vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Entscheidungsstichwort (Thema)
Biersteuerbefreiung für Hobbybrauer im Rahmen einer Bewirtung bei öffentlicher Veranstaltung
Leitsatz (redaktionell)
§ 41 Abs. 1 Satz 1 BierStV ist richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass von dieser Steuerbefreiung auch das von einem Hobbybrauer im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung unentgeltlich zum Probieren angebotene und verbrauchte Bier erfasst wird.
Normenkette
BierStG § 14 Abs. 1, 2 Nr. 2, § 29 Abs. 2; BierStV § 41 Abs. 1 S. 1; RL 92/83/EWG Art. 6
Tatbestand
Der Kläger ist Hobbybrauer. Er ist Mitglied des K. e.V., der…in dem Zeitraum vom 0. bis zum 0. 0.0000 eine Veranstaltung B. veranstaltete. Hierbei handelte es sich um eine Veranstaltung, auf der Hobbybrauer das von ihnen hergestellte Bier vorstellen und Erfahrungen austauschen konnten. Im Rahmen der Veranstaltung bot sich die Möglichkeit, das von den Teilnehmern hergestellte Bier unentgeltlich zu probieren. Ferner wurden unter anderem Seminare und Vorträge…angeboten und das beliebteste Bier zur Verkostung vorgestellt. An der Veranstaltung interessierte Personen konnten auf der Internetseite des K. e.V. ein Eintrittsticket erwerben, das zur Teilnahme an der Veranstaltung berechtigte.
Das beklagte Hauptzollamt gab dem Kläger mit Verfügung vom 5. Oktober 2018 auf, die Teilnehmer als Veranstalter darauf hinzuweisen, dass sie das von ihnen für die Veranstaltung hergestellte Bier zuvor bei dem für sie zuständigen Hauptzollamt zur Versteuerung anzumelden hätten.
Demgemäß gab der Kläger am 19. Februar 2019 beim beklagten Hauptzollamt eine Steueranmeldung für 0,015 hl von ihm hergestelltes Bier ab, das von den Teilnehmern…probiert werden sollte.
Der Kläger legte Einspruch gegen die Steueranmeldung ein. Er trug vor: Das von ihm zum Probieren durch andere Hobbybrauer hergestellte Bier sei nach § 41 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung des Biersteuergesetzes (BierStV) steuerfrei. Die Steueranmeldung sei danach bereits rechtswidrig, soweit er das von ihm hergestellte Bier während der Veranstaltung selbst getrunken oder wieder mit nach Hause genommen habe. Soweit das Bier während der Veranstaltung von anderen Hobbybrauern probiert worden sei, sei es von seinen Gästen verbraucht worden. Dies sei nach Art. 6 der Richtlinie 92/83/EWG (Richtlinie 92/83/EWG) des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABl. EG Nr. L 316/21) erlaubt. Die anderen Hobbybrauer seien seine Gäste gewesen, die er unentgeltlich bewirtet habe. § 41 Abs. 1 Satz 1 BierStV lasse den Verbrauch durch eine andere Person als den Hobbybrauer zu, weil andernfalls das Tatbestandsmerkmal, dass das Bier nicht verkauft werden dürfe, überflüssig wäre.
Das beklagte Hauptzollamt wies den Einspruch mit Entscheidung vom 12. September 2019 als unbegründet zurück und führte aus: Das von dem Kläger zum Probieren durch andere Hobbybrauer hergestellte Bier sei nicht nach § 41 Abs. 1 Satz 1 BierStV steuerfrei. Der Kläger könne sich nicht mit Erfolg auf Art. 6 der Richtlinie 92/83/EWG berufen. Die dort genannte Bewirtung von Gästen könne nur dahin zu verstehen sein, dass diese im Rahmen einer Feier oder ähnlichen Zusammenkunft im privaten Bereich und nicht im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung stattfinden müsse. Im Streitfall habe es sich nicht um eine private Veranstaltung gehandelt, bei der die Gäste unentgeltlich bewirtet worden seien. Vielmehr habe es sich um eine öffentliche Veranstaltung gehandelt, an der interessierte Personen erst nach dem Erwerb eines Eintrittstickets hätten teilnehmen können. Die Teilnehmer der Veranstaltung könnten deshalb nicht als private Gäste des Klägers angesehen werden, die das von ihm hergestellte Bier unentgeltlich probiert hätten. Die Einspruchsentscheidung wurde am Freitag, dem 13. September 2019 zur Post gegeben.
Der Kläger hat am Montag, dem 21. Oktober 2019 Klage erhoben. Er trägt vor: Die Einspruchsentscheidung sei seinem Prozessbevollmächtigten am 19. September 2019 „zugestellt” worden. Sein Prozessbevollmächtigter habe die Einspruchsentscheidung erst am Donnerstag, dem 19. September 2019 in dem Briefkasten seiner Kanzlei vorgefunden, obwohl dieser täglich bis auf samstags und sonntags, montags sogar zweimal, geleert worden sei. Da die Büroleiterin seines Prozessbevollmächtigten in dem Zeitraum vom 16. bis zum 27. September 2019 urlaubsabwesend gewesen sei, habe sein Prozessbevollmächtigter selbst den Posteingang an dem 19. September 2019 erfasst und mit einem Eingangsstempel vom 19. September 2019 versehen. Die Erfassung der Klagefrist habe die Büroleiterin nach ihrer Rückkehr aus ihrem Urlaub am 30. September 2019 nachgeholt.
Der Kläger hat eine Kopie der Einspruchsentscheidung übersandt, die einen Eingangsstempel der Kanzlei seines Prozessbevollmächtigten vom 19. September 2019 mit einem handschriftlichen Vermerk aufweist (Bl. 24 GA). Ferner enthält die Kopie der Rechtsbehelfsbeleh...