Leitsatz
Über die Bildung einer Investitionsrücklage nach § 6b EStG ist auf der Ebene des veräußernden Betriebes zu entscheiden.
Sachverhalt
Der Kläger erzielte in einem Einzelunternehmen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Mit notariellem Kaufvertrag vom 18.10.2001 veräußerte er Grundvermögen. In der Bilanz des Einzelunternehmens zum 30.6.2002 bildete er eine Rücklage nach § 6b EStG in Höhe von rund 484.000 EUR. Im Mai 2006 trat der Kläger einer KG bei und erklärte in der Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung des Gewinns der KG für das Jahr 2006 die Übertragung der Rücklage aus seinem Einzelunternehmen in Höhe von 400.000 EUR. Im Rahmen einer Betriebsprüfung bei der KG erklärte der Prüfer, die Übertragung der Rücklage nach § 6b EStG für unwirksam, da die Veräußerung in der Zeit zwischen 31.12.1998 und 1.1.2002 stattgefunden habe. In dieser Zeit sei nur eine rechtsträgerbezogene Reinvestition möglich gewesen. Gegen die geänderten Steuerbescheide legte der Kläger Einspruch ein. Er berief sich darauf, dass der Änderungsbescheid nichtig sei. Zudem seien die Grundstückflächen tatsächlich nicht vor dem 1.1.2002 veräußert worden, sodass eine Übertragung nach der ab 2002 geltenden Rechtslage zulässig sei. Das Einspruchsverfahren blieb ohne Erfolg, sodass der Kläger Klage vor dem zuständigen Finanzgericht München erhob.
Entscheidung
Das Finanzgericht wies die Klage allerdings teilweise als unbegründet ab. Den Verweis auf die Nichtigkeit des Änderungsbescheides teilte das Gericht nicht. Dieser sei hinreichend bestimmt. Hinsichtlich der Frage, ob die Rücklage nach § 6b EStG habe gebildet werden dürfen, kam das Gericht sogar zu einer Unzulässigkeit der Klage. Der Kläger sei nämlich nicht klagebefugt. Die Frage, ob eine gewinnmindernde Rücklage nach § 6b EStG habe gebildet werden dürfen, sei nämlich nicht im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung der KG zu entscheiden, sondern bei dem veräußernden Betrieb. Das sei hier das Einzelunternehmen des Klägers gewesen. Dies entspreche der Rechtsprechung des BFH. Insbesondere sei es auch deshalb sinnvoll das Finanzamt des veräußernden Unternehmens über die Frage der Rücklage entscheiden zu lassen, da dieses regelmäßig sachnäher sei.
Hinweis
Durch den im Finanzgerichtsverfahren geltenden Amtsermittlungsgrundsatz lassen sich formale Probleme oftmals besser korrigieren als etwa im Zivilprozess. Dies bedeutet aber nicht, dass nicht auch in einem Finanzgerichtsverfahren die Formalien sauber geprüft werden müssen, bevor eine Klage erhoben wird. Die saubere Prüfung der Rechtslage ist hier aber offenbar unterblieben. Zumindest scheint dies nach dem veröffentlichten Sachverhalt so gewesen zu sein. Nach genauer Prüfung der Rechtsprechung des BFH hätte man erkennen können, dass die Klage über die Rechtmäßigkeit der Bildung einer Rücklage nach § 6b EStG, die hier strittig war, im Rahmen der Gewinnermittlung des veräußernden Unternehmens zu überprüfen ist. Die entsprechenden Entscheidungen des BFH werden vom FG München zitiert. Ob die Rechtsprechung des BFH allerdings zwingend ist, erscheint zumindest fraglich. Das Argument der größeren Sachnähe des Finanzamts des veräußernden Unternehmens muss nicht stets gelten. Meines Erachtens wäre es sinnvoller eine Überprüfungsmöglichkeit sowohl bei dem veräußernden als auch der reinvestierenden Gesellschaft zu ermöglichen. Auswirkungen aus der Bildung und Übertragung einer Rücklage nach § 6b EStG gibt es schließlich bei beiden Unternehmen.
Im Entscheidungsfall wurde die Revision zum BFH nicht zugelassen.
Link zur Entscheidung
FG München, Urteil v. 25.07.2017, 5 K 3197/13