Entscheidungsstichwort (Thema)
Wechsel im Mitgliedsbestand einer GmbH vor Eintragung
Leitsatz (amtlich)
Vor Eintragung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann ein Wechsel im Mitgliedsbestande nicht durch Übertragung der Mitgliedschaft, sondern nur durch Änderung des Gesellschaftsvertrages vorgenommen werden.
Das Sacheinlageversprechen ist wegen Überbewertung des einzubringenden Gegenstandes nur nichtig, wenn ein grober, offensichtlicher Verstoß gegen gesunde kaufmännische Grundsätze vorliegt.
Normenkette
GmbHG §§ 2, 5 Abs. 5
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision gegen das am 5 März 1957 verkündete Urteil des 2. Zivilsenates des Kammergerichtes in Berlin wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Durch notariellen Vertrag vom 9. Dezember 1952 gründeten der Kläger und der Komponist S die„b Tonverlag GmbH”. Von dem 20.000 DM betragenden Stammkapital übernahmen beide Gründer je 10.000 DM. Im Gesellschaftsvertrag wurde festgesetzt, daß S die von ihm komponierte Operette„B…”, die mit 10.000 DM bewertet wurde, in Anrechnung auf seine Stammeinlagepflicht einbringen sollte. Der Kläger legte 5.000 DM in bar ein. Durch Beschluß vom 2. Februar 1953 änderten die Gründer die Firma in „b-ton Musikverlag GmbH”. Das Registergericht hielt die Einbringung der Operette als Sacheinlage für unmöglich, da ihr ein eigener bilanzfähiger Handelswert nicht zugeschrieben werden könne; außerdem beanstandete es die gewählte Firma. da sie mit der „B-Verlag GmbH” verwechslungsfähig sei. Die gegründete Gesellschaft nahm ihre Tätigkeit auf und beantragte ihre Aufnahme in die Gema. In notarieller Urkunde vom 24. August 1953 trat der Kläger seine Stammeinlage an die Beklagte in der Weise ab, daß die Beklagte die Stammeinlage des Klägers mit allen Rechten und Pflichten übernahm, während sich S mit dem Eintritt der Beklagten und der Abtretung der Stammeinlage des Klägers einverstanden erklärte. Die Beklagte und S erklärten nach der notariellen Urkunde vom 24. August 1953 weiter, sie träten zu einer Gesellschafterversammlung zusammen; beide beschlossen die Änderung der Firma in „Edition b-ton GmbH” und daß das Stammkapital 20.000 DM betragen solle, jeder von ihnen eine Stammeinlage von 10.000 DM übernehme, S sofort 2.500 DM zu leisten habe und die vom Kläger eingezahlten 5.000 DM als Stammeinlageleistung der Beklagten gelten solle. Schließlich erklärten die Prozeßparteien und S, daß die Sacheinlage S's zurückgewährt werde, nachdem S sich zu einer Stammeinlage in Geld verpflichtet habe. Das notarielle Protokoll über alle diese Erklärungen ist von den Prozeßparteien und S unterzeichnet worden.
In einem privatschriftlichen Vertrag vom 24. August 1953 vereinbarten die Prozeßparteien und S, daß der Kläger der Beklagten die von ihm eingezahlten 5.000 DM als zinsloses Darlehen auf drei Jahre unkündbar überlasse, am Reingewinn der Gesellschaft weiterhin mit 10% beteiligt bleibe, als Mindestentschädigung für das Stehenlassen des Betrages 6% erhalte und daß der Betrag nach Kündigung in vierteljährlichen Raten von 1.250 DM ab 31. Dezember 1957 zurückzuzahlen sei.
In einem weiteren privatschriftlichen Vertrag vom 24. August 1953 erklärten die Beklagte und S, daß S auf seine Stammeinlage 2.500 DM gezahlt habe. In derselben Urkunde vereinbarten sie, daß die restliche Stammeinlageschuld S's gegen das ihm zu zahlende Geschäftsführergehalt verrechnet werde.
Unstreitig sind auch die 2.500 DM nicht bar eingezahlt, sondern mit Gehalt verrechnet worden.
