Rz. 107

Der Steuerpflichtige hat ein Wahlrecht. Er kann die Absetzungen entweder nach § 7 Abs. 1 EStG (lineare AfA) oder nach dem Grad des Substanzverzehrs nach § 7 Abs. 6 EStG vornehmen. Diese Methode ähnelt der Leistungs-AfA des § 7 Abs. 1 Satz 6 EStG. § 7 Abs. 6 EStG gilt bei allen Einkunftsarten.[1] Die Höhe der AfS ermittelt sich nach dem Verhältnis der im Kalenderjahr/Wirtschaftsjahr geförderten Menge des Bodenschatzes.[2] Auch ein Nutzungsrecht zum Abbau von Bodenschätzen ohne Eigentum am Grund und Boden fällt unter § 7 Abs. 6 EStG.[3]

[1] Vgl. Kulosa, in Schmidt, EStG, 2022, § 7 EStG Rz. 222.
[3] Vgl. Kulosa, in Schmidt, EStG, 2022, § 7 EStG Rz. 224 m. w. N.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?