Nach dem Strompreisbremsegesetz (StromPBG) werden Überschusserlöse abgeschöpft, die Betreiber von Stromerzeugungsanlagen, wie bspw. von PV-Anlagen, Windparks, Atomkraftwerken oder Braunkohlekraftwerken, aufgrund der "gestiegenen" Strompreise erzielt haben, um zum Teil die Strompreisentlastungen für die Letztverbraucher zu finanzieren. Sofern ein Betreiber den Strom jedoch bereits vor dem 1.11.2023 auf Termin verkauft (Absicherungsgeschäft) und daher nicht so hohe Erlöse erzielt hat wie vermutet, darf der Betreiber die vermeintlichen Überschusserlöse um die Ergebnisse aus Absicherungsgeschäften korrigieren. Zu diesem Zweck hat der Betreiber bestimmte Angaben nach Anlage 4 zu § 17 Nr. 1 StromPBG dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber mitzuteilen. Die Aufstellung dieser Angaben ist nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a Doppelbuchst. cc StromPBG zu prüfen. IDW PH 9.970.81 (05.2023) geht auf die Besonderheiten dieser Prüfung ein und enthält u. a. einen Formulierungsvorschlag für die Berichterstattung des Wirtschaftsprüfers sowie ein Muster für die Aufstellung der Angaben zu den Absicherungsgeschäften.

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