Entscheidungsstichwort (Thema)
Inanspruchnahme aufgrund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschluß als Drittschuldnerin
Leitsatz (amtlich)
Der Anspruch des Bankkunden aus dem Girovertrag auf Auszahlung des sich zwischen den Rechnungsabschlüssen ergebenden Tagesguthabens unterliegt der Pfändung gemäß § 829 Abs. 2 ZPO.
Normenkette
HGB § 357; ZPO § 829
Verfahrensgang
OLG Celle (Entscheidung vom 18.02.1981) |
LG Göttingen |
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 18. Februar 1981 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte aufgrund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses als Drittschuldnerin in Anspruch.
Der Seemann Willi F… (nachfolgend Schuldner) unterhielt bei der Beklagten das Girokonto Nr. 594101, das er bis zum Betrag von 5.000 DM überziehen durfte. Der Kläger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einem Urteil des Amtsgerichts Hannoversch-Münden vom 1. November 1977. Er erwirkte am 8. März 1979 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß wegen rückständigen Unterhalts in Höhe von 5.760 DM, wegen laufender Unterhaltsansprüche ab 1. März 1979 in Höhe von 320 DM monatlich und wegen Vollstreckungskosten in Höhe von 199,11 DM.
In dem Pfändungsbeschluß heißt es:
„Es werden gepfändet alle gegenwärtigen und künftigen Ansprüche, Rechte und Forderungen des Schuldners auf:
- Zahlung des gegenwärtigen und gesamten künftigen Überschusses (Guthabens), der dem Schuldner bei Saldoziehung aus der in laufender Rechnung bestehenden Geschäftsverbindung (insbesondere über das Konto 594101) jeweils gebührt.
- Gutschrift aller künftigen Eingänge und auf laufende Auszahlung der Guthaben sowie auf Durchführung von Überweisungen an Dritte aus dem Girovertrag über das Konto Nr. 594101.”
Der Pfändung- und Überweisungsbeschluß wurde der Beklagten am 22. März 1979 zugestellt. An diesem Tage wies das Konto einen Schuldsaldo auf. Auch an den nachfolgenden Saldierungstagen, dem 20. Juni 1979 und dem 20. September 1979, bestand ein Soll-Saldo. In der Zeit zwischen der. Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses und der Auflösung des Kontos am 27. September 1979 wies dieses infolge von Einzahlungen mehrfach ein Guthaben auf. Die Beklagte führte Überweisungsaufträge aus und belastete damit das Konto des Schuldners; sie leistete auch Barzahlungen an ihn, jedoch keine Zahlungen an den Kläger.
Der Kläger verlangt von der Beklagten 8.199,11 DM und meint, sie hätte bei Beachtung des im Pfändungs- und Überweisungsbeschluß enthaltenen Verfügungsverbotes diesen Betrag an ihn abführen müssen. Das Landgericht hat sie antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht (ZIP 1981, 496) hat das erstinstanzliche Urteil in Höhe von 6.514,62 DM bestätigt und die weitergehende Klage abgewiesen.
Mit der – zugelassenen – Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
Das Berufungsgericht hat dem Kläger zu Recht Zahlungsansprüche gemäß §§ 829 Abs. 1, 835, 836 Abs. 1 ZPO zugebilligt, weil die Beklagte an den Schuldner Zahlungen geleistet hat, die dem Kläger aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zustanden.
I.
1. Die Parteien sind darin einig, daß die Pfändung des Saldos, der im Zeitpunkt der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an die Beklagte auf dem Konto des Schuldners bestand (Zustellungssaldo) und die Pfändung der zukünftigen Abschlußsalden (vgl. hierzu BGH Urteil vom 13. März 1981 – I ZR 5/79 = BGHZ 80, 172) nicht zum Erfolg führen konnte, weil das Konto des Schuldners zu den maßgeblichen Terminen am 22. März, 20. Juni und 20. September 1979 kein Guthaben aufwies.
2. Die Revision wendet sich nicht gegen die ihr günstige Annahme des Berufungsgerichts, die Pfändung des Anspruchs des Schuldners auf Gutschrift aller zukünftigen Eingänge gebe dem Kläger keinen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte; der sich insoweit aus dem Girovertrag ergebende Anspruch des Schuldners verpflichte die Beklagte nur zur Gutschrift, aber nicht zur Zahlung.
3. Außer Betracht bleiben kann auch, daß der Schuldner sein Konto bis zum Betrag von 5.000 DM überziehen durfte, denn diesen Anspruch hat der Kläger nicht gepfändet, so daß dessen Pfändbarkeit dahingestellt bleiben kann.
II.
Gepfändet hat der Kläger den Anspruch des Schuldners aus dem Girovertrag auf laufende Auszahlung von Tagesguthaben sowie auf Durchführung von Überweisungen an Dritte. Dieser Anspruch ist im Pfändungs- und Überweisungsbeschluß hinreichend bestimmt. Die Parteien streiten darum, ob diese Pfändung zulässig ist.
