FinMin Brandenburg, Erlaß v. 18.03.1998, 34 - S 2184 - 1/98
Unter Bezugnahme auf die Erörterung mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der neuen Länder gelten für die Bewertung von Feldinventar, stehender Ernte und der selbstgewonnenen, nicht zum Verkauf bestimmten Vorräte bei Land- und Forstwirten in den neuen Ländern folgende Grundsätze:
1. Aktivierungswahlrecht
Nach R 131 Abs. 2 Satz 3 EStR 1996 kann der Steuerpflichtige bei landwirtschaftlichen Betrieben mit jährlicher Fruchtfolge von einer Aktivierung des Feldinventars, der stehenden Ernte und der selbstgewonnenen, nicht zum Verkauf bestimmten Vorräte absehen.
Das Aktivierungswahlrecht steht Steuerpflichtigen zu, soweit sie aus einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb Einkünfte im Sinne des § 13 EStG erzielen, ferner Kapitalgesellschaften, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, wenn der Betrieb auf Land- und Forstwirtschaft beschränkt ist oder der land- und forstwirtschaftliche Betrieb als organisatorisch verselbständigter Betriebsteil (Teilbetrieb) geführt wird. Dies gilt entsprechend für Personengesellschaften, die Gewerbebetrieb kraft Rechtsform sind.
Selbsterzeugte Vorräte, die zum Verkauf bestimmt sind, sind stets zu aktivieren.
2. Bewertungswahlrecht
Feldinventar und stehende Ernte
Für die Bewertung von Feldinventar und stehender Ernte können anstelle der Einzelherstellungskosten aus Vereinfachungsgründen als Durchschnittswerte die Standardherstellungskosten des BML-Jahresabschlusses angesetzt werden.
Die Standardherstellungskosten können erstmals in der für das abweichende Wirtschaftsjahr 1993/1994 aufzustellenden Schlussbilanz bzw. bei einem Wirtschaftsjahr, das dem Kalenderjahr entspricht, in der Schlussbilanz auf den 31.12.1993 angesetzt werden. Wurden bislang andere Durchschnittswerte (z.B. die niedersächsischen Durchschnittswerte) angesetzt, ist spätestens in der Schlussbilanz für das Wirtschaftsjahr 1996/1997 bzw. auf den 31.12.1997 auf die Standardherstellungskosten überzugehen.
Selbstgewonnene, nicht zum Verkauf bestimmte Vorräte
Für selbstgewonnene Vorräte, die nicht zum Verkauf bestimmt sind, können die niedersächsischen Durchschnittswerte angesetzt werden. Wurden bislang andere Durchschnittswerte (z.B. Werte der OFD Stuttgart) angesetzt, ist spätestens in der Schlussbilanz für das Wirtschaftsjahr 1996/1997 bzw. auf den 31.12.1997 auf die niedersächsischen Durchschnittswerte überzugehen.
3. Ausübung der Wahlrechte
Steuerpflichtigen in den neuen Bundesländern stand das Aktivierungswahlrecht mit Inkrafttreten des A 131 Abs. 2 Satz 3 EStR 1990 (jetzt R 131 Abs. 2 Satz 3 EStR 1996) ab dem 01.01.1991 zu. Sie übten es in der ersten nach dem 31.12.1990 aufgestellten Schlussbilanz – durch Nichtaktivierung oder durch Aktivierung – aus.
Mit der Aktivierung in der ersten nach dem 31.12.1990 aufgestellten Schlussbilanz hat der Steuerpflichtige auch sein Bewertungswahlrecht (Entscheidung zwischen Einzelherstellungskosten und Durchschnittswerten) ausgeübt.
Der Steuerpflichtige ist an die einmal ausgeübte Wahl in späteren Bilanzen entsprechend dem Grundsatz der Bewertungsstetigkeit gebunden. Er darf seine Wahlrechte insbesondere bei einem Strukturwechsel des Unternehmens erneut ausüben. Ein solcher Strukturwechsel wird bei der Umstrukturierung landwirtschaftlicher Produktionsgenossenschaften bzw. ihrer Nachfolgeunter-nehmen häufig anzunehmen sein, kann jedoch nicht generell unterstellt werden.
Auf die Begleitverfügung der OFD Cottbus vom 19.03.1998, S 2132a – 3 – St 113 weise ich hin.
Normenkette
§ 6 EStG;
§ 13 EStG