Die gegründete Gesellschaft ist nicht zur Eintragung ins Handelsregister gelangt, da das Registergericht die von ihm angenommene Verwechslungsgefahr nicht als durch Firmenänderung vom 24. August 1953 beseitigt ansah. Überdies hatte zuvor die Beklagte den Gesellschaftsvertrag gekündigt und S die Auflösung des Gesellschaftsvertrages anerkannt.
Der Kläger hat vertragsgerecht gekündigt. Mit der im Jahre 1955 eingereichten Klage verlangt er Zahlung der ersten Rückzahlungsrate von 1.250 DM für den 31. Dezember 1957. Die Beklagte hat geltend gemacht: Der Kläger habe ihr keine Rechte aus dem Gründungsvertrag vom 9. Dezember 1952 übertragen können, da dieser Vertrag sowohl wegen Überbewertung der vereinbarten Sacheinlage wie als Scheingeschäft nichtig sei. Die Abtretungserklärung selbst sei unwirksam, da sie die Stammeinlage zum Gegenstand habe und als Abtretung des künftigen Geschäftsteiles ins Leere falle, da Geschäftsanteile erst nach der Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister hätten entstehen können, es hierzu aber nicht gekommen sei. Im übrigen sei der Vertrag vom 24. August 1953 nichtig, da er im Hinblick auf die mit S getroffene Verrechnungsabrede auf eine Täuschung des Rechtsverkehrs abziele und überdies eine unzulässige Rückgewähr der Sacheinlage enthalte. Die Beklagte erhebt auch die Einrede des unerfüllten Vertrages. Sie hat den notariellen Vertrag vom 24. August 1953 angefochten, da sie durch den Kläger und S über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft arglistig getäuscht worden sei. Hilfsweise rechnet sie mit einem Schadensersatzanspruch auf, den sie daraus herleitet, daß sie durch falsche Angaben zur Beteiligung an der Gesellschaft veranlaßt worden sei.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
Die Berufung hatte keinen Erfolg.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter, während der Kläger um Zurückweisung der Revision gebeten hat.
Entscheidungsgründe
I.
Die Voraussetzungen einer Klage auf künftige Leistung (§ 257 ZPO) sind gegeben. Es kommt daher nicht erst darauf an, daß der Klageanspruch nach Erlaß des Berufungsurteils fällig geworden ist und ob das noch in der Revisionsinstanz berücksichtigt werden kann (bejahend: RGZ 88, 178, Wieczorek, ZPO § 257 A I b; wohl verneinend: OGHZ 1, 326)
II.
Klagegrundlage ist § 607 II BGB. Die Prozeßparteien haben den von der Beklagten geschuldeten Kaufpreis in ein Darlehen umgewandelt. Diese Vereinbarung hat, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß angenommen hat, keine novatorische Bedeutung. Der Beklagten blieben daher die Einwendungen aus dem früheren Schuldverhältnis erhalten.
III.
Übereinstimmend stellen Landgericht und Kammergericht fest, daß die Beteiligten des Ausscheidens des Klägers aus der in Gründung befindlichen Gesellschaft und den Eintritt der Beklagten in diese Gesellschaft gewollt hätten. Inhalt der Abtretungserklärung sei nicht die Übertragung eines künftigen Geschäftsanteiles, sondern die Übertragung derjenigen Rechtsposition gewesen, die der Kläger in der Gründergesellschaft innegehabt habe.
