Altersvorsorgeverpflichtungen

  • Angabe gemäß §§ 285 Nr. 25, 314 Abs. 1 Nr. 17 HGB zu Anschaffungskosten und beizulegendem Zeitwert der verrechneten Vermögensgegenstände, zum Erfüllungsbetrag der verrechneten Schulden sowie zu den verrechneten Aufwendungen und Erträgen, auch dann, wenn aufgrund des Saldierungsgebots nach § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB die verrechneten Pensionsrückstellungen in der Bilanz oder Konzernbilanz nicht mehr unter den entsprechenden Bilanzposten ausgewiesen werden.
  • Angabe gemäß §§ 285 Nr. 20 a), 314 Abs. 1 Nr. 12 a) HGB zu grundlegenden Annahmen, die der Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts mithilfe anerkannter Bewertungsmethoden zugrunde gelegt wurden, falls der beizulegende Zeitwert des Deckungsvermögens sich nicht unmittelbar als Preis auf einem aktiven Markt bestimmen lässt.
  • Ggf. Angabe gemäß § 285 Nr. 28 HGB zum ausschüttungsgesperrten Betrag nach § 268 Abs. 8 Satz 3 HGB.
  • Angabe gemäß §§ 285 Nr. 24, 314 Abs. 1 Nr. 16 HGB zu versicherungsmathematischen Verfahren sowie zu grundlegenden Annahmen der Berechnung wie Zinssatz, erwartete Lohn- und Gehaltssteigerungen und zugrunde gelegte Sterbetafeln.
  • Angabe gemäß § 253 Abs. 6 Satz 3 HGB zum Unterschiedsbetrag zwischen dem Betrag der angesetzten Pensionsrückstellungen mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen 10 Jahre und dem (fiktiven) Rückstellungsbetrag, der sich bei der Abzinsung mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen 7 Jahre ergäbe, zuzüglich der Angabe, dass dieser Unterschiedsbetrag im Jahresabschluss einer Ausschüttungssperre unterliegt (§ 253 Abs. 6 Satz 2 HGB).

Ökonomische Sicherungsbeziehungen

  • Angabe gemäß §§ 284 Abs. 2 Nr. 1, 313 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HGB zu Bewertungseinheiten, wie das Wahlrecht des § 254 HGB zur Bildung von Bewertungseinheiten ausgeübt und welche Methode (Einfrierungs- oder Durchbuchungsmethode) zur bilanziellen Abbildung der wirksamen Teile der Bewertungseinheiten angewandt wurde. Die Vorschriften der § 285 Nr. 23 HGB und § 314 Abs. 1 Nr. 15 HGB konkretisieren die Erläuterungen zu Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sowie zur nicht erkennbaren Verknüpfung von Grund- und Sicherungsgeschäft außerhalb der Bilanz. Soweit diese Angaben in den Lagebericht oder Konzernlagebericht aufgenommen werden, dürfen sie im Anhang bzw. Konzernanhang unterbleiben. In diesem Fall ist jedoch ein entsprechender Querverweis im Anhang bzw. Konzernanhang auf die Darstellungen im Lagebericht bzw. Konzernlagebericht notwendig.
  • Angabe gemäß §§ 285 Nr. 19, 314 Abs. 1 Nr. 11 HGB in Bezug auf nicht zum beizulegenden Zeitwert bilanzierte derivative Finanzinstrumente, die nicht in Bewertungseinheiten i. S. v. § 254 HGB einbezogen werden. Daneben ebenfalls Angabe der zum beizulegenden Zeitwert bewerteten (derivativen) Finanzinstrumente mit den korrespondierenden Angaben gemäß §§ 285 Nr. 20, 314 Abs. 1 Nr. 14 HGB. Unter diese Angabepflicht fallen ausschließlich Finanzinstrumente, für die sich der Bewertungsmaßstab "beizulegender Zeitwert" ausdrücklich aus dem HGB ergibt.

Haftungsverhältnisse

  • Bezüglich der Angabe von Haftungsverhältnissen i. S. v. § 268 Abs. 7 HGB i. V. m. § 251 HGB stellte die WPK mehrfach fest, dass keine Begründung für die Risikoeinschätzung zu einer etwaigen Inanspruchnahme gegeben oder lediglich erklärt wurde, dass mit einer Inanspruchnahme aus den Haftungsverhältnissen nicht zu rechnen sei. Nach §§ 285 Nr. 27 HGB, 314 Abs. 1 Nr. 19 HGB ist überdies die Einschätzung des Risikos der Inanspruchnahme zu begründen.

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