Leitsatz
§ 41 Abs. 1 Satz 1 BierStV ist richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass von dieser Steuerbefreiung auch das von Hobbybrauern im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung unentgeltlich zum Probieren angebotene und verbrauchte Bier erfasst wird.
Sachverhalt
Der Kläger ist Hobbybrauer. Im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung boten Hobbybrauer das von Ihnen hergestellte Bier den Teilnehmern der Veranstaltung unentgeltlich zum Probieren an. Die Besucher konnten auf einer Internetseite ein Ticket erwerben, das zur Verkostung des Bieres berechtigte.
Das Hauptzollamt verlangte, die teilnehmenden Hobbybrauer darauf hinzuweisen, dass sie das von ihnen für die Veranstaltung hergestellte Bier zuvor bei dem für sie zuständigen Hauptzollamt zur Versteuerung anzumelden hätten. Der Kläger legte Einspruch gegen die von ihm abgegebene Steueranmeldung ein. Er trug vor, dass das hergestellte Bier nach § 41 Abs. 1 Satz 1 BierStV steuerfrei sei, da die anderen Hobbybrauer seine Gäste gewesen seien, die er unentgeltlich bewirtet habe. § 41 Abs. 1 Satz 1 BierStV lasse den Verbrauch durch eine andere Person als den Hobbybrauer selbst zu, weil andernfalls das Tatbestandsmerkmal, dass das Bier nicht verkauft werden dürfe, überflüssig wäre. Das Zollamt wies den Einspruch zurück, da es sich um eine öffentliche Veranstaltung gehandelt habe, an der man erst nach dem Erwerb eines Eintrittstickets hätte teilnehmen können. Die Teilnehmer der Veranstaltung könnten deshalb nicht als private Gäste des Klägers angesehen werden, die das von ihm hergestellte Bier unentgeltlich probiert hätten. Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Steuerbefreiung nach § 41 Abs. 1 Satz 1 BierStV.
Entscheidung
Die Klage ist begründet. Der Wortlaut des § 41 Abs. 1 Satz 1 BierStV könne nach Auffassung des FG zwar dafürsprechen, dass nur das von dem Hobbybrauer in eigener Person verbrauchte Bier von der Steuer befreit sei. Dem steht allerdings Art. 6 der Richtlinie 92/83/EWG entgegen. Danach können die Mitgliedstaaten das von einer Privatperson gebraute Bier, das von dieser Person, von ihren Familienangehörigen oder ihren Gästen verbraucht wird, von der Verbrauchsteuer befreien, sofern dabei kein Verkauf stattfinde. Nach Überzeugung des FG sind die anderen Hobbybrauer, die das von dem Kläger hergestellte Bier probiert haben, als Gäste im Sinne des Art. 6 der Richtlinie 92/83/EWG anzusehen.
Hinweis
Das FG hat die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Link zur Entscheidung
FG Düsseldorf, Urteil v. 12.01.2022, 4 K 2875/19 VBi