Die Feststellung, daß die Beklagte anstelle des Klägers Mitglied der Gründergesellschaft werden sollte, ist rechtlich einwandfrei und wird durch die Tatsache erhärtet, daß die Beklagte gleich nach der sogenannten Abtretung des Stammanteils des Klägers mit S zu einer Gesellschafterversammlung zusammengetreten ist und Beschlüsse gefaßt hat. Das wäre ausgeschlossen gewesen, wenn der künftige Geschäftsanteil Gegenstand der Abtretung gewesen wäre, denn die Abtretung des künftigen Geschäftsanteils wirkt erst mit der Eintragung (BGHZ 21, 242, 246 m.w.N.) Die Beklagte konnte die Stellung als Gesellschafterin der Gründergesellschaft allerdings nicht durch Abtretung erwerben. Denn vor Eintragung der GmbH kann ein Wechsel im Mitgliederbestand nicht durch Übertragung der Mitgliedschaft, sondern nur durch Änderung des Gesellschaftsvertrages vorgenommen werden (BGHZ 21,242, 246 m.w.N.). Das folgt daraus, daß die Angabe der Gründer wesentlicher Bestandteil des Gesellschaftsvertrages ist (vgl. § 2 GmbHG). Mögen sich die Prozeßparteien, S und der amtierende Notar nicht darüber im klaren gewesen sein, daß ein Wechsel im Mitgliederbestand der Gründergesellschaft der Änderung des Gesellschaftsvertrages bedurfte, so enthält doch die notarielle Verhandlung vom 24. August 1953 eine Änderung des Gesellschaftsvertrages dahin, daß die Beklagte anstelle des Klägers als Gesellschafters eintrat. Damit ist die Beklagte Mitglied der Gründergesellschaft geworden, ohne daß es darauf ankommt, daß eine Stammeinlage nicht abgetreten werden kann und daß ein Geschäftsanteil vor Eintragung der GmbH noch gar nicht besteht.
IV.
Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Vertrag vom 9. Dezember 1952 nicht nichtig.
1. Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht angenommen, daß dieser Vertrag nicht zum Schein geschlossen worden ist. Das greift auch die Revision nicht an.
2. Auch die gegenüber der Sacheinlageabrede vorgebrachten Bedenken berechtigen nicht zur Annahme der Nichtigkeit des Gründungsvertrages.
a) Rechtsprechung und Schrifttum sind der Ansicht, daß sich zur Sacheinlage jeder übertragbare Gegenstand eignet, der einen bilanzfähigen Vermögenswert darstellt. Das Erfordernis der Bilanzfähigkeit ist nicht wörtlich zu nehmen. Maßgebend ist, ob ein faßbarer Vermögenswert vorhanden ist (Fischer in Großkommentar AktG § 20 Anm. 6). Urheberrechte können Gegenstand einer Sacheinlage sein (RG JW 1936, 42), mag auch ihre Bewertung schwierig, ja, oft imaginär sein (Scholz, GmbHG § 5 Anm. 15). Im vorliegenden Fall geht es um eine Operette eines selbst in den interessierten Kreisen noch weitgehend unbekannten Komponisten, die zur Zeit des Abschlusses des Gründungsvertrages noch nicht aufgeführt war. Das Kammergericht hat angenommen, daß sowohl diese Operette wie das Urheberrecht daran nicht wertlos waren. Es folgert dies daraus, daß, wie der Kläger unter Beweis gestellt hatte (Bl. 196 d.A.), ein Querschnitt der Operette nach Abschluß des Gesellschaftsvertrages von einem österreichischen Sender aufgenommen und mehrfach gesendet worden ist. Das Berufungsgericht hat diese Behauptung als unwidersprochen angesehen.
Das ist, wie die Revision zutreffend geltend macht, nicht richtig, da die Beklagte in dem auf diesen Beweisantritt folgenden Schriftsatz erklärt hat (Bl. 198 R), soweit der Vortrag des Klägers nicht ausdrücklich zugestanden sei, werde er bestritten.
Das Berufungsgericht hat aber seine Annahme, daß die Operette „B” einen faßbaren Vermögenswert darstellt, auch darauf gestützt, daß der Kläger ernstlich bereit war, 10.000 DM daranzusetzen, daß er trotz seiner schlechten Vermögensverhältnisse 5.000 DM eingelegt hat und daß Musikwerke, die zunächst sehr unterschiedlich, ja ablehnend beurteilt worden seien, zu großen Erfolgen geführt hätten. Diese Erwägung trägt die Annahme, daß die eingebrachte Operette eine Vermögenswert darstelle, der wenn auch schwer bewertbar, immerhin faßbar und damit bilanzfähig sei. Es kommt daher nicht auf die Rüge der Revision an, daß die Bilanzfähigkeit einer Sacheinlage nicht durch rückschauende Betrachtung beurteilt werden könne. Wenn aber die Revision berücksichtigt haben will, daß der Verlagsdirektor Dr. M die Operette B als „bis heute wertlos” bezeichnet hat (Bl. 78, 80), so sucht sie die tatsächliche Beurteilung des Berufungsgerichtes durch eine andere zu ersetzen. Das ist in der Revisionsinstanz unzulässig.
