Leitsatz (amtlich)
a) Beauftragt der Erwerber eines Computerprogramms den nichtberechtigten „Veräußerer” mit der Einspeicherung des Programms auf die von ihm dafür zur Verfügung gestellte Computeranlage, so ist darin in der Regel eine Mittäterschaft oder Teilnahme an der mit der Einspeicherung vorgenommenen Vervielfältigungshandlung zu sehen.
b) Wird in einem Sicherungsübereignungsvertrag aus dem Jahre 1976 von der „Eigentumsübertragung” an einem Computerprogramm gesprochen, so steht dies der Annahme einer urheberrechtlichen Nutzungsrechtsübertragung nicht entgegen.
Normenkette
UrhG §§ 16, 34, 97
Verfahrensgang
OLG Bamberg (Urteil vom 06.08.1991) |
LG Hof |
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 6. August 1991 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Tatbestand
Der Kläger war seit 1965 Inhaber der Firma H. S. P. Unternehmensberatung (im folgenden: HSP). Die HSP entwickelte u.a. Computerprogramme für Holzhandelsbetriebe. Der Kläger nimmt die Nutzungsrechte an einem – nach seinem Vortrag 1977 entwickelten – Holzhandelsprogramm für das IBM-System 34 in Anspruch. Die Beklagte ist eine Holzhandelsfirma. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte die Rechte an dem genannten Programm wirksam von der B. & Partner GmbH, die dem Rechtsstreit auf seiften der Beklagten als Streithelferin beigetreten ist, erworben hat. Der Kläger behauptet eine Verletzung seiner Rechte und leitet daraus Ansprüche in Höhe von 96.000,– DM gegen die Beklagte her.
Ab Januar 1976 erfolgte die Lizenzvergabe an den von der HSP entwickelten Computerprogrammen durch die Branchware-GmbH aufgrund eines Rahmenvertrags vom 29. Januar 1976. Die B.-GmbH, deren Geschäftsführer der Kläger war, war zuvor zu dem Zweck gegründet worden, die HSP-Programme mittels Vergabe von Unterlizenzen zu vermarkten. Die B.-GmbH schloß am 16. November 1976 zur Absicherung zweier Darlehen über 170.000,– DM und 230.000,– DM mit der Stadt- und Kreissparkasse K. zwei Sicherungsübereignungsverträge. Darin wurde vereinbart, daß die B.-GmbH der Sparkasse „das Anwartschaftsrecht auf Eigentumserwerb an den ihr unter Eigentumsvorbehalt des Verkäufers gelieferten … Sachen” gemäß Anlage überträgt. Zu den in der Anlage näher bezeichneten drei Software-Systemen gehört auch das Programm „Holzhandel” für das IBM-System 3. Unter Nr. 13 des Sicherungsübereignungsvertrags heißt es:
„Für den Fall, daß weitere Software-Pakete erworben werden, gelten auch diese als an die Sparkasse übereignet bzw. gelten die Anwartschaftsrechte auf Eigentumsübergang als an die Sparkasse abgetreten.”
Die B.-GmbH teilte die Abtretungen der HSP mit. Diese bestätigte daraufhin der Sparkasse gegenüber mit Schreiben vom 22. Dezember 1976, daß sie an den von ihr an die B.-GmbH verkauften Software-Paketen keine Eigentumsrechte mehr geltend mache. Anfang 1980 geriet die B.-GmbH in Vermögensverfall.
Mit Vertrag vom 1. August 1980 übertrug die Stadt- und Kreissparkasse K. ihre Rechte an den Software-Paketen – darunter das Software-System „Holzhandel” – an die neu gegründete B. & Partner GmbH. Als Gegenleistung wurde die, Zahlung von rund 600.000,– DM vereinbart.
Die B. & Partner GmbH übertrug durch Lizenzvertrag vom 21. Oktober 1982 das Software-System „Holzhandel” für das IBM-System 34 gegen Zahlung einer Lizenzgebühr von 51.000,– DM an den Rechtsvorgänger der jetzigen Beklagten.
