Mit dem Transformationsgeld soll für die Betriebe eine Möglichkeit geschaffen werden, die Arbeitszeit temporär abzusenken (z. B. im Fall einer Unterbeschäftigung oder in Zusammenhang mit der digitalen Transformation der Industrie), ohne dass dadurch die monatlichen Entgelte der Mitarbeiter vermindert werden. Das Transformationsgeld dient in diesem Fall der Finanzierung des (Teil-)Entgeltausgleichs. Hierzu treffen die Betriebsparteien bis zum Ende eines Kalenderjahres eine Betriebsvereinbarung, wonach der Teilentgeltausgleich – entweder kollektiv oder individuell – aus dem Transformationsgeld des Folgejahres finanziert wird.

In diesem Fall ist für das Transformationsgeld 2023 zum 31.12.2022 noch keine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu passivieren, da zu diesem Zeitpunkt die Verpflichtung weder rechtlich entstanden noch wirtschaftlich verursacht ist. Trotz der infolge des Entgeltausgleichs höheren Personalkosten ist regelmäßig weiterhin von der Ausgeglichenheit des arbeitsrechtlichen Synallagma auszugehen (dies gilt erst recht bei einer absatzmarktorientierten Betrachtung). Auch in Abschlüssen, die nach dem 31.12.2022 enden, scheidet die Passivierung einer Rückstellung regelmäßig aus, sofern der Arbeitgeber seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber den Mitarbeitern nachkommt.

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