Leitsatz
Eine zu Unrecht vorgenommene Teilwertabschreibung ist in der ersten noch offenen Bilanz zu korrigieren.
Sachverhalt
Die Antragstellerin hatte auf ein Grundstück, welches sie seit 1961 bilanzierte, eine Teilwertabschreibung vorgenommen. Dem lag ein Gutachten aus dem Jahr 1999 zugrunde, welches ausführte, dass aufgrund der Nutzung in der Vergangenheit zwar verschiedene Risikopotenziale vorhanden waren, aber konkrete Bodenverunreinigungen nur durch eine geotechnische Untersuchung geklärt werden könnten. In der Bilanz zum 31.12.2001 nahm die Antragstellerin gleichwohl wegen der Altlastensituation eine Teilwertabschreibung von TDM 200 vor. Diese wurde im Rahmen einer Betriebsprüfung nicht anerkannt. Das Einspruchsverfahren blieb ohne Erfolg. Die Klage ist in der Hauptsache beim FG anhängig. Nachdem das Finanzamt die Aussetzung der Vollziehung abgelehnt hat, beantragte die Antragstellerin eine Aussetzung der Vollziehung der Körperschaftsteuer nebst Solidaritätszuschlag.
Entscheidung
Mit seiner Argumentation hatte die Antragstellerin auch beim Finanzgericht keinen Erfolg. Das Gericht sah keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide. Die Vornahme einer Teilwertabschreibung allein aufgrund der Aussage in dem Gutachten, es könnten unter Umständen Bodenverunreinigungen gegeben sein, wurde als unrechtmäßig zurückgewiesen. Diese Aussage sei nicht ausreichend um den Nachweis für einen voraussichtlich dauerhaft niedrigeren Wert zu führen. Da das Jahr 2001 bestandskräftig sei und auch die Jahre 2002 bis 2004 nicht mehr geändert werden könnten, sei es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Finanzamt die Korrektur der Teilwertabschreibung in 2005 vorgenommen habe.
Hinweis
Die Entscheidung führt zwei rechtliche Aspekte aus dem Bereich der Teilwertberichtung vor Augen. Zum einen zeigt der Beschluss auf, dass derjenige, der eine solche vornimmt, auch den Beweis dafür zu führen hat, dass die Gründe für eine Teilwertberichtung auch tatsächlich vorliegen. Hier waren die Aussagen in den Grundstücksgutachten eben nicht ausreichend, diesen Beweis zu führen und allein der Hinweis auf die ehemalige Nutzung reichte auch nicht aus. Zudem zeigt der Beschluss schön, wie bei der Korrektur einer fälschlicherweise vorgenommenen Wertberichtigung zu verfahren ist. Die Korrektur ist grundsätzlich im Fehlerjahr vorzunehmen. Ist in diesem Jahr bereits Verjährung eingetreten, kann keine Berichtigung mehr erfolgen (vgl. Frotscher, EStG, § 4 EStG Tz. 449). Stattdessen ist der Fehler in der ersten noch offenen Veranlagung zu korrigieren. (BFH, Urteil v. 7.6.1988, VIII R 296/82, BStBl 1988 II S. 886).
Link zur Entscheidung
FG München, Beschluss vom 27.03.2009, 7 V 553/09