1. Das Berufungsgericht hält diese Pfändung für wirksam. Der Anspruch des Schuldners auf Auszahlung des Guthabens und auf Durchführung von Überweisungen sei als Geldforderung nach 829 Abs. 1 ZPO pfändbar; es handele sich hierbei um den Rückzahlungsanspruch bei Sichteinlagen aus §§ 700 Abs. 1 und 607 BGB.
2. Hiergegen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg.
a) Ob die Begründung des Berufungsgerichts, das zwischen den Rechnungsabschlüssen bestehende Guthaben stelle eine Sichteinlage dar, zutrifft (vgl. Bergen der in ZIP 1980, 946, 950 – Besprechung des Urteils des OLG Oldenburg vom 29. November 1978 – „dieses Guthaben” bankwirtschaftlich als Sichteinlage qualifiziert, sich dann aber in ZIP 1981, 583, 584 gegen die davon ausgehenden Erwägungen des Berufungsgerichts im vorliegenden Fall wendet), kann dahinstehen, weil der erkennende Senat mit anderer Begründung zum gleichen Ergebnis gelangt.
b) Der Girovertrag gibt dem Bankkunden zwischen den Rechnungsabschlüssen Anspruch auf Auszahlung eines Guthabens. Ob dieser Anspruch pfändbar ist, ist umstritten. In der Rechtsprechung wird, soweit ersichtlich, die Pfändbarkeit bejaht (vgl. LG Hannover NJW 1974, 1095; LG Detmold Rpfl 1978, 150; LG Göttingen Rpfl 19$0, 237; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9. Juni 1980 – V 235/79 – EFG 1980 Nr. 564 – nicht rechtskräftig; OLG Karlsruhe Die Justiz 1980, 143; OLG Stuttgart WM 1981, 1149; OLG Schleswig JurBüro 1981, 622 – nicht rechtskräftig). Im Schrifttum sind die Meinungen geteilt (bejahend: Düringer/Hachenburg, HGB, 3. Aufl., § 357, Anm. 20; Canaris, Großkommentar zum HGB, 3. Aufl. § 357 Rdn. 24 und 3. Aufl., 2. Bearbeitung, Bankvertragsrecht Rdn. 189, 409; Baumbach/Duden, HGB, 24. Aufl.§ 357 Anm. 8 E; Thomas/Putzo, ZPO, 11. Aufl. § 829 Anm. 6 a bb; offenbar auch Zöller/Scherübl, ZPO, 13. Aufl. § 829 Anm. II 2; Forgach, DB 1974, 809, 812, 813; Gleisberg, DB 1980, 865; Sprengel, MDR 1952, 8, 9; Klee MDR 1952, 202; Stöber, Forderungspfändung, 6. Aufl. Rdn. 166; mit Einschränkung: Herz, Das Kontokorrent, 1974 S. 159 ff. und DB 1974, 1851, 1852; ablehnend: Beeser, AcP 155, 418; Berger ZIP 1980, 946 und ZIP 1981, 583; Gaul, Zur Rechtsstellung der Kreditinstitute als Drittschuldner in der Zwangsvollstreckung in: Lernen und Entscheiden, Festschrift zum 50-jährigen Bestehen des Lehrinstituts für das kommunale Sparkassen- und Kreditwesen S. 77, 95; Liesecke WM 1975, 314, 321; Sühr WM 1981, 1149; Terpitz WM 1979, 570, 572).
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Frage, ob der aufgrund des Girovertrages bestehende Anspruch des Bankkunden auf Auszahlung eingehender Beträge an sich und auf Durchführung von Überweisungen an Dritte pfändbar ist, offen gelassen (Urteil vom 13. März 1981 a.a.O. BGHZ 80, 172, 179).
c) Der Anspruch des Bankkunden auf Auszahlung des sich zwischen den Rechnungsabschlüssen ergebenden Tagesguthabens und das darin eingeschlossene Recht, über dieses Guthaben durch Überweisungsaufträge zu verfügen, unterliegen gemäß § 829 Abs. 1 ZPO der Pfändung.
aa) Weist das Girokonto ein Guthaben auf, so kann der Bankkunde nach dem Girovertrag Auszahlung dieses Betrages an sich verlangen. Sein Gläubiger rückt durch die Überweisung der gepfändeten Forderung zur Einziehung (§ 836 ZPO) in diese Rechtsstellung ein. Kann der Schuldner zwischen den Rechnungsabschlüssen über das Guthaben verfügen und Auszahlung an sich verlangen, so erwirbt der Gläubiger aufgrund der Pfändung und Überweisung der Forderung dasselbe Recht. Es besteht kein Grund, den pfändenden Gläubiger auf die Pfändung des gegenwärtigen und zukünftigen Saldos im Zeitpunkt des Rechnungsabschlusses zu beschränken.
