• Der Standard legt die Berufsauffassung dar, welche Anforderungen an den beauftragten Gutachter, an die durchzuführenden Tätigkeiten sowie an den Inhalt der Bescheinigung sowie an die Beurteilung der Voraussetzungen der Stabilisierungsanordnung zu stellen sind. Zudem stellt der Standard die Beziehung der vom Gesetzgeber genannten betriebswirtschaftlichen Konzepte dar – vom Restrukturierungskonzept bis hin zum Restrukturierungsplan. Dabei sind starke Parallelen zu den betriebswirtschaftlichen Konzepten der außergerichtlichen Sanierung und des Insolvenzplanverfahrens zu sehen.
  • In der Bescheinigung beurteilt der Gutachter insbesondere die Vollständigkeit und Schlüssigkeit der Restrukturierungsplanung. Dabei ist zu differenzieren: Für das Grobkonzept nach § 50 Abs. 2 Nr. 1 StaRUG müssen mindestens grundsätzliche Vorstellungen darüber vorliegen, wie die angestrebte Sanierung konzeptionell und finanziell erreicht und die geplanten Sanierungsmaßnahmen grundsätzlich realisiert werden können. Hingegen sind die Anforderungen an den Finanzplan – schon zum Zwecke der Beurteilung der Insolvenzeröffnungsgründe – höher: Die Umsetzung der im Finanzplan aufgeführten Maßnahmen muss überwiegend wahrscheinlich sein.
  • Auch wenn es sich bei dem vorliegenden Papier noch um eine Entwurfsfassung handelt, empfehlen der Fachausschuss Sanierung und Insolvenz (FAS) und der Hauptfachausschuss (HFA) des IDW eine vorzeitige Anwendung, da der Entwurf wichtige Konkretisierungen zu den Anforderungen an § 74 Abs. 2 StaRUG umfasst, der am 1.1.2021 in Kraft getreten ist.

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