(1) 1Wer Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken durch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats an einen Empfänger im Steuergebiet befördern will, hat das vereinfachte Begleitdokument auszufertigen. 2Der Versender hat in Feld 3 des vereinfachten Begleitdokuments den Hinweis

"Transit/Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs"

anzubringen sowie die Anschrift des zuständigen Hauptzollamts (§ 4 Absatz 2) zu vermerken. 3Der Beförderer des Bieres hat die Ausfertigungen zwei und drei des vereinfachten Begleitdokuments während der Beförderung mitzuführen. 4Er hat das Bier auf dem kürzesten zumutbaren Weg durch den anderen Mitgliedstaat (Transitmitgliedstaat) zu befördern.

 

(2) 1Der Versender hat die erste Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments spätestens am Versandtag dem zuständigen Hauptzollamt vorzulegen. 2Nach Beendigung der Beförderung hat der Empfänger die Übernahme des Bieres auf der dritten Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments zu bestätigen und diese dem für den Versender zuständigen Hauptzollamt vorzulegen.

 

(3) 1Tritt während der Beförderung auf dem Gebiet des Transitmitgliedstaats eine Unregelmäßigkeit ein, hat der Beförderer die zuständige Steuerbehörde des Transitmitgliedstaats und das für den Versender zuständige Hauptzollamt unverzüglich zu unterrichten. 2§ 13 Absatz 1 des Gesetzes gilt entsprechend.

 

(4) 1Soll Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs regelmäßig durch einen anderen Mitgliedstaat befördert werden, kann das Hauptzollamt auf Antrag des Versenders und im Benehmen mit der zuständigen Steuerbehörde des Transitmitgliedstaats ein erleichtertes Verfahren unter Verzicht auf das vereinfachte Begleitdokument zulassen. 2Das Hauptzollamt schreibt das Verfahren vor und erteilt unter Widerrufsvorbehalt eine Erlaubnis. 3Eine Ausfertigung dieser Erlaubnis ist der zuständigen Steuerbehörde des Transitmitgliedstaats zuzuleiten.

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