Kapitalrücklagen beruhen auf Einzahlungen oder Sacheinlagen der Gesellschafter. Gewinnrücklagen werden dagegen aus dem laufenden Gewinn der GmbH gebildet. Kapitalrücklagen können bei einer GmbH vor allem daraus resultieren, dass
- ein Gesellschafter bei der Ausgabe der Geschäftsanteile anlässlich der Gründung oder einer Kapitalerhöhung mehr als deren Nennwert, also ein Aufgeld oder Agio, zahlt,
- Gesellschafter andere Zuzahlungen in das Eigenkapital, z. B. in Form von Nachschüssen, leisten,
- das Stammkapital der Gesellschaft auf vereinfachtem Weg herabgesetzt wird.
Ausgabe von neuen Anteilen
Ein Softwareentwickler erfindet ein neuartiges Programm, hat aber nicht das erforderliche Kapital für die Vermarktung. Er findet einen Investor und gründet mit ihm eine GmbH mit einem Stammkapital von 50.000 EUR. An der GmbH werden beide Gesellschafter mit je 50 % beteiligt. Der Softwareentwickler bringt das laut Sachgründungsbericht mit 25.000 EUR zu bewertende Programm ein, der Investor zahlt 225.000 EUR.
Mit der Hälfte des Aufgelds von 200.000 EUR, das insgesamt in die Kapitalrücklage einzustellen ist, vergütet der Investor seine Beteiligung an den Verwertungsmöglichkeiten der Software. Denn die Kapitalrücklage steht beiden Gesellschaftern zu je 50 % zu.
Die Bareinlage von 225.000 EUR ist wie folgt zu buchen:
Konto SKR 03 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag EUR |
Konto SKR 03 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag EUR |
1200 |
Bank |
225.000 |
0800 |
Gezeichnetes Kapital |
25.000 |
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0841 |
Kapitalrücklage durch Ausgabe von Anteilen über Nennbetrag |
200.000 |
Konto SKR 04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag EUR |
Konto SKR 04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag EUR |
1800 |
Bank |
225.000 |
2900 |
Gezeichnetes Kapital |
25.000 |
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2925 |
Kapitalrücklage durch Ausgabe von Anteilen über Nennbetrag |
200.000 |
Ein vergleichbares Ergebnis kann sich bei einer Kapitalerhöhung einstellen, wenn Altgesellschafter die neuen Geschäftsanteile nicht selbst übernehmen, sondern einen bisher nicht an der GmbH beteiligten Gesellschafter aufnehmen. Damit die Altgesellschafter in dieser Situation nicht schlechter dastehen, muss der neue Gesellschafter ein Agio in der Höhe zahlen, dass sich der Wert der den Altgesellschaftern verbleibenden Beteiligungen an der GmbH durch die Aufnahme des neuen Gesellschafters nicht ändert.
Einzahlungen in die Kapitalrücklage können auch sinnvoll sein, um die GmbH mit liquiden Mitteln zu versorgen, die sie – soweit insolvenzrechtlich zulässig – dazu verwendet, Gesellschafterdarlehen zu tilgen. Der BFH hat in diesem Vorgehen keinen Gestaltungsmissbrauch gesehen, wenn die zu gleichen Teilen beteiligten Gesellschafter in gleicher Höhe Einzahlungen leisten, die Finanzverwaltung hat sich dem angeschlossen. Infolge der Einzahlungen in die Kapitalrücklage erhöhen sich die Anschaffungskosten der Gesellschafter für die Gesellschaftsanteile an der GmbH. Der Verlust infolge des insolvenzbedingten Untergangs der Anteile kann dann im Rahmen des § 17 EStG steuerlich verwertet werden. Andernfalls bliebe nur die Möglichkeit, den Verlust des Darlehens bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu erklären.
Unter welchen Voraussetzungen der Verlust eines Gesellschafterdarlehens zu nachträglichen Anschaffungskosten für die Beteiligung an der GmbH führt, regelt § 17 Abs. 2a EStG, der im Wesentlichen zu einer Rückkehr zur Rechtsprechung zu eigenkapitalersetzenden Darlehen führt. Der Abzug des Verlusts infolge eines Darlehensausfalls nach § 20 Abs. 2 EStG bei den Einkünften aus Kapitalvermögen kommt danach letztlich nur dann in Betracht, wenn der Gesellschafter zu weniger als 1 % an der GmbH beteiligt ist, das Darlehen bereits vor Eintritt der Krise der GmbH wertlos war oder keine gesellschaftsrechtliche Veranlassung für das Darlehen vorliegt.
Ein Anteilserwerb durch eine Kapitalerhöhung unter Zahlung eines Aufgelds ist laut FG Baden-Württemberg nicht unangemessen, wenn diese Gestaltung nicht allein der Steuerminderung dient, sondern mit ihr wirtschaftliche Zwecke verfolgt werden. Zudem darf nicht ausgeschlossen sein, dass ein verständiger Beteiligter diese Gestaltung in Anbetracht des wirtschaftlichen Sachverhalts und der wirtschaftlichen Zielsetzung ebenfalls gewählt hätte.
Gründungs- und Kapitalerhöhungskosten
Bei der Gründung wie auch bei einer Kapitalerhöhung ist zu beachten, dass damit verbundene, laut Satzung von der GmbH zu tragende Kosten, nicht mit dem Agio verrechnet, sondern sofort als Gründungs- bzw. Kapitalerhöhungskosten auf dem Konto "Sonstige Aufwendungen, unregelmäßig" (SKR 03/SKR 04: 2309/6969) verbucht werden.
Bezüglich Höhe und Zusammensetzung der von der GmbH zu übernehmenden Gründungskosten sollte die restriktive Haltung einiger OLG berücksichtigt werden. So genügt dem OLG Celle die folgende, in vielen Satzungen anzutreffende Klausel nicht: "Die Kosten der Gründung der Gesellschaft bis zu einem Betrag von 3.000 EUR trägt die Gesellschaft." Vielmehr sollen die zu übernehmenden Gründungskosten namentlich genannt werden, um Missbräuchen vorzubeu...