b) Eine ganz andere Frage ist, ob die Operette B und das Urheberrecht daran überbewertet worden sind, wenn dafür 10.000 DM angesetzt wurden. Bei Überbewertung einer Sacheinlage ist das Stammkapital, das die Grundlage der Haftung der Gesellschaft bildet, nicht voll belegt. Das GmbH-Gesetz regelt zwar den Fall, daß die in Geld zu leistende Einlage nicht erbracht wird; die übrigen Gesellschafter haben dann den Fehlbetrag nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile aufzubringen (§ 24 GmbHG). Über die Sacheinlage ist lediglich bestimmt (§ 5 IV GmbHG), daß im Gesellschaftsvertrag die Person des Gesellschafters der EInlagegegenstand und der Geldwert, für den„die Einlage, also ein Geschäftsanteil gewährt wird, festgesetzt werden müssen. Im Schrifttum ist anerkannt (Baumbach/Hueck, GmbHG § 19 Anm. 3; Scholz, GmbHG § 19 Anm. 8; Schilling in Hachenburg, GmbHG § 19 Anm. 7; Vogel GmbHG § 19 Anm. 3), daß § 19 II 1 GmbHG nicht bloß für Geld-, sondern auch für Sacheinlagen gilt. Nach dieser Vorschrift darf die Einlageschuld weder erlassen noch abgestundet werden. Sie enthält das im GmbH-Gesetz noch mehrfach (§§ 5 IV, 30, 31, 56 GmbHG) verwendete Prinzip, daß das Stammkapital ungeschmälert aufzubringen ist.
Das Aktiengesetz sieht in seinem § 39 eine strenge Haftung der Gründer für schuldhaft ungerechtfertigte Angaben über die Einlagen vor. Nach Absatz II dieser Bestimmung sind der Gesellschaft, wenn sie von Gründern durch Geld- oder Sacheinlagen vorsätzlich oder grob fahrlässig geschädigt wird, alle Gründer als Gesamtschuldner zum Schadensersatz verpflichtet. Das Reichsgericht (RGZ 159, 321, 336) hat diesen Rechtsgedanken auch auf die GmbH angewendet. Auch im Schrifttum (Baumbach/Hueck § 5 Anm. 8C; Scholz § 5 Anm. 17) wird der Standpunkt vertreten, daß Gründer, die eine Sacheinlage vorsätzlich oder grob fahrlässig gesunden kaufmännischen Grundsätzen zuwider überbewerten, der geschädigten GmbH und ihren Gläubigern nach § 826 BGB haften. Das Aktiengesetz gibt noch weitere Vorschriften, die vor einer Überbewertung der Sacheinlage schützen. Nach § 24 II haben die Gründer im Gründungsbericht die wesentlichsten Umstände anzugeben, von denen die Angemessenheit der für eine Sacheinlage gewährten Leistung abhängt; das haben Vorstand und Aufsichtsrat zu prüfen (§ 25 I, § 26 I); außerdem hat eine Prüfung durch einen oder mehrere Gründungsprüfer stattzufinden (§ 25 II Nr. 4); Gründungsbericht und Prüfungsbericht sind bei der Anmeldung vorzulegen (§ 29 II Nr. 4); das Registergericht kann die Eintragung ablehnen, wenn die Gründungsprüfer erklären oder es offensichtlich ist, daß die für eine Sacheinlage gewährten Leistungen „unangemessen hoch” sind (§ 31 II). Derartige umfangreiche Prüfungsmöglichkeiten kennt das GmbH-Recht nicht. Immerhin wird angenommen, daß der Registerrichter das Recht und die Pflicht hat, die Eintragung abzulehnen, wenn die Sacheinlage unangemessen hoch bewertet ist (Scholz. GmbH-Rdsch 1957, 69 Anm. 23 m.w.Nachw.). Um das Nachprüfungsrecht des Registerrichters geht es hier nicht, sondern darum, ob die Folge der Überbewertung einer Sacheinlage in der Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrages besteht. Denn die Entscheidung des vorliegenden Falles hängt davon ab, ob die Beklagte Mitglied der vom Kläger und S gegründeten Gesellschaft werden konnte oder ob dies aus Rechtsgründen unmöglich war.
