FinMin Sachsen, v. 29.9.1997, 32 b - S 2133 - 8/32 - 53898
Unter Bezugnahme auf die Erörterung mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der neuen Länder gelten für die Bewertung von Feldinventar, stehender Ernte und selbstgewonnener, nicht zum Verkauf bestimmter Vorräte bei Land- und Forstwirten in Sachsen folgende Grundsätze:
1. Aktivierungswahlrecht
NachR 131 Abs. 2 Satz 3 EStR 1996 kann der Steuerpflichtige bei landwirtschaftlichen Betrieben mit jährlicher Fruchtfolge von einer Aktivierung des Feldinventars und der stehenden Ernte absehen.
Das Aktivierungswahlrecht steht Steuerpflichtigen zu, soweit sie aus einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb Einkünfte im Sinne des § 13 EStG erzielen; ferner Kapitalgesellschaften, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, wenn der Betrieb auf Land- und Forstwirtschaft beschränkt ist oder der land- und forstwirtschaftliche Betrieb als organisatorisch verselbständigter Betriebsteil (Teilbetrieb) geführt wird. Dies gilt entsprechend für Personengesellschaften, die Gewerbebetrieb kraft Rechtsform sind.
Demgegenüber sind die selbsterzeugten Vorräte immer zu aktivieren.
2. Bewertungswahlrecht
a) Feldinventar und stehende Ernte
Für die Bewertung von Feldinventar und stehender Ernte können anstelle der Einzelherstellungskosten aus Vereinfachungsgründen als Durchschnittswerte die Standardherstellungskosten des BML-Jahresabschlusses angesetzt werden.
Die Standardherstellungskosten können erstmals in der für das abweichende Wirtschaftsjahr 1993/1994 aufzustellenden Schlußbilanz bzw. bei einem Wirtschaftsjahr, das dem Kalenderjahr entspricht, in der Schlußbilanz auf den 31.12.1993 angesetzt werden. Wurden bislang andere Durchschnittswerte (z.B. die niedersächsischen Durchschnittswerte) angesetzt, so ist spätestens in der Schlußbilanz für das Wirtschaftsjahr 1996/1997 bzw. auf den 31.12.1997 auf die Standardherstellungskosten überzugehen.
b) Selbstgewonnene, nicht zum Verkauf bestimmte Vorräte
Für selbstgewonnene Vorräte, die nicht zum Verkauf bestimmt sind, können die niedersächsischen Durchschnittswerte angesetzt werden. Wurden bislang andere Durchschnittswerte (z.B. Werte der OFD Stuttgart) angesetzt, so ist spätestens in der Schlußbilanz für das Wirtschaftsjahr 1996/1997 bzw. auf den 31.12.1997 auf die niedersächsischen Durchschnittswerte überzugehen.
3. Ausübung der Wahlrechte
Steuerpflichtigen in den neuen Ländern stand das Aktivierungswahlrecht mit Inkrafttreten des A 131 Abs. 2 Satz 3 EStR 1990 (jetztR 131 Abs. 2 Satz 3 EStR 1996) ab dem 1.1.1991 zu.
Sie übten es in der ersten nach dem 31.12.1990 aufgestellten Schlußbilanz – durch Nichtaktivierung oder durch Aktivierung – aus.
Mit der Aktivierung in der ersten nach dem 31.12.1990 aufgestellten Schlußbilanz hat der Steuerpflichtige auch sein Bewertungswahlrecht (Entscheidung zwischen Einzelherstellungskosten und Durchschnittswerten) ausgeübt.
Der Steuerpflichtige ist an die einmal ausgeübte Wahl in späteren Bilanzen entsprechend dem Grundsatz der Bewertungsstetigkeit gebunden. Er darf seine Wahlrechte insbesondere bei einem Strukturwandel des Unternehmens erneut ausüben. Ein solcher Strukturwandel wird bei der Umstrukturierung landwirtschaftlicher Produktionsgenossenschaft bzw. ihrer Nachfolgeunternehmen häufig anzunehmen sein, kann jedoch nicht generell unterstellt werden.
Es wird gebeten, die Finanzämter in geeigneter Weise zu unterrichten.
Normenkette
EStG § 13