Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern sind in der Bilanz gesondert kenntlich zu machen oder im Anhang anzugeben. Darüber hinaus ist
- bei Forderungen der GmbH gegenüber einem Gesellschafter nach § 268 Abs. 4 Satz 1 HGB der Betrag mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr anzugeben
- bei Verbindlichkeiten der GmbH gegenüber dem Gesellschafter nach § 268 Abs. 5 Satz 1 HGB der Betrag mit einer Restlaufzeit bis zu 1 Jahr sowie nach § 285 Nr. 1 Buchst. a HGB der Betrag mit einer Restlaufzeit von mehr als 5 Jahren anzugeben. Das bedeutet letztlich, dass Geschäftsführer die Verbindlichkeiten in 3 Fristengruppen aufteilen müssen.
Hat ein Gesellschafter der GmbH ein Darlehen mit einer Laufzeit von 8 Jahren aus seinem Privatvermögen eingeräumt und den Darlehensbetrag auf das GmbH-Konto überwiesen, ist der Vorgang folgendermaßen abzuwickeln:
Konto SKR 03 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag EUR |
Konto SKR 03 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag EUR |
1200 |
Bank |
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1668 |
Verbindlichkeiten gegenüber GmbH-Gesellschaftern (Restlaufzeit größer als 5 Jahre) |
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Konto SKR 04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag EUR |
Konto SKR 04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag EUR |
1800 |
Bank |
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3643 |
Verbindlichkeiten gegenüber GmbH-Gesellschaftern (Restlaufzeit größer als 5 Jahre) |
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Beträgt die Restlaufzeit des Darlehens am Bilanzstichtag weniger als 5 Jahre bzw. 1 Jahr, muss das Darlehen jeweils auf eines der folgenden Konten umgebucht werden:
- Restlaufzeit 1 bis 5 Jahre: Konto 3642 (SKR 04) bzw. 1667 (SKR 03);
- Restlaufzeit bis 1 Jahr: Konto 3641 (SKR 04) bzw. 1666 (SKR 03).
Entscheidend ist hierbei stets die am Bilanzstichtag noch verbleibende Restlaufzeit. So ist ein am 1.7.01 gewährtes Darlehen mit einer Laufzeit von 6 Jahren in der Bilanz auf den 31.12.01 auf dem Konto 1668 (SKR 03) bzw. 3643 (SKR 04) zu erfassen, in der Bilanz auf den 31.12.02 auf dem Konto 1667 (SKR 03) bzw. 3642 (SKR 04).
Bestehen sowohl Forderungen als auch Verbindlichkeiten zwischen Gesellschafter und GmbH, so dürfen diese nicht miteinander saldiert werden, sofern keine Aufrechnungslage besteht. Außerdem ist darauf zu achten, dass Darlehen der GmbH an den Gesellschafter bzw. des Gesellschafters an die GmbH von Forderungen und Verbindlichkeiten aus laufenden Lieferungs- und Leistungsbeziehungen abgegrenzt werden. Daher empfiehlt es sich, in der Kreditoren- und Debitorenbuchhaltung gesonderte Konten für die Gesellschafter einzurichten bzw. die folgenden Konten zu nutzen:
Forderungen gegen GmbH-Gesellschafter
- (Restlaufzeit bis 1 Jahr): Konto 1308 (SKR 04) bzw. 1382 (SKR 03);
- (Restlaufzeit größer 1 Jahr): Konto 1309 (SKR 04) bzw. 1383 (SKR 03);
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen gegen Gesellschafter
- (Restlaufzeit bis 1 Jahr): Konto 1251 (SKR 04) bzw. 1491 (SKR 03);
- (Restlaufzeit größer 1 Jahr): Konto 1255 (SKR 04) bzw. 1495 (SKR 03);
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen gegen Gesellschafter
- (Restlaufzeit bis 1 Jahr): Konto 3341 (SKR 04) bzw. 1651 (SKR 03);
- (Restlaufzeit 1 bis 5 Jahre): Konto 3345 (SKR 04) bzw. 1655 (SKR 03);
- (Restlaufzeit größer 5 Jahre): Konto 3348 (SKR 04) bzw. 1658 (SKR 03).
Der GmbH gewährte Darlehen sind grundsätzlich mit ihrem Nennwert anzusetzen. Bei einer Laufzeit von mehr als einem Jahr und Unverzinslichkeit waren Gesellschafterdarlehen nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG abzuzinsen. Diese Regelung wurde allerdings durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz aufgehoben. Die Änderung gilt zwar erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2022 enden. Sie kann jedoch auf Antrag auch schon für frühere Wirtschaftsjahre beansprucht werden, soweit die entsprechenden Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind.
Die bisherige Abzinsungsverpflichtung galt auch, wenn der Darlehensvertrag entsprechend den Regelungen des BGB mit einer Frist von 3 Monaten kündbar, am Bilanzstichtag aber nicht mit einer Kündigung zu rechnen war.
Gegen die Höhe des Abzinsungssatzes von 5,5 % bestanden laut BFH bis zum Veranlagungszeitraum 2010 keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Verfassungsrechtliche Zweifel an der Höhe des Zinssatzes für die Jahre 2013 bis 2015 hatte dagegen das FG Hamburg geäußert und daher die Aussetzung der Vollziehung angeordnet. Der BFH hat der Auffassung des FG Hamburg allerdings in einem anderen Zusammenhang widersprochen und den Satz von 5,5 % als verfassungsgemäß angesehen.