Rz. 44

Werden die Berichtigungen bzw. Änderungen nicht im nächsten aufzustellenden Jahresabschluss durchgeführt, so müssen diese regelmäßig von denselben Organen (z. B. Haupt- oder Gesellschafterversammlung, Aufsichtsrat oder Beirat) beschlossen werden, die den zu ändernden Jahresabschluss bereits festgestellt hatten. Der abgeänderte Jahresabschluss ist als solcher deutlich zu machen und unter Datumsangabe zu unterzeichnen[1] und erneut festzustellen.[2]

 

Rz. 45

Darüber hinaus hat der Vorstand über die vorgenommenen (wesentlichen) Anpassungen im Anhang zum angepassten Jahresabschluss zu berichten. Dieser umfasst demnach sowohl die geänderten als auch die unveränderten Inhalte des ursprünglichen Anhangs. Die Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sind dort in angemessener Form zu erläutern. Die Abweichungen von dem ursprünglichen Jahresabschluss sind hierbei anzugeben und die Gründe für die Anpassung sind darzulegen. Ferner ist auch näher auf den Umfang der Anpassungen einzugehen. Insbesondere sollte vermerkt werden, an welchen Stellen die Anpassungen Wirkung entfalten haben. Falls es die Anpassungen des Jahresabschlusses erforderlich machen, muss auch der Lagebericht einer Überarbeitung unterworfen werden.[3]

 

Rz. 46

Der angepasste Jahresabschluss unterliegt ggf. dem Prüfungszwang durch den für das Geschäftsjahr, dessen Jahresabschluss angepasst werden soll, gewählten Abschlussprüfer. Eine Offenlegung des geänderten Jahresabschlusses hat nach Maßgabe der §§ 325 ff. HGB zu erfolgen.[4]

 

Rz. 47

Ist der ursprüngliche Jahresabschluss bereits bekannt gemacht worden, so ist bei der Bekanntmachung des angepassten Jahresabschlusses nachrichtlich darauf hinzuweisen, dass der ursprüngliche Jahresabschluss seine Gültigkeit verliert. Hierzu dürfte es als ausreichend angesehen werden, wenn der neu festgestellte Jahresabschluss als "geänderter", "berichtigter" oder auch als"angepasster" Jahresabschluss betitelt wird.[5]

 

Rz. 48

Abb. 1: Prüfungsablauf der Jahresabschlussanpassung[6]

[2] Vgl. IDW RS HFA 6, Rz. 30; Jacobs, in Böcking/Gros/Oser/Scheffler/Thormann, Beck'sches Handbuch der Rechnungslegung, Kap. B 102 Rz. 21, Stand: 12/2020.
[3] Vgl. Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1997, § 172 AktG Rz. 69; IDW RS HFA 6, Rz. 30; Schubert, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 12. Aufl. 2020, § 253 HGB Rz. 807.
[4] Vgl. IDW RS HFA 6, Rz. 31 f.; Jacobs, in Böcking/Gros/Oser/Scheffler/Thormann, Beck'sches Handbuch der Rechnungslegung, Kap. B 102 Rz. 21, Stand: 12/2020; Schubert, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 12. Aufl. 2020, § 253 HGB Rz. 808.
[5] Vgl. Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1997, § 172 AktG Rz. 70.
[6] Vgl. Friedl/Buchner, StuB 2014, S. 188.

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