Erfassung in Bilanz und GuV sowie Anhangangabe

Pensionsrückstellungen sind in der Bilanz nach HGB als gesonderte Position auszuweisen. Nach IFRS gibt es mehr Freiräume, allerdings ist eine Anhangangabe des Betrags unerlässlich. Zudem wird ein Rückstellungsspiegel, der nach IFRS gefordert ist und in dem die Fortentwicklung der Pensionsverpflichtungen deutlich wird, nach HGB nur empfohlen. Die Erfassung der Beträge in der GuV ist analog zu den IFRS nach § 277 Abs. 5 HGB auf folgende Weise vorzunehmen:

  • Die Zinseffekte sind in den Positionen "Zinsen und ähnliche Aufwendungen" bzw. "Zinsen und ähnliche Erträge" gesondert zu erfassen;
  • die Dienstzeitaufwendungen müssen über den Personalaufwand in das Betriebsergebnis einfließen.

Im Anhang sind gem. § 285 Nr. 24 HGB die angewandten versicherungsmathematischen Berechnungsverfahren sowie die grundlegenden Annahmen der Berechnung, wie Zinssatz, erwartete Lohn- und Gehaltssteigerungen und zugrunde gelegte Sterbetafeln, anzugeben. Zudem sind aufgrund der deutlich von der steuerlichen Darstellung abweichenden handelsrechtlichen Bilanzierung ggf. Effekte aus latenten Steuern zu beachten. Es dürften regelmäßig aktive latente Steuern entstehen, die mit einem Aktivierungswahlrecht nach § 274 HGB versehen sind.

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