Das Reichsgericht hat sich in dem bereits erwähnten Urteil (RGZ 159, 321, 335) davon leiten lassen, daß die Gründer einer GmbH in der Bewertung von Sacheinlagen grundsätzlich frei seien und daß das GmbH-Gesetz nicht mehr als die Verlautbarung der festgesetzten Sacheinlage im Gesellschaftsvertrag verlange Boesebeck (DR 1939, 436; vg. auch Fischer in Großkomm., AktG § 39 Anm. 13) nimmt an, daß das Sacheinlageversprechen ein Kapitaldeckungsversprechen enthält. Ein solches Versprechen kann rechtlich die Bedeutung einer unbegrenzten Garantie haben. Mit ihr kommt man zur reinen Werthaftung des Sacheinlegers (gegen sie von Godin/Wilhelmi, AktG § 39 Anm. 10) und dazu, daß die Gesellschafter nur frei unterbewerten, nicht aber überbewerten dürfen. Wäre der Sacheinleger auch bei jeder noch so kleinen Überbewertung verpflichtet, den infolge des Minderwertes einzubringenden Gegenstand an der Kapitaldeckung fehlenden Betrag in Geld einzuzahlen, so würden, falls er hierzu außerstande ist, die übrigen Gesellschafter für den Fehlbetrag ohne weiters nach § 24 GmbHG haften und § 39 II AktG mit seinen erhöhten Anforderungen nur eine geringe praktische Bedeutung haben, da diese Vorschrift eine echten Schadensersatzanspruch gibt, sondern mehr im Sinne einer Gewährleistung zu verstehen ist (Fischer im Großkomm. AktG § 39 Anm. 8). Das Sacheinlageversprechen könnte aber auch ein Deckungsversprechen enthalten, das gegenständlich und zeitlich beschränkt ist. Sinn des Deckungsversprechens könnte es nämlich sein, daß es bloß für den Fall einer Überbewertung gelten soll, die zwar nicht schon unsittlich ist, aber grob, offensichtlich gesunden kaufmännischen Grundsätzen widerspricht, und auch dann nur für die Zeit, nach der Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister. Alsdann würde es neben unsittlichen und solchen Überbewertungen, die nach kaufmännischen Grundsätzen schlechthin unvertretbar sind, Überbewertungen geben, die zulässig sind, da sie sich im Rahmen des kaufmännisch Vertretbaren halten. Von diesen Überlegungen aus kann, gleichviel, welchen Inhalt ein im Sacheinlageversprechen enthaltenes Deckungsversprechen hat, die Überbewertung der Sacheinlage nur dann zur Nichtigkeit des Einlageversprechens und damit des Gesellschaftsvertrages führen, wenn die Überbewertung über das sittlich oder kaufmännisch vertretbare Maß hinausgeht.
Nicht gefolgt werden kann der Ansicht von Herbig (DNotZ 1936, 332) daß im Aktienrecht das Verbot der Unterpariemission (§ 9 I AktG) die Überbewertung der Sacheinlage nichtig mache. Dem Verbot der Unterpariemission entspricht im GmbH-Recht die gesetzliche Fürsorge für die Beschaffung und Erhaltung des Stammkapitals.
