1Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung und kann das vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument somit nicht angewendet werden, gelten für das Ausfallverfahren die §§ 25, 27 und 28 entsprechend. 2In diesem Fall sind Ausfalldokumente nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu verwenden.

[1] § 35f eingefügt durch Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 24.10.2022. Anzuwenden ab 13.02.2023.

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