Senatsverwaltung für Finanzen Berlin, Erlass v. 07.11.2023, III B - S 2170 - 4/2005 - 1
Unter Contracting versteht man Betreibermodelle, die überwiegend im Bereich der Energiewirtschaft vorkommen, aber auch im Anlagenbau und anderen Bereichen anzutreffen sind.
Der Contracting-Nehmer (öffentliche Verwaltung, Industrie, Unternehmen der Wohnungswirtschaft) überträgt einem Dienstleistungsunternehmen (Contracting-Geber, Contractor) die Aufgabe, auf dem Grundstück des Contracting-Nehmers eine Anlage zu errichten (z.B. im Bereich der Energieerzeugung) und diese über einen vertraglich festgelegten Zeitraum von meist 10 – 15 Jahren zu betreiben.
Bei einer Energieerzeugungsanlage kann es sich beispielsweise um ein Kraftwerk auf dem Werksgelände eines Industrieunternehmens oder auch um eine Heizungsanlage in einem privaten Wohnhaus handeln.
Der Contracting-Geber führt das Projekt im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durch und rechnet die Investitionskosten in das einheitliche Entgelt ein, das ihm der Contracting-Nehmer für die Energieversorgung aus der Anlage zahlt.
Zur bilanzsteuerlichen Zuordnung von Contracting-Anlagen ist folgende Auffassung zu vertreten:
Der BFH hat mit seinen Urteilen vom 06.08.1998 (BStBl II 2000 S. 144), vom 30.03.2000 (BStBl II S. 449) und vom 20.11.2003 (BStBl II 2004 S. 305) entschieden, dass es sich bei solchen Anlagen um Betriebsvorrichtungen handelt, die im Anlagevermögen des Contracting-Gebers auszuweisen sind. Der Contracting-Geber errichtet die Anlage nicht, um sie an den Contracting-Nehmer zu vermieten, sondern um die vertraglich vereinbarte Leistung erbringen zu können. Zur Erfüllung dieser Verpflichtung benötigt er die Anlage; sie dient damit seinen eigenen Betriebszwecken. Dieser Auffassung hat sich die Finanzverwaltung durch Veröffentlichung der Urteile angeschlossen.
Zur der Abgrenzung zum Leasing führt das BMF weiter aus: Das Contracting kann nicht mit Leasing gleichgesetzt werden. Gegenstand des Leasings ist die entgeltliche Überlassung eines Wirtschaftsguts zur eigenen Nutzung durch den Leasing-Nehmer, mit der Möglichkeit, das Wirtschaftsgut – unter Anrechnung der Leasingraten – zu erwerben. Bei den Contracting-Anlagen hingegen nutzt der Contracting-Geber das Wirtschaftsgut selbst, um dem Contracting-Nehmer das aus dieser Nutzung stammende Produkt zur Verfügung zu stellen. Die Sachverhalte sind damit nicht miteinander vergleichbar.
Somit ist entsprechend den für Mietereinbauten geltenden Grundsätzen (vgl. H 4.2 (3) EStR 2005 „Mietereinbauten“) im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen zu prüfen, wem die Contracting-Anlagen bilanzsteuerrechtlich zuzurechnen sind.
Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung
Normenkette
EStG § 4 Abs. 1
EStG § 5