Die bereits 2007 eingeführte Zinsschranke (§ 4h EStG), die bewirkt, dass die Nettozinsaufwendungen eines Betriebs (Zinsaufwendungen abzüglich Zinserträge) grundsätzlich nur bis zur Höhe von 30 % des um die Zinsen und Abschreibungen bereinigten Gewinns abziehbar sind, wird umfassend geändert. Dies beruht im Wesentlichen auf EU-Vorgaben im Zusammenhang mit der Umsetzung der Art. 4 i. V. m. Art. 11 Abs. 6 RL (EU) 2016/1164 (Anti-Tax-Avoidance-Directive – ATAD ). Für Einzelheiten der komplexen Regelung wird auf gesonderte Darstellungen verwiesen. Der geänderte § 4h EStG-E soll erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden sein, die nach dem Tag des Gesetzesbeschlusses des Deutschen Bundestags über das Wachstumschancengesetz beginnen und nicht vor dem 1.1.2024 enden (§ 52 Abs. 8b EStG-E).

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