Zur Bekämpfung des Wohnraummangels soll eine degressive AfA für Gebäude befristet ermöglicht werden. Diese degressive Abschreibung soll nur für Wohngebäude zulässig sein, die in Deutschland oder der EU bzw. dem EWR belegen sind. Die Herstellung des Wohngebäudes muss nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.10.2029 begonnen werden. Maßgeblich ist die Baubeginnsanzeige. Sollten landesrechtlich im Einzelfall keine Baubeginnsanzeigen vorgeschrieben sein, hat der Steuerpflichtige zu erklären, dass er den Baubeginn gegenüber der zuständigen Baubehörde freiwillig angezeigt hat (§ 7 Abs. 5a Satz 3 EStG-E). Im Fall der Anschaffung ist die Inanspruchnahme der degressiven AfA nur dann möglich, wenn der maßgebliche Vertrag nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.10.2029 rechtswirksam abgeschlossen wird.

Die AfA in fallenden Jahresbeträgen kann nach einem unveränderlichen Prozentsatz in Höhe von 6 % vom jeweiligen Buchwert (Restwert) vorgenommen werden (§ 7 Abs. 5a Satz 4 EStG-E). Anders als bei der degressiven AfA nach § 7 Abs 5 EStG ist für die hier geregelte geometrisch-degressive Abschreibung § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG anzuwenden (§ 7 Abs. 5a Satz 5 EStG-E). Das bedeutet, dass die degressive Absetzung nach § 7 Abs. 5a EStG im Jahr der Anschaffung oder Herstellung zeitanteilig zu erfolgen hat. Solange die AfA in fallenden Jahresbeträgen nach § 7 Abs 5a EStG vorgenommen wird, sind Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzungen nicht zulässig (§ 7 Abs. 5a Satz 6 EStG-E). Soweit diese eintreten, kann zur linearen AfA nach § 7 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a EStG gewechselt werden. Der Steuerpflichtige hat ein Wahlrecht, zur linearen AfA nach § 7 Abs. 4 EStG zu wechseln (§ 7 Abs. 5a Satz 7 EStG-E). Nach dem Wechsel zur AfA nach § 7 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a EStG ist die lineare AfA vom Restwert vorzunehmen. Der Restwert ermittelt sich dabei von den um die bisherigen Abschreibungen geminderten ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellungskosten; ggf. kommt die Anwendung von § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG (AfA nach der verbleibenden tatsächlichen Nutzungsdauer) in Betracht, soweit die Voraussetzungen vorliegen.

Der neue § 7 Abs. 5a EStG soll am Tag nach der Verkündung des Wachstumschancengesetzes in Kraft treten. Damit würde die allgemeine Anwendungsregelung für den VZ 2023 (§ 52 Abs. 1 EStG) greifen.

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