Bilanzierungswahlrechte, auch "Ansatzwahlrechte" genannt, stellen es den Unternehmen frei, bestimmte Vermögensgegenstände/Wirtschaftsgüter, Schulden (Verbindlichkeiten, Rückstellungen) oder Rechnungsabgrenzungsposten in der Bilanz auszuweisen.
Nach dem Vollständigkeitsgebot[1] muss der Jahresabschluss sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten enthalten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Mit dieser Einschränkung sind insbesondere die gesetzlichen Ansatzwahlrechte gemeint, also die Aktivierungs- und die Passivierungswahlrechte.
Handelsrechtliche Aktivierungs- und Passivierungswahlrechte folgen i. d. R. aus Einzelvorschriften. Sie ergeben sich nicht aus den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung. Daher sind sie nicht gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz EStG für die Steuerbilanz maßgebend. Ihre Wirkung für die Steuerbilanz ist daher aufgrund steuerrechtlicher Maßstäbe zu prüfen.
Die wichtigsten Gesetzesgrundlagen und Verwaltungsanweisungen:
§ 246 Abs. 1 und 3 HGB
§ 5 Abs. 1, 2 und 5 EStG
BMF, Schreiben v. 12.3.2010, IV C 6 – S 2133/09/10001, BStBl 2010 I S. 239
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