Leitsatz (amtlich)
Allen Gesellschaften mit einer anderen Rechtsform als der Partnerschaft, die nach dem Inkrafttreten des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes gegründet oder umbenannt werden, ist die Bezeichnung „und Partner” verwehrt. Dies gilt auch für die Zusätze „+ Partner” oder „& Partner”.
Orientierungssatz
Zitierung: Entgegen OLG Frankfurt, 1996-05-20, 20 W 121/96, ZIP 1996, 1082.
Tenor
Die weitere Beschwerde der beteiligten Gesellschaft gegen den Beschluß der 17. Kammer für Handelssachen des Landgerichts München I vom 18. Januar 1996 wird zurückgewiesen.
Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 5.000,– DM festgesetzt.
Gründe
I. Die Gesellschafter der beteiligten Gesellschaft beschlossen am 16. August 1995 die Änderung der bisherigen Firma „K. GmbH” in „Ko. + Partner GmbH”, die zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet wurde. Durch Zwischenverfügung vom 15. November 1996 beanstandete das Registergericht im Hinblick auf das am 1. Juli 1995 in Kraft getretene Partnerschaftsgesellschaftsgesetz den in der neuen Firma enthaltenen Zusatz „+ Partner” und stellte vorbehaltlich einer entsprechenden Firmenänderung die Zurückweisung der Anmeldung in Aussicht. Nachdem ihre Beschwerde vor dem Landgericht ohne Erfolg geblieben ist, hat die beteiligte Gesellschaft weitere Beschwerde eingelegt. Das Bayerische Oberste Landesgericht (Abdruck des Beschlusses in ZIP 1996, 1702) will die weitere Beschwerde zurückweisen, sieht sich hieran jedoch durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 20. Mai 1996 (ZIP 1996, 1082) gehindert. Gemäß § 28 Abs. 2 FGG hat es die Sache deshalb dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die Voraussetzungen einer Vorlage nach § 28 Abs. 2 FGG sind gegeben. Nach dem angeführten Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main hindert die Vorschrift des § 11 S. 1 PartGG, nach der nur Partnerschaften im Sinn des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes die Bezeichnung „und Partner” führen dürfen, lediglich andere Personengesellschaften, nicht jedoch Kapitalgesellschaften an der Führung dieses Zusatzes. Folglich wäre es der beteiligten Gesellschaft im vorliegenden Fall auch nicht verwehrt, den Zusatz „+ Partner” in ihre Firma aufzunehmen. Die Frage der Auslegung des § 11 S. 1 PartGG ist daher entscheidungserheblich.
III. Die zulässige weitere Beschwerde ist nicht begründet.
1. Das vorlegende Gericht nimmt zutreffend an, daß § 11 S. 1 PartGG auch Kapitalgesellschaften die Führung des Zusatzes „und Partner” untersagt. Die gegenteilige, vom Oberlandesgericht Frankfurt/Main vertretene Ansicht kann sich insbesondere nicht auf die Übergangsregelung des § 11 S. 2 und 3 PartGG stützen, nach der andere Gesellschaften, die den Zusatz „und Partner” bei Inkrafttreten des Gesetzes geführt haben, zur Weiterverwendung berechtigt sind, nach Ablauf von zwei Jahren allerdings nur noch, wenn sie dem Zusatz in ihrem Namen einen Hinweis auf ihre andere Rechtsform hinzufügen. Dieser Vorschrift, die den gewährten Bestandsschutz nach einer zweijährigen Übergangszeit zwecks Vermeidung von Verwechslungen relativiert, kommt zwar für Kapitalgesellschaften keine eigenständige Bedeutung zu, weil die Firma einer Kapitalgesellschaft ohnehin einen Rechtsformzusatz enthalten muß (§§ 4 Abs. 2 GmbHG, 4 Abs. 1 S. 2, Abs. 2, 279 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 AktG). Daraus kann jedoch nicht der Schluß gezogen werden, daß Kapitalgesellschaften auch dann zur Führung des Zusatzes „und Partner” berechtigt sind, wenn sie nicht unter die Ausnahmevorschrift des § 11 S. 2 PartGG fallen, weil sie diesen Zusatz bei Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht geführt haben. Allen Gesellschaften mit einer anderen Rechtsform als der Partnerschaft, die nach Inkrafttreten des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes gegründet oder umbenannt werden, ist die Führung des Zusatzes „und Partner” bzw. „Partnerschaft” vielmehr verwehrt, weil § 11 S. 1 PartGG diese Bezeichnungen – dem Willen des Gesetzgebers entsprechend (vgl. die amtliche Begründung zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung BT-Drucksache 12/6152 S. 23, abgedruckt bei Seibert, Die Partnerschaft S. 121) – für Partnerschaftsgesellschaften „reserviert”. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, daß das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz eine neue Gesellschaftsform namens Partnerschaft einführt und die Partnerschaften zur Führung eines Namens verpflichtet, der den Zusatz „und Partner” oder „Partnerschaft” enthält (§ 2 Abs. 1 PartGG). Die Bezeichnungen „Partnerschaft” bzw. „und Partner” waren in der Vergangenheit weder nach dem allgemeinen Sprachgebrauch noch in der Rechts- oder Gesetzessprache einer bestimmten Gesellschaftsform zugeordnet. Da sie nun als Bezeichnung der neu geschaffenen besonderen Gesellschaftsform für die freien Berufe technische Bedeutung erlangen, will das Gesetz ihre untechnische Verwendung durch andere Gesellschaften auch dann ausschließen, wenn wegen eines zwingenden Rechtsformzusatzes keine Verwechslungsgefahr besteht, weil die untechnische Verwendung einer Einbürgerung der Begriffe als spezifische Bezeichnung der neuen Gesellschaftsform entgegenstünde.
2. Die beteiligte Gesellschaft ist auch nicht berechtigt, den Zusatz „+ Partner” in ihrer neuen Firma zu führen. Nach dem Wortlaut des Gesetzes sind den Partnerschaftsgesellschaften zwar nur die Zusätze „und Partner” sowie „Partnerschaft”, die nach § 2 Abs. 1 PartGG wahlweise in ihrem Namen enthalten sein müssen, zur ausschließlichen Verwendung vorbehalten. Das vorlegende Gericht geht mit dem Schrifttum (vgl. Michalski/Römermann, PartGG (1995) § 2 Rdn. 11; Salger in Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts Bd. 1 (1995) § 32 Rdn. 18; Eggesiecker, Die Partnerschaftsgesellschaft für Freie Berufe (1996) D 2.320 ff.; vgl. auch Feddersen/Meyer-Landrut, PartGG (1995) § 2 Rdn. 2; Meilicke in Meilicke/von Westphalen/Hoffmann/Lenz, PartGG (1995) § 2 Rdn. 4; Seibert aaO S. 49 und Bösert/Braun/Jochem, Leitfaden zur Partnerschaftsgesellschaft (1996) S. 119 für das Zeichen „&”) davon aus, daß dem Erfordernis des § 2 Abs. 1 PartGG auch durch die Schreibweise „& Partner” oder „+ Partner” genügt wird, und zieht daraus den Schluß, daß auch diese Schreibweisen unter den Schutz des § 11 S. 1 PartGG fallen. Dem ist zuzustimmen. Kennzeichnende Bedeutung kommt dem auch in „Partnerschaft” enthaltenen Substantiv „Partner” zu, nicht hingegen dem Bindewort „und”. Zeichen wie „&” und „+”, die dieselbe Bedeutung haben und zudem als „und” gesprochen werden, sind kein wesentliches Unterscheidungsmerkmal.
Fundstellen