweis auf die - von dem Berufungsgericht in Bezug genommenen und insoweit von der Revisionserwiderung nicht beanstandeten - Feststellungen des LG ausführt, betreffen die von dem Beklagten erhobenen Anschuldigungen - so sie zutreffen - lange zurückliegende Vorkommnisse aus der Jugendzeit des Sohnes des Klägers. Sie können daher in Anbetracht seiner zwischenzeitlichen Weiterentwicklung nicht mehr als Unzumutbarkeitsgrund von einigem Gewicht herangezogen werden. Davon abgesehen, ist das derzeitige Gesellschaftsverhältnis ohnehin durch das tief greifende Zerwürfnis der Prozessparteien belastet, dem sich der Beklagte im Gegensatz zu dem Kläger noch gewachsen sieht. Selbst wenn, wie die Revisionserwiderung ausführt, die "Atmosphäre" zwischen dem Beklagten und dem Sohn des Klägers in gleicher Weise "vergiftet" sein sollte, so ergäbe sich durch den vorgezogenen Gesellschafterwechsel keine für den Beklagten unzumutbare Veränderung. Der Altersunterschied von 43 Jahren zwischen dem Sohn des Klägers und dem Beklagten ist ebenfalls kein Grund für die Unzumutbarkeit des Gesellschafterwechsels. Generationenunterschiede zwischen den Gesellschaftern finden sich in Familiengesellschaften nicht selten. Es geht hier auch nicht um einen von dem Beklagten niemals konsentierten Gesellschafterwechsel; vielmehr soll lediglich die gesellschaftsvertragliche Nachfolgeregelung vorweggenommen werden, weshalb sich die Zumutbarkeitsfrage nur für einen begrenzten Zeitraum stellt.
c) Angesichts der schon seit Jahren bestehenden und mit zunehmendem Alter des Klägers immer dringlicher gewordenen Erforderlichkeit des Gesellschafterwechsels kann der Beklagte - entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung - auch nicht verlangen, damit solange zuzuwarten, bis seine noch studierenden Söhne soweit sind, dass sie seine Gesellschafterstellung und die Geschäftsführung des Unternehmens zusammen mit dem Sohn des Klägers übernehmen können. Es ist nicht ersichtlich, wann dies der Fall sein wird und ob die Söhne des Beklagten bzw. einer von ihnen dazu überhaupt fähig und bereit sein werden. Zudem hätte diese Lösung die der Unternehmenskontinuität abträgliche Folge, dass die gesamte Geschäftsleitung in einem Zuge auf nicht eingearbeitete Personen überginge, was auch dem Sinn und Zweck der gesellschaftsvertraglichen Nachfolgeregelung widerspräche. Dass der zuerst die Nachfolge eines Gesellschafters antretende Gesellschafter einen Erfahrungsvorsprung vor den Erben des anderen Gesellschafters erhält, ist in dieser Nachfolgeregelung angelegt und kann von dem Beklagten erst recht nicht als Unzumutbarkeitsgrund gegen den nach Sachlage erforderlichen Gesellschafterwechsel ins Feld geführt werden. Auf Grund ihrer gesellschafterlichen Treuepflicht werden allerdings der Kläger oder sein Sohn als dessen Rechtsnachfolger dem Beklagten das gleiche Recht einer vorgezogenen Gesellschafternachfolge sowie die etwaige vorherige Einarbeitung des Nachfolgers zuzugestehen haben, wenn einer seiner Söhne nach Abschluss einer Ausbildung dazu bereit und in der Lage ist.
III. Da die Sache entscheidungsreif ist, hatte der Senat gem. § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst zu entscheiden und die Berufung des Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil zurückzuweisen.
Fundstellen
BB 2005, 67 |
WPg 2005, 90 |
Inf 2005, 52 |
BGHR 2005, 378 |
NJW-RR 2005, 263 |
EWiR 2005, 181 |
NZG 2005, 129 |
StuB 2005, 332 |
WM 2005, 39 |
WuB 2005, 211 |
ZEV 2005, 71 |
ZIP 2005, 25 |
DNotZ 2005, 309 |
ErbBstg 2005, 189 |
JuS 2005, 271 |
MDR 2005, 282 |
LMK 2005, 40 |