Diesem Gesetzeszweck kann die Ansicht, daß das Sacheinlageversprechen eine uneingeschränkte Kapitalaufbringungsgarantie enthält, ohne weiteres Rechnung tragen, da von diesem Standpunkt aus der infolge des Minderwerts der Sacheinlage an der Kapitaldeckung fehlende Betrag in Geld einzuzahlen ist und es sinnlos erscheint, anstelle des Anspruchs auf die unterwertige Sacheinlage überhaupt keinen Einlageanspruch zu geben. Verneint man eine so weitgehende Garantie, so kann nicht schon eine Überbewertung, die sich noch im Rahmen des kaufmännisch Vertretbaretbaren hält, die Nichtigkeit des Sacheinlageversprechens und des ganzen Gesellschaftsvertrages zur Folge haben.
Alsdann stehen sich das GmbH-Recht beherrschende Prinzip der Sicherung des Aufkommens des Stammkapitals und der Grundsatz der freien Bewertbarkeit unvereinbar gegenüber. Die Grenze zwischen der zulässigen und der unzulässigen Überbewertung wird dann durch einen Ausgleich zwischen diesen beiden Grundsätzen zu suchen und da zu finden sein, wo die Anerkennung der freien Bewertung das Erfordernis der Aufbringung des Stammkapitals in einer nach kaufmännischen Grundsätzen überhaupt nicht mehr zu verantwortenden Weise beeinträchtigt wird. So etwa grenzt auch Schilling (in Hachenburg, GmbHG § 5 Anm. 28 a) ab.
Keinesfalls kann also die Nichtigkeit des Einlageversprechens schon da angenommen werden, wo nicht mindestens ein grober, offensichtlicher Verstoß gegen gesunde kaufmännische Grundsätze vorliegt.
Das Berufungsgericht hat den Wert der Operette nicht ermittelt. Es hat angenommen, daß eine Überbewertung der Sacheinlage nur dann zur Nichtigkeit des Gründungsvertrages führe, wenn die Gründer die Bewertung willkürlich oder in der Absicht, den Rechtsverkehr über die wirtschaftliche Grundlage der Gesellschaft zu täuschen, vorgenommen haben, und daß ein Fall dieser Art nicht gegeben sei. Es liegen aber auch keine Anhaltspunkte für die Annahme vor, daß die im Gesellschaftsvertrag vorgenommene Bewertung grob, offensichtlich gegen gesunde kaufmännische Gepflogenheiten oder Bilanzierungsgrundsätze verstößt. Daß eine Operette, wenn sie zu erfolgreicher Aufführung oder sonstiger Auswertung gelangt, in aller Regel Erträgnisse abwirft, die ihrer Größenordnung nach eine Bewertung auf 10.000 DM rechtfertigen, kann nicht zweifelhaft sein. Ein grober, offensichtlicher Verstoß gegen das bei der Bewertung kaufmännisch vertretbare Maß ließe sich daher im vorliegenden Falle nur annehmen, wenn Umstände vorlägen, die darauf hindeuten, daß der Operette des Komponisten S eine solche Gewinnchance von vornherein hätte abgesprochen werden müssen. Daran fehlt es jedoch. Unstreitig war S zwar noch ein unbekannter Komponist. Die Erfahrung lehrt indessen, daß auch Werke unbekannter Komponisten in nicht seltenen Fällen zu erheblichen finanziellen Erfolgen führen können. Es besagt auch nicht Entscheidendes, daß der sachverständige Zeuge Dr. M die Operette als „bis heute” wertlos bezeichnet hat. Denn hierin liegt lediglich die Feststellung, daß sich bis heute eine wirtschaftliche Bewertung nicht habe erzielen lassen, nicht aber die Aussage, daß die Operette als solche – etwa infolge ihr anhaftender Mängel – wertlos und deshalb die im Gesellschaftsvertrage vorgenommene Bewertung kaufmännisch unvertretbar gewesen sei. Auch sonst ergibt hierfür der Sachvortrag nichts. Im Gegenteil läßt der Umstand, daß der Kläger als Opernsänger die Operette ernstlich für so viel wert gehalten hat, daß er eine Einlage von 10.000 DM übernommen und darauf trotz seiner schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse 5.000 DM eingezahlt hat, darauf schließen, daß sie jedenfalls nicht von einer Beschaffenheit war, die ihre erfolgreiche wirtschaftliche Verwertung von vornherein ausschloß. Nimmt man hinzu, daß die Übernahme eines Urheberrechts zur Auswertung stets sowohl die Möglichkeit wirtschaftlichen Erfolges wie auch der gegenteiligen Entwicklung bietet und daher stets ein Risiko bedeutet, daß es aber andererseits nicht angängig ist, deshalb eine GmbH-Gründung als schlechthin zur entgeltlichen Übernahme eines Urheberrechtes für ungeeignet zur halten, so kann eine Bewertung, von der, wie hier, nicht angenommen werden kann, daß sie im Verhältnis zu der möglichen Gewinnchance unangemessen ist, jedenfalls nicht als ein grober, offensichtlicher Verstoß gegen kaufmännische Bewertungsgrundsätze angesehen werden.