Der Kläger sieht darin eine Urheberrechtsverletzung und beansprucht als Schadensersatz – zumindest als Wertersatz aus ungerechtfertigter Bereicherung – 96.000,– DM. In Höhe von 25.239,84 DM hat er gegenüber einer Forderung der Beklagten aus einem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hof vom 21. März 1980 aufgerechnet. Im jetzigen Verfahren begehrt er im Wege der Vollstreckungsgegenklage, die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid für unzulässig zu erklären, und darüber hinaus, die Beklagte zur Zahlung von 70.760,16 DM nebst Zinsen zu verurteilen.
Der Kläger hat behauptet, das vom Rechtsvorgänger der Beklagten durch Lizenzvertrag mit der B. & Partner GmbH vom 21. Oktober 1982 erworbene Computerprogramm sei der HSP, die es allein entwickelt habe, in den Jahren 1979 oder 1980 abhanden gekommen. Die Beklagte habe deshalb die Rechte an dem im Streit befindlichen Programm nicht von der B. & Partner GmbH und diese nicht von der Stadt- und Kreissparkasse K. erwerben können. Gegenstand der Sicherungsübereignung sei nur das Programm für das damalige IBM-System 3 gewesen. Das Programm für das IBM-System 34 sei erst 1977 und zudem auch völlig neu entwickelt worden. Der Kläger hat weiter die Ansicht vertreten, daß die Regelung in den Sicherungsübereignungsverträgen über die Übertragung künftiger Software-Pakete unwirksam sei. Außerdem läge eine Übersicherung vor.
Die Beklagte und die Streithelferin sind dem entgegengetreten. Sie haben die Urheberrechtsschutzfähigkeit des Computerprogramms in Abrede gestellt. Im übrigen haben sie vorgebracht, das Programm sei nicht von der HSP, sondern von der Streithelferin entworfen worden. Selbst wenn die HSP Rechtsinhaberin gewesen sei, habe die Sparkasse die Rechte durch die Sicherungsübereignungsverträge erworben und deshalb auch wirksam weiterübertragen können.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seine ursprünglichen Klageanträge weiter. Die Beklagte und die Streithelferin beantragen, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat sowohl urheberrechtliche als auch bereicherungsrechtliche Ansprüche des Klägers verneint und dazu ausgeführt: Es könne dahinstehen, ob das im Streit befindliche Computerprogramm urheberrechtlich geschützt sei. Denn die Beklagte habe jedenfalls ein einfaches Nutzungsrecht an diesem Programm erworben, und zwar durch Vertrag mit der B. & Partner GmbH, die ihre Rechte wiederum von der Stadt- und Kreissparkasse K. ableite. Der Rechtsübergang auf die Sparkasse habe sich wirksam im Wege der Sicherungsübereignung vollzogen. Zwar sei in den Verträgen von der Übertragung der Eigentumsrechte an den Softwaresystemen die Rede. Dies könne angesichts des Sicherungszwecks der Übertragungsakte nur dahin verstanden werden, daß der Sparkasse die uneingeschränkten Nutzungsrechte zustehen sollten. Gegenstand der Rechtseinräumung sei auch das im Streit befindliche Programm für das IBM-System 34 geworden. Zwar sei bei Vertragsabschluß ausdrücklich nur das Softwarepaket „Holzhandel” IBM-System 3 genannt. Durch die Regelung unter Nr. 13 des Vertrags seien aber auch die Rechte an künftigen Software-Paketen übertragen worden. Dagegen bestünden keine rechtlichen Bedenken, da hinreichend umschrieben sei, welche Pakete im voraus übertragen werden sollten. Die Sparkasse habe nur dadurch eine ausreichende Sicherheit erlangen können, daß immer das gängige Computerprogramm hinsichtlich des Holzhandels sicherungsübereignet sein sollte. Wenn auch nicht automatisch alle künftigen Neuentwicklungen sicherungsübereignet werden sollten, so seien jedoch ausdrücklich künftige Fortentwicklungen der Programme erfaßt. Vorliegend seien die verschiedenen Weiterentwicklungen der Computersysteme als Bearbeitungen früherer Versionen im Sinne des § 23 UrhG anzusehen. Daß eine Übersicherung erfolgt sei, habe der Kläger nicht hinreichend dargetan.
II.
Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Die Annahme des Berufungsgerichts, dem Kläger stünden weder urheberrechtliche noch bereicherungsrechtliche Ansprüche (§ 97 UrhG, § 812 BGB) zu, weil die Beklagte jedenfalls ein einfaches Nutzungsrecht an dem im Streit befindlichen Computerprogramm erworben habe, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Der Kläger leitet seine Ansprüche aus einer Verletzung seiner Rechte am Computerprogramm (Software-System) „Holzhandel” für das IBM-System 34 her. Davon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Mag dies auch – wie der Revision zuzugeben ist – in den Gründen nicht immer deutlich zum Ausdruck kommen, so ergibt es sich doch hinreichend aus dem Gesamtzusammenhang der Ausführungen des Berufungsgerichts (vgl. BU 9, 13 und 18).
2. Für die Prüfung in der Revisionsinstanz ist, da das Berufungsgericht die Frage offengelassen hat, zu unterstellen, daß das Holzhandel-Programm als urheberrechtlich geschütztes Werk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG zu beurteilen ist. Weiter ist entsprechend dem Klagevorbringen zu unterstellen, daß – was das Berufungsgericht ebenfalls offengelassen hat – der Kläger und nicht die Streithelferin Inhaber der Rechte am Computerprogramm ist und daß, soweit es um den Schadensersatzanspruch geht, die Beklagte ein Verschulden trifft und der Anspruch noch nicht verjährt ist.
Dem Kläger könnten daher grundsätzlich urheberrechtliche Ansprüche nach § 97 Abs. 1 UrhG zustehen, sofern die Beklagte ein ihm zustehendes Verwertungsrecht verletzt hat. Vorliegend kommt in erster Linie die Verletzung des Vervielfältigungsrechts nach § 16 UrhG in Betracht.
Der von der Streithelferin in ihrer Revisionserwiderung vertretenen Ansicht, die Beklagte habe bereits keine Vervielfältigungshandlung begangen, so daß es auf die vom Berufungsgericht geprüfte und bejahte Frage der Übertragung eines Nutzungsrechts an die Beklagte nicht ankomme, vermag der Senat nicht beizutreten. Die Streithelferin beruft sich darauf, die einzig denkbare Vervielfältigungshandlung – die Einspeicherung oder Installierung des Programms auf der Computeranlage – sei von ihr selbst vorgenommen worden. Der Erwerb und die Nutzung des Programms durch die Beklagte, die der Kläger der Beklagten anlaste, seien unbeachtlich. Richtig ist, daß die reine Benutzung – anders als bei den technischen Schutzrechten – urheberrechtlich nicht erfaßt wird; d.h., die Benutzung als solche ist kein urheberrechtlich relevanter Vorgang. Der Senat hat jedoch bislang die Frage offengelassen, ob die im Rahmen der Programmbenutzung erfolgende Programmeingabe und -verarbeitung eine Vervielfältigung erforderlich macht (vgl. BGHZ 112, 264, 278 – Betriebssystem). Diese Frage ist auch durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Juni 1993 (BGBl. I S. 910), das der Umsetzung der Richtlinie 91/250/EWG des Rates vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen (ABl. EG Nr. L 122 S. 42) dient, nicht abschließend beantwortet (§ 69 c Nr. 1 Satz 2: „Soweit das Laden … eine Vervielfältigung erfordert”; dazu Amtl. Begr. in BT-Drucks. 12/4022, S. 11). Auch im Streitfall kann dahinstehen, ob die beim Lauf eines Computerprogramms erforderliche Eingabe des Programms in den Arbeitsspeicher einen Eingriff in das Vervielfältigungsrecht darstellt. Denn vorliegend kommt die Beklagte als Mittäterin oder jedenfalls als Teilnehmerin einer von der Streithelferin vorgenommenen Vervielfältigungshandlung in Betracht. Als Vervielfältigung ist – mangels gegenteiliger Anhaltspunkte – die nach dem Vorbringen der Streithelferin von ihr durchgeführte Einspeicherung des Programms auf die Computeranlage zu werten. Daran hat die Beklagte mitgewirkt, indem sie die Streithelferin mit der Einspeicherung beauftragt und dafür ihre Computeranlage zur Verfügung gestellt hat.
3. Ist danach davon auszugehen, daß urheber- und bereicherungsrechtliche Ansprüche in Betracht kommen, so stellt sich die weitere Frage, ob die Beklagte ein einfaches Nutzungsrecht an dem Computerprogramm erworben hat. Das Berufungsgericht hat dies bejaht. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg.