bb) Die Revision (vgl. auch Berger ZIP 1981, 949) meint demgegenüber, die Rechte des Bankkunden aus dem Girovertrag seien auf eine Dienstleistung gerichtet, also persönlicher Natur, und ein solcher Anspruch sei nach § 613 Satz 2 BGB unübertragbar und unpfändbar. Das ist in dieser Allgemeinheit nicht richtig. Ein wesentlicher Teil der Tätigkeiten, die die Bank dem Kunden aufgrund des Girovertrages schuldet, ist zwar als Geschäftsbesorgung persönlicher Natur. Dies gilt insbesondere für die Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Abwicklung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs. Diesen personengebundenen Charakter haben jedoch nicht alle ihre Leistungen. Insbesondere der Anspruch auf Auszahlung einer Geldsumme ist nicht auf eine Dienstleistung gerichtet. Es handelt sich hierbei vielmehr um eine Geldforderung, die, wie jede andere Geldforderung, grundsätzlich übertragbar und pfändbar ist.
cc) Sollte der Kontoinhaber nach dem Girovertrag nicht berechtigt sein, die sich aus diesem Vertrag ergebenden Ansprüche abzutreten (vgl. hierzu BGH Urteil vom 5. November 1953 – IV ZR 95/53 = NJW 1954, 190 insoweit nicht in BGHZ 11, 37), so stünde dieses vertragliche Abtretungsverbot gemäß § 851 Abs. 2 ZPO der Pfändbarkeit des Anspruchs auf Auszahlung der jeweiligen Guthaben nicht entgegen.
dd) Auch die Kontokorrentabrede zwischen dem Schuldner und der Bank führt nicht zur Unpfändbarkeit seines Anspruchs auf Auszahlung des zwischen den Rechnungsabschlüssen bestehenden Tagesguthabens (a.A. Liesecke a.a.O. S. 321).
Ein Girokonto wird in aller Regel als Kontokorrent geführt. Die Kontokorrentabrede bewirkt, wie der Bundesgerichtshof erst kürzlich erneut bestätigt hat (Urteile vom 13. März 1981 = BGHZ 80, 172 und vom 27. Januar 1982 – VIII ZR 28/81 = WM 1982, 233, 234 = NJW 1982, 1150, 1151), gemäß § 357 HGB die Unpfändbarkeit der kontokorrentzugehörigen Forderungen. Daran wird festgehalten. Das besagt aber nichts zu der Frage, ob der sich aus dem Girovertrag ergebende Anspruch des Bankkunden auf Auszahlung des Tagesguthabens gemäß § 829 ZPO pfändbar ist. Anders als z.B. in dem vom erkennenden Senat am 27. Januar 1982 entschiedenen Fall, in dem es um denkontokorrentgebundenen Anspruch des Bankkunden – als Sicherungsgeber – auf Auskehrung des Mehrerlöses aus der Verwertung von Sicherungsgut ging, folgt aus dem Umstand, daß die Bank dem Girokunden einenvertraglichen Anspruch auf Auszahlung von Tagesguthaben einräumt, daß dieser Anspruch der Kontokorrentbindung nicht unterworfen sein soll. Ist auf diese Weise die grundsätzlich geltende Kontokorrentbindung zugunsten des Kontoinhabers durchbrochen, soweit es um seinen Anspruch auf Auszahlung von Tagesguthaben geht, kann die Unpfändbarkeit bei solcher Fallgestaltung nicht aus der Kontokorrentabsprache hergeleitet werden. Bei dem Anspruch auf Auszahlung von Tagesguthaben handelt es sich um eine schlichte Geldforderung, die bankwirtschaftlich auf die Umwandlung von Giralgeld in Bargeld gerichtet ist und die ihrer Natur nach, wie Geldforderungen grundsätzlich, der Pfändung unterliegt. Daran ändert die Tatsache, daß es sich bei dem Girovertrag um einen Dienstleistungsvertrag handelt, nichts.
ee) Sühr (a.a.O.) meint, die Bank gewähre dem Kunden einen Vorschuß auf den zukünftigen Anspruch aus der Saldierung, wenn sie ihm das zwischen den Rechnungsabschlüssen bestehende Guthaben auszahle. Diese Vorschußzahlung komme einer Kreditgewährung gleich; ein Anspruch auf Auszahlung eines Kredits sei wegen des personengebundenen Einschlags des Darlehens unpfändbar (vgl. hierzu auch Llowski/Weber ZIP 1980, 609). Ob das zutrifft, ist zweifelhaft, kann aber dahinstehen. Jedenfalls kann die Auszahlung, auch wenn man sie als Vorschuß auf die zu erwartende Saldoforderung ansehen sollte, nicht einer Kreditgewährung gleichgestellt werden, wenn das Konto gedeckt ist. Es wäre lebensfremd und widerspräche dem Verständnis der Beteiligten, in der Auszahlung des Tagesguthabens bei entsprechendem Kontostand eine Kreditgewährung zu sehen. Mit dieser Begründung läßt sich daher die Höchstpersönlichkeit des Auszahlungsanspruchs und seine Unpfändbarkeit gleichfalls nicht rechtfertigen.
d) Auch die Interessen der Beteiligten sprechen nicht dagegen, die Pfändung des Anspruchs aus dem Girovertrag auf Auszahlung des Tagesguthabens zuzulassen.
