Gleichlautende Ländererlasse vom 17.10.2023, G 1425, BStBl I 2023, 1791
(Ersetzt die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 11. November 2022 (BStBl 2022 I S. 1527))
Die deutsche Wohnungswirtschaft hat ihre Bereitschaft erklärt, Unterstützungsleistungen für vor dem Krieg in der Ukraine Geflüchtete zur Verfügung zu stellen. Das Engagement der Wohnungsunternehmen wird dabei regelmäßig durch die Überlassung von möblierten Wohnungen, aber auch durch sonstige Unterstützungsleistungen erfolgen.
Einnahmen aus der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes unterliegen dem Grunde nach der erweiterten Kürzung nach § 9 Nummer 1 Satz 2 GewStG. Ob die entgeltliche Überlassung von möbliertem Wohnraum an Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine den Tatbestand der Gewerblichkeit erfüllt, wird aus Billigkeitsgründen für Einnahmen bis zum 31. Dezember 2024 nicht geprüft.
Erträge aus sonstigen Unterstützungsleistungen – wie beispielsweise aus der entgeltlichen Zurverfügungstellung von Nahrungsmitteln, Hygieneartikeln oder Kleidung – sind für die Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung nur dann unschädlich, wenn die Erträge aus unmittelbaren Vertragsbeziehungen mit den Mietern des Grundbesitzes resultieren und diese Einnahmen im Wirtschaftsjahr nicht höher als 5 Prozent der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des gesamten Grundbesitzes sind (§ 9 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe c GewStG).
Vermieten Grundstücksunternehmen Wohnraum z. B. an juristische Personen des öffentlichen Rechts, die den angemieteten Wohnraum an Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine überlassen, gelten diese Wohnraumnutzenden aus Billigkeitsgründen in den Jahren 2022 bis 2024 als (mittelbare) Mieter des Grundstücksunternehmens i. S. d. § 9 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe c GewStG.
Diese Erlasse ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.
Normenkette
GewStG § 9 Nr. 1
Fundstellen
BStBl I, 2023, 1791
Gleichlautende Ländererlasse vom 17.10.2023
FinMin Baden-Württemberg, FM3 - G 1425 - 4/4
FinMin Bayern, 33 - G 1425 - 1/49
FinMin Berlin, III A - S 2900 - 11/2022 - 3
FinMin Brandenburg, 35 - G 1425/22#01#04
FinMin Bremen, 900 - G 1425 - 1/2020 - 7/2022
FinMin Hamburg, G 1425 - 2022/004 - 53
FinMin Hessen, G 1425 A - 004 - II 41
FinMin Mecklenburg-Vorpommern, IV - G 1425 - 00000 - 2022/003 - 003
FinMin Niedersachsen, 31 - G 1425/007
FinMin Nordrhein-Westfalen, G 1498 - 2 - 2022 - 9181 - V B 4
FinMin Rheinland-Pfalz, G 1425#2022/0005 - 0401 444
FinMin Saarland, G 1425 - 1#070
FinMin Sachsen, 33 - S 2706/1/46 - 2023/59285
FinMin Sachsen-Anhalt, 42 - G 1425 - 88
FinMin Schleswig-Holstein, VI 312 - G 1425 - 108
FinMin Thüringen, 1040 - 24 - S 2900/54
Gleichlautende Ländererlasse, G 1425