Voraussetzung für einen vom Kläger abgeleiteten Erwerb eines einfachen Nutzungsrechts an dem Holzhandel-Programm für das IBM-System 34 durch die Beklagte ist eine ununterbrochene Vertragskette: Übertragung durch Rahmen-Lizenzvertrag vom 29. Januar 1976 und eventuelle Folgeverträge von der HSP (der Firma des Klägers) auf die B.-GmbH „Sicherungsübereignung” des Programms durch Verträge vom 16. November 1976 von der B.-GmbH an die Stadt- und Kreissparkasse Weiterübertragung durch Vertrag vom 1. August 1980 von der Sparkasse auf die B. & Partner GmbH (Streithelferin) – Lizenzvertrag vom 21. Oktober 1982 von der B. & Partner GmbH an W. F., den Rechtsvorgänger der Beklagten. Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen reichen nicht zu der Annahme aus, daß sich ein Rechtsübergang aufgrund dieser Vertragskette lückenlos vollzogen hat.
a) Das Berufungsgericht hätte folgerichtig zunächst prüfen müssen, ob das Holzhandel-Programm für das IBM-System 34 vom ersten Glied der Vertragskette, nämlich dem Rahmen-Lizenzvertrag zwischen der HSP und der B.-GmbH vom 29. Januar 1976, erfaßt wird. Dieser Vertrag bezog sich ausdrücklich nur auf Programme für das IBM-System 3 und vergleichbare Anlagen anderer Hersteller (vgl. § 1 Abs. 3 des Vertrages); entsprechendes gilt für die Rechnung Nr. 389 vom 30. November 1976 über 207.919,40 DM für das Holzhandel-Programm. Vertrag und Rechnung lagen auch zeitlich vor der Entwicklung des Programms für das IBM-System 34, das nach dem für die Prüfung in der Revisionsinstanz zu unterstellenden Vorbringen des Klägers erst im Jahre 1977 entwickelt worden ist. Feststellungen darüber, daß das Nutzungsrecht an diesem Programm zu einem späteren Zeitpunkt von der HSP auf die B.-GmbH übertragen worden sein könnte, fehlen. Es hätte näher ausgeführt werden müssen, durch welchen Übertragungsakt die B.-GmbH das Nutzungsrecht auch an diesem späteren Programm erworben haben könnte. Sollte sie das Programm für das IBM-System 34 noch im Jahre 1979 zahlreichen Kunden lizenziert und bei ihnen installiert haben, wie die Streithelferin in ihrer Revisionserwiderung vorbringt (RE 12 f.), so könnte sich daraus ein Indiz für eine Berechtigung der B.-GmbH ergeben. Demgegenüber beruft sich allerdings die Revision auf das Vorbringen des Klägers (GA III 411), die B.-GmbH habe nach 1976 mit Ausnahme eines Ankeprogramms keine Programmpakete mehr vom Kläger „gekauft”. Das Berufungsgericht wird insoweit weitere Feststellungen zu treffen haben.
b) Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß es im Zusammenhang mit den beiden Sicherungsübereignungsverträgen vom 16. November 1976 und dem zustimmenden Schreiben des Klägers vom 22. Dezember 1976 zu einer … der Anwartschaftsrechte an dem Programm für das IBM-System 34 an die B.-GmbH gekommen ist.