Das Interesse des Gläubigers hieran ist offensichtlich.
Auch die Bank hat kein schutzwürdiges Interesse daran, diesen Anspruch der Pfändbarkeit zu entziehen. Solange sie ein Guthaben auszahlt, das Konto also nicht überzogen wird, besteht nicht die Gefahr, sie könnte dadurch Nachteile erleiden, daß sie den Guthabenbetrag nicht an ihren Kunden, sondern an den Vollstreckungsgläubiger auszahlt. Es ist auch nicht ersichtlich, daß die buchungstechnische Abwicklung hierdurch erschwert werden könnte. Durch die Auszahlung eines Tagesguthabens an den Gläubiger wird sie nicht stärker belastet, als bei Durchführung eines Überweisungsauftrages oder bei Einlösung eines Schecks. Hält man den Anspruch auf Auszahlung des Tagesguthabens aus dem Girovertrag für unpfändbar, so könnte der Gläubiger gleichwohl sein Ziel dadurch erreichen, daß er täglich einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß erwirkt, der sich auf den jeweiligen Zustellungssaldo bezieht (vgl. Canaris a.a.O. § 357 Rdn. 25; Gleisberg a.a.O. S. 866). Das Vollstreckungsverfahren würde dadurch kostspieliger, die Pfändung erfaßte aber, ohne daß die Bank dem Gläubiger die Kontokorrentabrede entgegenhalten könnte, jeweils das Tagesguthaben des Schuldners als Zustellungssaldo.
Belange des Schuldners, die einer Pfändbarkeit entgegenstehen, werden gleichfalls nicht verletzt.
Soweit in ein Gehaltskonto vollstreckt wird, sind seine Belange durch § 850 k ZPO gewahrt. Darüber hinaus ist kein schutzwürdiges Interesse erkennbar, Geldforderungen der Zwangsvollstreckung zu entziehen. Ließe man die Pfändung nicht zu, so könnte der Schuldner die Pfändung des zum Zeitpunkt der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bestehenden Saldos und der Guthaben im Zeitpunkt der jeweils nachfolgenden Rechnungsabschlüsse dadurch unterlaufen, daß er rechtzeitig vor Saldierung den Kontostand ins Soll bringt (vgl. Canaris, § 357 Rdn. 24; Stöber a.a.O. Rdn. 165; Gleisberg a.a.O. S. 866); denn die Pfändung des Zustellungssaldos und der nachfolgenden Salden nimmt dem Schuldner nicht die Möglichkeit, zwischenzeitlich Verfügungen über das Guthaben zu treffen.
Wenn Sühr (a.a.O.) darauf hinweist, daß die finanzielle Beweglichkeit des Schuldners durch die Pfändung seines Auszahlungsanspruchs eingeschränkt wird, so trifft dieser Gesichtspunkt auf die Pfändung einer jeden Geldforderung zu. Es handelt sich hierbei um einen typischen Nachteil des Vollstreckungsschuldners.
e) Hat danach der Kläger den Anspruch des Schuldners auf Auszahlung der sich zwischen den Rechnungsabschlüssen ergebender Tagesguthaben auf dem von der Beklagten geführten Girokonto wirksam gepfändet, so durfte die Beklagte Barauszahlungen an ihn nicht vornehmen. Aus der Pfändung der Tagesguthaben folgt zugleich, daß die Beklagte daraus auch keine Überweisungsaufträge des Schuldners an Dritte vornehmen durfte. Wenn die Beklagte gleichwohl Leistungen an den Schuldner erbrachte und seine Überweisungsaufträge ausführte, so waren diese dem Kläger gegenüber unwirksam (§§ 135, 136 BGB). Er kann daher nochmalige Zahlung an sich verlangen.
III.
Gegen die Berechnung des Betrages, den die Beklagte an den Kläger zu zahlen hat, wendet sich die Revision nicht. Insoweit sind auch Rechtsfehler zum Nachteil der Beklagten nicht ersichtlich.
IV.
Die Revision war daher mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
Fundstellen
BGHZ, 325 |
NJW 1982, 2192 |
ZIP 1982, 935 |
JZ 1982, 611 |