Begriff

Bilanzierungswahlrechte, auch "Ansatzwahlrechte" genannt, stellen es den Unternehmen frei, bestimmte Vermögensgegenstände/Wirtschaftsgüter, Schulden (Verbindlichkeiten, Rückstellungen) oder Rechnungsabgrenzungsposten in der Bilanz auszuweisen.

Nach dem Vollständigkeitsgebot[1] muss der Jahresabschluss sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten enthalten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Mit dieser Einschränkung sind insbesondere die gesetzlichen Ansatzwahlrechte gemeint, also die Aktivierungs- und die Passivierungswahlrechte.

Handelsrechtliche Aktivierungs- und Passivierungswahlrechte folgen i. d. R. aus Einzelvorschriften. Sie ergeben sich nicht aus den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung. Daher sind sie nicht gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz EStG für die Steuerbilanz maßgebend. Ihre Wirkung für die Steuerbilanz ist daher aufgrund steuerrechtlicher Maßstäbe zu prüfen.

 
[1] § 246 Abs. 1 HGB; hierzu Justhoven/Meyer, in Beck'scher Bilanzkommentar, 13. Aufl. 2022, § 246 HGB Rz. 2ff.

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