Allerdings greift der Einwand der Revision nicht durch, im Wege der Sicherungsübereignung seien vorliegend keine Nutzungsrechte, sondern nur das Sacheigentum an den Datenträgern übertragen worden. Richtig ist, daß in den Verträgen vom „Eigentumsübergang” und der „Übereignung” der Softwarepakete die Rede ist. Das Berufungsgericht ist jedoch zu Recht nicht bei der reinen Wortauslegung dieser Begriffe stehengeblieben, sondern hat danach gefragt, welchen Zweck die Vertragspartner mit der Sicherungsübereignung verfolgt haben. Es hat dazu rechtsfehlerfrei festgestellt, daß die Sparkasse eine Sicherheit für das von ihr gewährte Darlehen in Höhe von insgesamt 400.000,– DM haben und damit erkennbar in der Lage sein wollte, die „übereigneten” Programme „im Ernstfall” im Wege der erforderlichen Nutzungsrechtsübertragung zu verwerten. Als Banksicherheit kam danach bei einer am Zweck des Vertrages orientierten Auslegung nur die Nutzungsrechtsübertragung und nicht die bloße Eigentumsverschaffung in Betracht. Bei dieser vom bloßen Wortlaut abweichenden Auslegung ist auch zu berücksichtigen, daß zum Zeitpunkt des Abschlusses der Verträge im Jahre 1976 der exakte urheberrechtliche Sprachgebrauch noch nicht die Regel war. Es wurde häufig davon gesprochen, das Programm „gehöre” einer Partei bzw. sie sei „Eigentümerin” (vgl. z.B. BGH, Urt. v. 9.5.1985 – I ZR 52/83, GRUR 1985, 1041, 1044 – Inkassoprogramm, insoweit nicht in BGHZ 94, 276 ff.).
Die Revision kann sich danach auch nicht mit Erfolg darauf berufen, der Kläger habe in seinem Schreiben vom 22. Dezember 1976, aus dem das Berufungsgericht seine Zustimmung hergeleitet habe, ebenfalls nur vom „Eigentumsrecht” an den verkauften Software-Paketen gesprochen.
Dagegen greift die Rüge der Revision durch, das Berufungsgericht habe nicht hinreichend festgestellt, daß das Holzhandel-Programm für das IBM-System 34 Gegenstand der Sicherungsübereignung geworden ist. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß ausdrücklich nur die Nutzungsrechte an dem zum Zeitpunkt des Abschlusses der Sicherungsübereignungsverträge vorhandenen Holzhandel-Programm für das IBM-System 3 sicherungsübereignet worden seien. Aus der vom Berufungsgericht angeführten Regelung Nr. 13 der Sicherungsübereignungsverträge ergibt sich auch nicht ohne weiteres, daß auch das spätere Programm für das IBM-System 34 Gegenstand der Sicherungsübereignung geworden ist. Dort ist zwar vorgesehen, daß auch für den Fall des Erwerbs weiterer Software-Pakete diese als an die Sparkasse übereignet bzw. die entsprechenden Anwartschaftsrechte auf Eigentumsübergang als an die Sparkasse abgetreten gelten; wobei das Berufungsgericht unter künftigen Programmen im Sinne dieser Regelung solche verstanden hat, die als Weiterentwicklungen der Programme für das IBM-System 3 anzusehen sind, da nur die jeweils marktgängige Version eine ausreichende Sicherheit gewährleistete. Tatsächliche Feststellungen dazu, daß die B.-GmbH das später erstellte Programm für das IBM-System 34 erworben haben könnte, fehlen jedoch (vgl. oben unter II 3 a). Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts reichen auch nicht zu der Annahme aus, daß der Kläger mit seinem Schreiben vom 22. Dezember 1976 einer Übertragung von Nutzungsrechten an künftigen Programmen zugestimmt habe. Dieses Schreiben mag zwar die Regelung unter Nr. 13 der Sicherungsübereignungsverträge einschließen. Darin bestätigt der Kläger jedoch lediglich, daß er an den „verkauften Software-Paketen kein Eigentumsrecht mehr geltend machen” werde. Im Verhältnis HSP – Branchware-GmbH gehörte das im Streit befindliche Programm, das es damals noch nicht gab, nicht zu den „verkauften” Programmen und ein späterer „Verkauf” ist vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden. Jedenfalls hätte es näherer Ausführungen dazu bedurft, daß sich aus dem Bestätigungsschreiben auch eine Vorausübertragung von Nutzungsrechten an künftigen Programmen, an denen die B.-GmbH selbst keine Rechte erworben hat, herleiten läßt.
