FinMin Hamburg, Erlaß v. 4.11.2014, S 2139 - 2012/004 - 52

Nach R 6b.2 Abs. 10 EStR kann eine Rücklage nach § 6b EStG auch bei der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils für die hierbei aufgedeckten stillen Reserven aus begünstigten Wirtschaftsgütern im Sinne des § 6b EStG gebildet werden. Diese Rücklage kann der Steuerpflichtige noch für die Zeit weiterführen, für die sie ohne Veräußerung des Mitunternehmeranteils zulässig gewesen wäre.

Nach einem Beschluss der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gilt hinsichtlich der Bildung und Fortführung einer Rücklage nach § 6b EStG anlässlich der Veräußerung eines gesamten Mitunternehmeranteils Folgendes:

Das Bilanzierungswahlrecht für die Fortführung und Auflösung der § 6b-Rücklage anlässlich der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils ist auf Ebene des veräußernden Gesellschafters durch Abgabe entsprechender Bilanzen im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung auszuüben.

Die für den veräußernden Gesellschafter geltende Reinvestitionsfrist zur Übertragung stiller Reserven nach § 6b EStG wird nicht durch auf Ebene der Gesellschaft veranlasste Ereignisse verkürzt.

 

Normenkette

EStG § 6b

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