Daher kann weder die Sacheinlageverpflichtung S's noch der Gesellschaftsvertrag als nichtig angesehen werden. Darum war ein Mitgliederwechsel möglich. Die Beklagte hat daher nicht recht, daß ihr der Kläger die Gesellschafterstellung nicht habe verschaffen können und nicht verschafft habe.
V.
Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, besteht die Urkunde vom 24. August 1953 aus zwei selbständigen Teilen. Sie enthält einmal diejenigen Erklärungen, die sich aus dem Wechsel im Mitgliederbestand der Gründergesellschaft bezogen, und zum anderen Vereinbarungen zwischen der Beklagten und S, die die Umgestaltung des nun zwischen ihnen beiden bestehenden Gesellschaftsverhältnisses betrafen.
Der Kläger war weder an der Vereinbarung über die Rückgewähr der Sacheinlage noch an der Abrede beteiligt, daß die Stammeinlage S's in Höhe von 2.500 DM geleistet sei. Diese beiden Punkte betrafen ausschließlich das Gesellschaftsverhältnis zwischen der Beklagten und S; an Vereinbarungen hierüber war der Kläger mangels Fortdauer seiner Mitgliedschaft nicht interessiert. Das Berufungsgericht hat daher recht, wenn es angenommen hat, daß sich die Unterschrift des Klägers unter der notariellen Verhandlung vom 24. August 1953 nur, auf diejenigen Dinge bezog, die ihn etwas angingen, und daß dies ausschließlich der erste Teil der Urkunde war.
Es bedarf keiner Entscheidung, ob bei Umwandlung der Sach- in eine Geldeinlagepflicht die Rückgewähr der Sacheinlage vor vollständiger Erfüllung der Geldeinlagepflicht vollzogen werden kann und ob eine solche Vereinbarung, wenn gesellschaftlich nichtig, die Beteiligten doch schuldrechtlich bindet (vgl. RG JW 1936, 42). Offenbleiben kann auch, welche Folge es hat, wenn eine in Wirklichkeit nicht geleistete Geldeinlage gesellschaftsvertraglich als geleistet und in einem neben dem Gesellschaftsvertrag geschlossenen Vertrag als gegen Gehalt aufgerechnet und vereinbart wird. Denn der die Streitteile betreffende Mitgliederwechsel war bereits vollzogen, als die Beklagte und S ihr Gesellschaftsverhältnis regelten, und von den zwischen der Beklagten und S getroffenen Vereinbarung unabhängig. Die Beklagte kann daher aus Mängeln, die ihren Vereinbarungen mit S anhafteten, keine Einwendungen dem Kläger gegenüber herleiten.
VI.
Aus tatsächlichen Gründen hat das Berufungsgericht sowohl die von der Beklagten behauptete arglistige Täuschung als auch den von ihr geltend gemachten Schadensersatzanspruch verneint. Ein Rechtsverstoß ist hierbei nicht zutage getreten, die Revision hat das auch nicht geltend gemacht.
Das Rechtsmittel war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
Fundstellen
Haufe-Index 609334 |
BGHZ, 300 |
NJW 1959, 934 |
DNotZ 1959, 423 |
MDR 1959, 372 |