Falls es für die weitere Prüfung darauf ankommen sollte, wird das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen haben, daß der Kläger den Inhalt der Sicherungsübereignungsverträge und das Interesse der Sparkasse kannte, immer die jeweils marktgängige Version als Sicherheit zu erhalten. Auch der von der Streithelferin in ihrer Revisionserwiderung angeführte Umstand könnte insoweit beachtlich sein, der Kläger habe die Sicherungsübereignungsverträge in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der B.-GmbH selbst unterschrieben. Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob der Kläger – wie die Streithelferin näher dargelegt – hat – entsprechend der Handhabung bei anderen Verträgen mit seiner Unterschrift unter den Sicherungsübereignungsverträgen zugleich konkludent seine persönliche Genehmigung aller in diesen Verträgen enthaltenen Nutzungsrechtsübertragungen einschließlich der Vorausverfügung über künftige Programme der B.-GmbH zugunsten der Sparkasse gemäß § 185 BGB genehmigt hat. Weiter wird das Berufungsgericht sich mit dem von der Revision angeführten Vorbringen des Klägers auseinanderzusetzen haben, es habe sich bei dem Programm für das IBM-System 34 nicht um eine Weiterentwicklung des bisherigen Programms, sondern um eine völlige Neuentwicklung gehandelt (GA II 325 f.), die ihm bzw. der HSP zudem in den Jahren 1979 oder 1980 durch Unterschlagung abhanden gekommen sei. Dem hält die Streithelferin in ihrer Revisionserwiderung (RE 11 f.) entgegen, der Kläger setze sich damit in Widerspruch zu seinem eigenen Vorbringen, da er im Verfahren immer wieder dargelegt habe, das Programm für das IBM-System 34 in langjähriger Arbeit entwickelt und ständig verbessert worden und nach 18-jähriger Entwicklung schließlich im Jahre 1979 voll ausgereift gewesen. Auch dem wird das Berufungsgericht ggfs. nachzugehen haben.
Schließlich reichen die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen auch nicht aus, um über die Frage der Wirksamkeit der Sicherungsübereignung unter dem Gesichtspunkt der Übersicherung abschließend zu entscheiden. Das Berufungsgericht hat gemeint, der Kläger habe eine Übersicherung nicht ausreichend dargetan, wobei nicht übersehen werden dürfe, daß in dem Sicherungsübereignungsvertrag vom 16. November 1976 nur die Software-Systeme „Holzhandel” und „holzverarbeitende Industrie” der Sparkasse K. sicherungsübereignet worden seien. Die Revision beanstandet zu Recht, daß das Berufungsgericht sich nicht mit dem vom Kläger vorgetragenen Zahlenmaterial auseinandergesetzt habe. Soweit sie sich darauf beruft, der Kläger habe den Entwicklungsaufwand über die im Sicherungsübereignungsvertrag ausdrücklich genannten Programme mit 3 bis 4 Mio. DM angegeben, erscheint allerdings zweifelhaft, ob dieses Vorbringen hinreichend substantiiert ist, zumal in der von ihm vorgelegten Strafanzeige des Rechtsanwalts Dr. S. vom 19. Juli 1982 wesentlich niedrigere Kosten genannt werden. Andererseits hat der Kläger aber weiter vorgetragen, der im Sicherungsübereignungsvertrag zugrunde gelegte Anschaffungspreis (z.B. 197.080,– DM für das Holzhandel-Programm) sei der Preis für eine einzige Anwenderlizenz gewesen, so daß für den Fall einer Übertragung aller Nutzungsrechte an die Sparkasse die Sicherheit weit über den Darlehen von insgesamt 400.000,– DM gelegen habe. Das Berufungsgericht wird auch diesem Vorbringen nachzugehen haben, soweit es für die weitere Entscheidung darauf ankommt. Dabei wird auf den Wert der Sicherheit zum Zeitpunkt der Vereinbarung der Sicherungsübereignung abzustellen sein.
4. Die Beklagte kann nach alledem ein einfaches Nutzungsrecht an dem Holzhandel-Programm für das IBM-System 34 nur dann von der B. & Partner GmbH erworben haben, wenn die weiteren Feststellungen ergeben, daß die Stadt- und Kreissparkasse K. berechtigt war, die Nutzungsrechte an dem Programm in einer dem Vertrag vom 1. August 1980 mit der B. & Partner GmbH entsprechenden Weise mit dem Recht der Weitergabe an Endabnehmer zu übertragen.
III.
Auf die Revision des Klägers war das Berufungsurteil danach aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Fundstellen
Haufe-Index 749226 |
BB 1994, 2 |
NJW 1994, 1216 |
GRUR 1994, 363 |
Nachschlagewerk BGH |
Jur-PC 1994, 2476 |
MC 2001, 23 |
L-SL 2001, 6 |