Kleinstkapitalgesellschaften brauchen nur eine verkürzte Bilanz aufzustellen.[1] Hierin sind nur die in § 266 HGB mit Buchstaben bezeichneten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge aufzunehmen.[2]

Mit Buchstaben bezeichnet sind auch die Posten "Aktive latente Steuern" und "Passive latente Steuern". Kleine Kapitalgesellschaften sind von der Abgrenzung der latenten Steuern befreit.[3] Diese Regelung gilt für Kleinstkapitalgesellschaften entsprechend.[4]

Wird in Sonderfällen durch eine verkürzte Gliederung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage nicht vermittelt, sind Angaben unter der Bilanz erforderlich.

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